BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18791 21. Wahlperiode 01.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen und Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 24.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Hamburg – (K)ein sicherer Hafen? (XVIII) – f & w fördern und wohnen AöR (f & w) – Weitere Nachfragen zu Vorgaben und Regelungen für Bewohner/-innen von f & w In Drs. 21/14668 wurde eine für alle öffentlich-rechtlichen Unterkünfte (örU) gültige Haus- und Benutzungsordnung als Anlage beigefügt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wurde auf Grundlage des Anstaltserrichtungsgesetzes von 2007 ermächtigt, im Auftrag der Stadt Hamburg Unterkünfte für Wohnungslose und andere auf öffentliche Unterbringung Angewiesene zu betreiben. Als Betreiber von öffentlich-rechtlichen Unterbringung und Erstaufnahmeeinrichtungen obliegen f & w die Sorge für ein gedeihliches Zusammenleben in den Unterkünften und Einrichtungen sowie das Hausrecht für die betriebenen Unterkünfte und Einrichtungen und damit die Zuständigkeit für den Erlass von Hausordnungen. Das Hausrecht umfasst nach §§ 903, 1004 Absatz 1 BGB unter anderem das Recht, den Zutritt und die Nutzung der Räumlichkeiten von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Diese Bedingungen werden in der jeweils geltenden Hausordnung konkretisiert. Die aktuell gültigen Haus- und Benutzungsordnungen finden sich in Anlage 1 (Erstaufnahmeeinrichtungen), Anlage 2 (Zentrale Erstaufnahme Bargkoppelstieg sowie in Drs. 21/14668 (öffentlich-rechtliche Unterbringung). Eine Veränderung der Haus- und Benutzungsordnung hat es seit März 2018 nicht gegeben. Die Hausordnungen werden jeweils in Absprache mit den zuständigen Behörden erstellt. In den Einrichtungen der Erstaufnahme leben die Haushalte in einer Gemeinschaftsunterbringung , die zudem verdichteter ist, als in der Folgeunterbringung. Die Haushalte leben hier für einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen aber besondere Rücksicht auf die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie das gemeinsame Zusammenleben genommen werden muss. Für die Zentrale Erstaufnahme gelten vergleichbare Regeln, bei denen jedoch die besonderen Sicherheitsaspekte aufgrund der Unterbringungssituation in den Hallen 1 und 2, in denen die Geflüchteten in der Regel für eine Nacht in abgeteilten, nach oben offenen Räumen mit bis zu acht Personen untergebracht sind, zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Besucherinnen und Besuchern in den Hallen 1 und 2. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden darauf verwiesen, Besuche erst nach der Verlegung in den Bargkoppelstieg zu empfangen. Die Hausordnung der Zentralen Erstaufnahme befindet sich diesbezüglich gerade in der Überarbeitung . Die Planungen und Überlegungen hierzu sind insoweit noch nicht abgeschlossen . Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Rechtsgrundlage für die öffentliche Unterbringung in den Unterkünften für Wohnungslose und Zuwanderer in Hamburg ist für den Personenkreis Geflüchtete, die nach Ablauf der Residenzpflicht in den Einrichtungen der Erstaufnahme die Möglichkeit haben, in eigenen Wohnraum zu ziehen, jedoch noch nicht über Wohnraum verfügen, das Hamburgische Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 3 i.V.m. § 8 SOG). Die drohende Obdachlosigkeit dieser Personen stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die mit der Unterbringung in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung abgewendet wird. Bei Geflüchteten, die nicht wohnberechtigt sind, wird im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes der Bedarf an Unterkunft in Form einer Sachleistung durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Abwendung von Obdachlosigkeit stellt ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Dauer eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 3 SOG dar. Dieses vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Anfrage teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w wie folgt: 1. Wurde die oben genannte Haus- und Benutzungsordnung für öffentlichrechtliche Unterkünfte seit dem März 2018 geändert? Wenn ja, inwiefern? 2. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei der öffentlichen Unterbringung in Folgeunterkünften um eine Notmaßnahme nach SOG? a. Wie ist dies angesichts der lang andauernden Unterbringung vieler Geflüchteter von Maßnahmen des Sozialrechts abzugrenzen? b. Wie bewerten Senat beziehungsweise zuständige Behörde in diesem Zusammenhang den Vorrang des Sozialrechts vor dem Polizeiund Ordnungsrecht? 3. Welche Einschränkungen müssen die Bewohner/-innen in EA und den beiden ZEA hinnehmen? a. Inwieweit ist es den Bewohnern/-innen in EA und ZEA verboten, Besucher/-innen in ihre Wohn-/Schlafbereiche mitzunehmen? b. Inwieweit müssen sie sich in der Zeit von 22 – 6 Uhr im Wohnbeziehungsweise Schlafbereich aufhalten? c. Wie sind die Beleuchtungsverhältnisse insbesondere in den ZEA und welche Regelungen gibt es im Hinblick auf die Beleuchtung in den Wohn- und Schlafbereichen? d. Gibt es noch weitere Restriktionen? Wenn ja, welche? 4. Wo und auf welcher Grundlage sind die in Ziffer 3. genannten Vorgaben geregelt? 5. Welche Hausordnungen gelten für die Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) von f & w? Bitte diese ebenfalls als Anlage hinzufügen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind nicht verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten in ihren Wohn- und Schlafbereichen aufzuhalten. In den Wohn- und Schlafbereichen der Erstaufnahmeeinrichtungen sind Deckenleuchten angebracht. Diese können durch die Bewohnerinnen und Bewohner nach Bedarf an- und ausgeschaltet werden. Die Beleuchtung der Wohn- und Schlafbereiche der Zentralen Erstaufnahme wird zentral durch den Sicherheitsdienst ein- und ausgeschaltet. Im Bargkoppelstieg und im Bargkoppelweg wird jeweils morgens um 8.00 Uhr das Licht eingeschaltet und abends um 22.00 Uhr wird das Licht ausgeschaltet. Im Bargkoppelstieg befinden sich jedoch an allen Betten selbst zu steuernde Leselampen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18791 3 Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Haben alle EA die gleiche Hausordnung? Falls nein: Sind die Hausordnungen in EA, die an eine bestimmte Zielgruppe gerichtet sind (Frauen in der EA am Kaltenkircher Platz, Menschen mit besonderem Unterbringungsbedarf in der Oskar-Schlemmer- Straße, die beiden ZEA in Rahlstedt), speziell auf diese Zielgruppen angepasst ? a. Wenn ja, in welcher Form? b. Wenn nein, warum nicht? Alle Erstaufnahmen verfügen im Grundsatz über die gleiche Haus- und Benutzungsordnung (siehe Vorbemerkung). Ausgenommen ist die Erstaufnahme Kaltenkirchener Straße. Hier wurden aufgrund besonderer Erfordernisse weitere Ergänzungen vorgenommen : In der Erstaufnahme Kaltenkirchener Straße sind externe Besucherinnen und Besucher nicht gestattet, um den notwendigen Schutz der untergebrachten Personen nicht zu gefährden. Diese Regelung wird im Erstgespräch mit den Bewohnerinnen besprochen. 7. Sind Mitarbeiter/-innen von f & w durch die Hausordnung der EA/ZEA dazu berechtigt, die Bewohner-/-innenräume zu betreten und zu besichtigen ? Wenn ja, aus welchen Gründen und in welchen Zeitabständen? Siehe Vorbemerkung. 8. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Praxis, bei Abwesenheit der Bewohner/-innen andere Personen zur Begehung hinzuzuziehen? a. Welche Personen kommen dafür infrage? b. Wie sind die Begehungen im Rahmen des Artikel 13 GG einzuordnen ? c. Worin unterscheiden sie sich von der Anwendung der §§ 16, 16a SOG? Bitte jeweils für örU, EA und ZEA beantworten. Auch wenn der Schutz der Privatsphäre in den Unterkünften der Erstaufnahme und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht mit dem des Wohnens in eigenem Wohnraum gemäß Artikel 13 Grundgesetz gleichzusetzen ist, muss hierauf in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in ausreichendem Maße Rücksicht genommen werden. Die Träger der öffentlich-rechtlichen Unterbringung üben das Hausrecht gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern gemäß der gültigen Haus- und Benutzungsordnung aus. Dabei muss auf die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner weitestgehend Rücksicht genommen werden. Deshalb ist das Betreten der durch die Bewohnerinnen und Bewohner privat genutzten Räume nur nach vorheriger Ankündigung und in Beisein der Bewohnerinnen und Bewohner möglich. Ein unangekündigtes Betreten ohne Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner kann nur zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und im Übrigen unter ganz eng begrenzten Gründen erfolgen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . f & w hat innerbetrieblich geregelt, Begehungen der Bewohnerinnen- und Bewohnerräume regelhaft nicht allein durchzuführen, um Missverständnisse zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Es handelt sich dabei immer um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von f & w. Dies gilt für alle Unterkünfte von f & w. In Ausnahmesituationen (Gefährdungslagen) kann in entsprechend ausgestatteten Unterkünften (Erstaufnahme ) eine Hinzuziehung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Wach- und Sicherheitsdienstes erfolgen. Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Betreiber der Unterkünfte und in Unterkünften beschäftigte Wachdienste führen grundsätzlich keine Durchsuchungen in den Unterkünften durch, daher sind die §§ 16 und 16a SOG nicht einschlägig. 9. Aus welcher Grundlage ergibt sich die Zuständigkeit von f & w für den Erlass von Hausordnungen? Bitte die genauen Rechtsgrundlagen benennen. Siehe Vorbemerkung. 10. Wie leitet sich jeweils die Zuständigkeit der Mitarbeiter/-innen von f & w sowie des Wachdienstes (vergleiche Drs. 21/14668) für Maßnahmen nach den §§ 16, 16a SOG her? Bitte genau darlegen, für welche Maßnahmen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen. Bitte ebenfalls jeweils für örU, EA und ZEA beantworten. Siehe Antwort zu 8. 11. Unter welchen Umständen genau wird polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen? Polizeiliche Hilfe wird in akuten Gefahrensituationen und in Fällen, in denen es eine Gefahr abzuwenden gilt, sowie beim Beobachten von Straftaten in Anspruch genommen . 12. Wie lauten die von der zuständigen Behörde für EA zusammengefassten Hinweise zur Durchführung von Begehung und Nachschauen genau (vergleiche Drs. 21/14668)? Auf welche Art und Weise wurden sie für die Betreiber verbindlich gemacht? Die Betreiber erhielten im Januar 2018 schriftlich die Information des Zentralen Koordinierungsstabes Flüchtlinge über die „Rechtliche Bewertung, Nachschau, Begehungen und Durchsuchungen zur Gewährleistung der Sicherheit in Erstaufnahmeeinrichtungen “ und wurden aufgefordert, die Informationen den Unterkunftsleitungen und insbesondere den Sicherheits- und Ordnungsdiensten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sieht der Senat grundsätzlich davon ab, den Wortlaut von Dokumenten und Schreiben zu veröffentlichen. Dies käme im Ergebnis einer Aktenvorlage gleich. Diese ist gemäß Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg an Voraussetzungen gebunden, die hier nicht vorliegen. Siehe auch Drs. 21/14668. Haus- und Benutzungsordnung Erstaufnahmeeinrichtungen – Stand September 2017 fördern & wohnen AöR Erstaufnahmeeinrichtungen Haus- und Benutzungsordnung Die durch fördern & wohnen betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen dienen der vorübergehenden Erstunterbringung von Asylbegehrenden und neu eingereisten Duldungsantragstellern. Rechte und Pflichten der Bewohner sowie die Beziehungen zwischen Bewohnern und Bediensteten der Einrichtungen regeln sich grundsätzlich nach der folgenden Haus- und Benutzungsordnung sowie einrichtungsbezogenen Bestimmungen. I. Nutzungsverhältnis 1. Das Nutzungsverhältnis ist begründet durch §47 AsylG „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen“. 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft und bestimmter Räumlichkeiten sowie auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. 3. Einzelpersonen gleichen Geschlechts können in ein gemeinsam zu nutzendes Zimmer eingewiesen werden. 4. Soweit eine Gebührenpflicht besteht, ist dieser nachzukommen. II. Beginn und Ende der Nutzung 1. Die Nutzung beginnt bereits mit der Notaufnahme durch den von fördern & wohnen beauftragten Ordnungsdienst. 2. Mit der Aufnahmebestätigung durch die Behörde für Inneres und Sport erfolgt die Unterbringung als Bewohner innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Verwaltung fördern & wohnen. Diese weist in jedem Einzelfall einen Raum mit Bettplatz zu. 3. Die Nutzung endet mit dem Auszug des Bewohners durch Verlegung, Transfer in eine Folgeunterkunft, Umzug in privaten Wohnraum oder unbegründete Abwesenheit (siehe 5.) bzw. bei Erlöschen des Unterbringungsanspruchs. 4. Beim Auszug sind die genutzten Räume und/oder der Bettplatz frei von privaten Sachen besenrein zu hinterlassen. Leihweise überlassene Gegenstände (z. B. Schlüssel, Reinigungsutensilien) sind an die Verwaltung zurückzugeben. Bettwäsche ist bei Um- und Auszug immer mitzunehmen. 5. Bei 3-tägiger unbegründeter Abwesenheit wird der Bewohner abgemeldet und sein Anspruch auf den ihm zugewiesenen Schlafplatz verfällt. III. Benutzung der Einrichtungen und der gemeinschaftlichen Anlagen 1. Jeder Bewohner erhält von fördern & wohnen einen Hausausweis mit Lichtbild. Er berechtigt zum Betreten und Verlassen des Geländes sowie zur Einnahme der Mahlzeiten in den Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18791 5 Anlage 1 Haus- und Benutzungsordnung Erstaufnahmeeinrichtungen – Stand September 2017 Speiseräumen der Einrichtungen. Der Hausausweis darf anderen Personen nicht überlassen werden. Der Hausausweis ist beim Auszug aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Verwaltung zurückzugeben. 2. Die Verpflegung aller Bewohner findet dreimal täglich (morgens, mittags, abends) zu festen Zeiten in den Speiseräumen der Einrichtungen statt. Die genauen Zeiten in den jeweiligen Einrichtungen werden vor Ort durch Aushänge bekannt gegeben. Das Mitnehmen von Speisen in die Bewohnerräume ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheiden die Mitarbeiter von f&w. 3. Jeder Bewohner ist verpflichtet, nur in dem ihm von fördern & wohnen zugewiesenen Raum zu wohnen. Interne Verlegungswünsche sind mit der Verwaltung abzustimmen. 4. Postsendungen für die Bewohner gehen in einer Sammelstelle in der Verwaltung ein und werden dort aufbewahrt. Der Bewohner ist verpflichtet, regelmäßig seinen Posteingang zu erfragen. Briefkästen stehen nicht zur Verfügung. Es erfolgt keine Zustellung durch Mitarbeiter von f&w. 5. Reinigungspflichten: Der Raum ist vom Bewohner sauber zu halten und bei Auszug gründlich zu reinigen. Reinigungsgeräte können bei der Verwaltung ausgeliehen werden. 6. Müllbeseitigung: Jeder Bewohner hat seinen Abfall umwelt- und sachgerecht in die dafür vorgesehenen Müllbehälter zu entsorgen, bzw. dem Reinigungspersonal zu übergeben. 7. Instandhaltung: Jeder Bewohner hat die Ausstattung wert- und funktionserhaltend zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Raum zu belassen. Werden technische Mängel, Schäden und Ungeziefer festgestellt, ist die Verwaltung sofort zu unterrichten. Bauliche Veränderungen, auch eigener Anstrich und Bemalung der Wände und Türen sind verboten. Mobiliar darf nicht ohne Rücksprache mit fördern & wohnen aus dem Raum entfernt werden. 8. Gemeinschaftseinrichtungen: Jeder Bewohner ist verpflichtet, Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen, Waschcenter, Speise/Aufenthaltsraum und Treppenhäuser schonend zu benutzen und sauber zu halten. Hierzu gehören auch die Außenanlagen. 9. Tierhaltung in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist nicht erlaubt. 10. Die Ausübung eines Gewerbes in den Einrichtungen ist nicht gestattet. IV. Haftungen 1. fördern & wohnen haftet nicht für in den Einrichtungen verloren gegangenes oder beschädigtes Eigentum der Bewohner. Jeder Bewohner ist verpflichtet, selbst auf sein Eigentum zu achten. 2. Die Aufbewahrungsfrist für hinterlassenes Eigentum beträgt drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sachen bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet, im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983,979 ff BGB verwertet. Für die Zeit der Aufbewahrung der Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 3. Jeder Bewohner haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Eltern haften im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für Schäden, die von ihren Kindern verursacht werden. Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Haus- und Benutzungsordnung Erstaufnahmeeinrichtungen – Stand September 2017 4. Die Aufsichtspflicht für Kinder liegt auf dem gesamten Gelände bei den Erziehungsberechtigten. V. Verkehrs-, Betriebs- und Feuersicherheit 1. Das Abstellen und Lagern von Gegenständen in Fluren, auf Treppen, oder auf dem Gelände der Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. 2. Das Mitbringen von privaten Möbeln, Kühlschränken und Teppichen (mit Ausnahme kleiner Gebetsteppiche) auf das Gelände ist nicht gestattet. 3. Aus Gründen der Betriebs- und Feuersicherheit und zur Gewährleistung der Energieversorgung gilt folgendes: Erlaubt ist die Benutzung elektrischer Geräte wie Radio und TV sowie elektrischer Kleingeräte wie Haartrockner, Rasierapparate, Mobiltelefone/Tablets/Laptops. Nicht erlaubt sind Backöfen, Elektrokochplatten, Mikrowellen, Gaskocher, Grill- und Frittiergeräte. Diese Geräte dürfen nicht mit in die Erstaufnahmeeinrichtungen gebracht werden und werden bei Zuwiderhandeln vom Sicherheitsdienst gegen Quittung bis zum Auszug eingezogen. Erlaubt nur nach schriftlicher Erlaubnis durch die Verwaltung sind alle anderen elektrischen Geräte, auch Wasserkocher und Geräte medizinischer Art. Die Bewohner haften für die Betriebssicherheit aller von ihnen betriebenen Geräte. 4. Es ist strengstens verboten, Änderungen an der Elektrizität vorzunehmen. 5. In den Bewohnerräumen besteht ein absolutes Kochverbot von Speisen jeglicher Art. 6. In den gesamten Einrichtungen ist der Umgang mit offenem Feuer strengstens verboten. 7. Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich der Einrichtungen verboten. Beim Rauchen im Freien ist für das Ausdrücken von Zigaretten und Zigarren ein Aschenbecher zu verwenden. Die Asche von Wasserpfeifen ist abgekühlt und glutfrei in Müllbehälter zu entsorgen. 8. Die Sicherung der Einrichtungen gegen Feuer erfordert die tätige Mithilfe aller Bewohner. Bei Ausbruch von Feuer ist sofort der Sicherheitsdienst zu benachrichtigen. Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen ausgehängte Brandschutzordnung ist Bestandteil der Hausordnung und zu beachten. 9. Das Abmontieren und die Manipulation von Rauchmelden sind strengstens verboten. VI. Regeln zur persönlichen Sicherheit und Sozialverträglichkeit 1. Die Persönlichkeit aller Menschen in der Einrichtung ist zu achten, ihre kulturellen und religiösen Werte sind zu akzeptieren und die Anwendung jeglicher Art von Gewalt ist zu unterlassen. Verstöße gegen diese Regel sind dem Sozialmanagement zu melden. 2. Der Konsum von Alkohol in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist nicht gestattet und das Mitbringen von alkoholischen Getränken untersagt. Drogen jeglicher Art sind verboten. 3. Gegenseitige Rücksichtnahme schafft die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben. Daher sind gemeinschaftswidrige Störungen zu vermeiden, insbesondere durch die Einhaltung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18791 7 Haus- und Benutzungsordnung Erstaufnahmeeinrichtungen – Stand September 2017 der täglichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit ist jegliche Art von Lärm, der andere Bewohner beeinträchtigt, untersagt. 4. Bewohner können grundsätzlich täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr Besuch empfangen und müssen diesen am Eingang abholen. Gegebenenfalls hiervon abweichende Regelungen werden in den Einrichtungen bekannt gegeben. Besucher haben nur mit Genehmigung von eventuellen Mitbewohnern der Besuchten Zutritt zu den Wohnräumen. Besucher haben sich bei Eintritt in die Einrichtungen auszuweisen, sich für die Dauer ihres Aufenthaltes durch sichtbar getragene Besucherausweise kenntlich zu machen und sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Regelungen dieser Hausordnung zu halten. 5. Der Besitz von Waffen aller Art Haushaltsmessern über 8 cm Klingenläge und gefährlichen Werkzeugen ist in den Einrichtungen streng verboten. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, entsprechende Kontrollen durchzuführen, verbotene Gegenstände einzuziehen und ggf. die Polizei zu informieren. Eingezogene Gegenstände, sofern sie nicht von der Polizei beschlagnahmt wurden, werden gegen Quittung bis zum Auszug des Bewohners eingelagert. 6. Im Falle von Konflikten kann fördern & wohnen zur Wahrung des sozialen Friedens der Einrichtung die Verlegung einzelner oder aller Konfliktparteien in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung veranlassen. VII. Ausübung des Hausrechts 1. Die Verwaltung der Einrichtungen und, bei Abwesenheit, der beauftragte Sicherheitsdienst üben das Hausrecht aus und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Ihre Weisungen sind zu befolgen. 2. Die Mitarbeiter der Unterkunft sind berechtigt, die Bewohnerräume in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung mit einer Frist von mindestens einem Tag in folgenden Fällen zu betreten und zu besichtigen. Der Bewohner muss die Besichtigung ermöglichen, andernfalls kann die Besichtigung zur Gewährleistung des sicheren Betriebs auch in Abwesenheit des Bewohners erfolgen. a) Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterbringungsstandards, b) Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen, c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Familien bzw. Einzelpersonen, d) Sicherstellen der Verkehrssicherheit, e) Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, f) Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene. 3. Zur Wahrung berechtigter Interessen der Gemeinschaft der Einrichtungen oder zur Abwendung von Gefahren können die Bewohnerräume ohne Ankündigung – auch bei Abwesenheit des Bewohners - jederzeit betreten werden. VIII. Schlussbestimmungen 1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung können Ermahnungen, Abmahnungen, sowie in schwerwiegenden oder wiederholten Fällen ein Haus- und Geländeverbot und eine Verlegung in einer andere Erstaufnahmeeinrichtung zur Folge haben. Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Haus- und Benutzungsordnung Erstaufnahmeeinrichtungen – Stand September 2017 2. Die Geltung der Haus- und Benutzungsordnung beginnt mit Einzug und Kenntnisnahme. Hamburg, Datum Verwaltung Erstaufnahmeeinrichtungen Bitte Zutreffendes ankreuzen und eintragen: o Diese Haus- und Benutzungsordnung wurde vor Übergabe in __________________(Muttersprache Bewohner/in) verlesen und zur Kenntnis genommen. o Exemplar in __________________(Muttersprache Bewohner/in) erhalten und zur Kenntnis genommen. --------------------------------------------------------------------- Datum, Unterschrift Bewohner/in Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18791 9 Haus- und Benutzungsordnung ZEA Bargkoppelstieg Halle 1+2 – Stand September 2018 fördern & wohnen AöR Zentrale Erstaufnahme Bargkoppelstieg Haus- und Benutzungsordnung Halle 1 und 2 Die durch fördern & wohnen betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen dienen der vorübergehenden Erstunterbringung von Asylbegehrenden und neu eingereisten Duldungsantragstellern. Rechte und Pflichten der Bewohner von Halle 1 und 2 der zentralen Erstaufnahme sowie die Beziehungen zwischen Bewohnern und Bediensteten der Einrichtung regeln sich grundsätzlich nach der folgenden Haus- und Benutzungsordnung sowie einrichtungsbezogenen Bestimmungen. I. Nutzungsverhältnis 1. Das Nutzungsverhältnis ist begründet durch §47 AsylG „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen“. 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft und bestimmter Räumlichkeiten sowie auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. 3. Einzelpersonen gleichen Geschlechts können in ein gemeinsam zu nutzendes Zimmer eingewiesen werden. 4. Soweit eine Gebührenpflicht besteht, ist dieser nachzukommen. II. Beginn und Ende der Nutzung 1. Die Nutzung beginnt bereits mit der Notaufnahme durch den von fördern & wohnen beauftragten Ordnungsdienst. 2. Mit der Aufnahmebestätigung durch die Behörde für Inneres und Sport erfolgt die Unterbringung als Bewohner innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Verwaltung fördern & wohnen. Diese weist in jedem Einzelfall einen Raum mit Bettplatz zu. 3. Die Nutzung endet mit dem Auszug des Bewohners durch Verlegung, Transfer in eine Folgeunterkunft, Umzug in privaten Wohnraum oder unbegründete Abwesenheit (siehe 5.) bzw. bei Erlöschen des Unterbringungsanspruchs. 4. Beim Auszug sind die genutzten Räume und/oder der Bettplatz frei von privaten Sachen besenrein zu hinterlassen. Leihweise überlassene Gegenstände (z. B. Schlüssel, Reinigungsutensilien) sind an die Verwaltung zurückzugeben. Bettwäsche ist bei Um- und Auszug immer mitzunehmen. 5. Bei 3-tägiger unbegründeter Abwesenheit wird der Bewohner abgemeldet und sein Anspruch auf den ihm zugewiesenen Schlafplatz verfällt. III. Benutzung der Einrichtungen und der gemeinschaftlichen Anlagen 1. Jeder Bewohner erhält von fördern & wohnen einen Hausausweis mit Lichtbild. Er berechtigt zum Betreten und Verlassen des Geländes sowie zur Einnahme der Mahlzeiten in den Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Anlage 2 Haus- und Benutzungsordnung ZEA Bargkoppelstieg Halle 1+2 – Stand September 2018 Speiseräumen der Einrichtungen. Der Hausausweis darf anderen Personen nicht überlassen werden. Der Hausausweis ist beim Auszug aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Verwaltung zurückzugeben. 2. Die Verpflegung aller Bewohner findet dreimal täglich (morgens, mittags, abends) zu festen Zeiten in den Speiseräumen der Einrichtungen statt. Die genauen Zeiten in den jeweiligen Einrichtungen werden vor Ort durch Aushänge bekannt gegeben. Das Mitnehmen von Speisen in die Bewohnerräume ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheiden die Mitarbeiter von f&w. 3. Jeder Bewohner ist verpflichtet, nur in dem ihm von fördern & wohnen zugewiesenen Raum zu wohnen. Interne Verlegungswünsche sind mit der Verwaltung abzustimmen. 4. Postsendungen für die Bewohner gehen in einer Sammelstelle in der Verwaltung ein und werden dort aufbewahrt. Der Bewohner ist verpflichtet, regelmäßig seinen Posteingang zu erfragen. Briefkästen stehen nicht zur Verfügung. Es erfolgt keine Zustellung durch Mitarbeiter von f&w. 5. Reinigungspflichten: Der Raum ist vom Bewohner sauber zu halten und bei Auszug gründlich zu reinigen. Reinigungsgeräte können bei der Verwaltung ausgeliehen werden. 6. Müllbeseitigung: Jeder Bewohner hat seinen Abfall umwelt- und sachgerecht in die dafür vorgesehenen Müllbehälter zu entsorgen, bzw. dem Reinigungspersonal zu übergeben. 7. Instandhaltung: Jeder Bewohner hat die Ausstattung wert- und funktionserhaltend zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Raum zu belassen. Werden technische Mängel, Schäden und Ungeziefer festgestellt, ist die Verwaltung sofort zu unterrichten. Bauliche Veränderungen, auch eigener Anstrich und Bemalung der Wände und Türen sind verboten. Mobiliar darf nicht ohne Rücksprache mit fördern & wohnen aus dem Raum entfernt werden. 8. Gemeinschaftseinrichtungen: Jeder Bewohner ist verpflichtet, Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen, Waschcenter, Speise/Aufenthaltsraum und Treppenhäuser schonend zu benutzen und sauber zu halten. Hierzu gehören auch die Außenanlagen. 9. Tierhaltung in den Erstaufnahmeeinrichtungen ist nicht erlaubt. 10. Die Ausübung eines Gewerbes in den Einrichtungen ist nicht gestattet. IV. Haftungen 1. fördern & wohnen haftet nicht für in den Einrichtungen verloren gegangenes oder beschädigtes Eigentum der Bewohner. Jeder Bewohner ist verpflichtet, selbst auf sein Eigentum zu achten. 2. Die Aufbewahrungsfrist für hinterlassenes Eigentum beträgt drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sachen bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet, im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983,979 ff BGB verwertet. Für die Zeit der Aufbewahrung der Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 3. Jeder Bewohner haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Eltern haften im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für Schäden, die von ihren Kindern verursacht werden. 4. Die Aufsichtspflicht für Kinder liegt auf dem gesamten Gelände bei den Erziehungsberechtigten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18791 11 Haus- und Benutzungsordnung ZEA Bargkoppelstieg Halle 1+2 – Stand September 2018 V. Verkehrs-, Betriebs- und Feuersicherheit 1. Das Abstellen und Lagern von Gegenständen in Fluren, auf Treppen, oder auf dem Gelände der Einrichtungen ist nicht erlaubt. Die Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. 2. Das Mitbringen von privaten Möbeln, Kühlschränken und Teppichen (mit Ausnahme kleiner Gebetsteppiche) auf das Gelände ist nicht gestattet. 3. Aus Gründen der Betriebs- und Feuersicherheit und zur Gewährleistung der Energieversorgung gilt folgendes: Erlaubt ist die Benutzung elektrischer Geräte wie Radio und TV sowie elektrischer Kleingeräte wie Haartrockner, Rasierapparate, Mobiltelefone/Tablets/Laptops. Nicht erlaubt sind Backöfen, Elektrokochplatten, Mikrowellen, Gaskocher, Grill- und Frittiergeräte. Diese Geräte dürfen nicht mit in die Erstaufnahmeeinrichtungen gebracht werden und werden bei Zuwiderhandeln vom Sicherheitsdienst gegen Quittung bis zum Auszug eingezogen. Erlaubt nur nach schriftlicher Erlaubnis durch die Verwaltung sind alle anderen elektrischen Geräte, auch Wasserkocher und Geräte medizinischer Art. Die Bewohner haften für die Betriebssicherheit aller von ihnen betriebenen Geräte. 4. Es ist strengstens verboten, Änderungen an der Elektrizität vorzunehmen. 5. In den Bewohnerräumen besteht ein absolutes Kochverbot von Speisen jeglicher Art. 6. In den gesamten Einrichtungen ist der Umgang mit offenem Feuer strengstens verboten. 7. Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich der Einrichtungen verboten. Beim Rauchen im Freien ist für das Ausdrücken von Zigaretten und Zigarren ein Aschenbecher zu verwenden. Die Asche von Wasserpfeifen ist abgekühlt und glutfrei in Müllbehälter zu entsorgen. 8. Die Sicherung der Einrichtungen gegen Feuer erfordert die tätige Mithilfe aller Bewohner. Bei Ausbruch von Feuer ist sofort der Sicherheitsdienst zu benachrichtigen. Die in den Erstaufnahmeeinrichtungen ausgehängte Brandschutzordnung ist Bestandteil der Hausordnung und zu beachten. 9. Das Abmontieren und die Manipulation von Rauchmelden sind strengstens verboten. VI. Regeln zur persönlichen Sicherheit und Sozialverträglichkeit 1. Die Persönlichkeit aller Menschen in der Einrichtung ist zu achten, ihre kulturellen und religiösen Werte sind zu akzeptieren und die Anwendung jeglicher Art von Gewalt ist zu unterlassen. Verstöße gegen diese Regel sind dem Sozialmanagement zu melden. 2. Alkohol, Drogen und Waffen sind in der Einrichtung strengstens untersagt. 3. Gegenseitige Rücksichtnahme schafft die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben. Daher sind gemeinschaftswidrige Störungen zu vermeiden, insbesondere durch die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit ist jegliche Art von Lärm, der andere Bewohner beeinträchtigt, untersagt. 4. Bewohner können grundsätzlich täglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr Besuch empfangen und müssen diesen am Eingang abholen. Gegebenenfalls hiervon abweichende Regelungen werden in den Einrichtungen bekannt gegeben. Besucher haben nur mit Genehmigung von eventuellen Mitbewohnern der Besuchten Zutritt zu den Wohnräumen. Besucher haben sich bei Eintritt in die Einrichtungen auszuweisen, sich für die Dauer ihres Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Haus- und Benutzungsordnung ZEA Bargkoppelstieg Halle 1+2 – Stand September 2018 Aufenthaltes durch sichtbar getragene Besucherausweise kenntlich zu machen und sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Regelungen dieser Hausordnung zu halten. 5. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, entsprechende Kontrollen bei mitgebrachten Gegenständen, Taschen und Personen durchzuführen, verbotene Gegenstände einzuziehen und ggf. die Polizei zu informieren. Eingezogene Gegenstände, sofern sie nicht von der Polizei beschlagnahmt wurden, werden gegen Quittung bis zum Auszug des Bewohners eingelagert. 6. Im Falle von Konflikten kann fördern & wohnen zur Wahrung des sozialen Friedens der Einrichtung die Verlegung einzelner oder aller Konfliktparteien in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung veranlassen. VII. Ausübung des Hausrechts 1. Die Verwaltung der Einrichtungen und, bei Abwesenheit, der beauftragte Sicherheitsdienst üben das Hausrecht aus und achten auf die Einhaltung der Hausordnung. Ihre Weisungen sind zu befolgen. 2. Die Mitarbeiter der Unterkunft sind berechtigt, die Bewohnerräume in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung mit einer Frist von mindestens einem Tag in folgenden Fällen zu betreten und zu besichtigen. Der Bewohner muss die Besichtigung ermöglichen, andernfalls kann die Besichtigung zur Gewährleistung des sicheren Betriebs auch in Abwesenheit des Bewohners erfolgen. a) Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterbringungsstandards, b) Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen, c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Familien bzw. Einzelpersonen, d) Sicherstellen der Verkehrssicherheit, e) Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer, f) Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene. 3. Zur Wahrung berechtigter Interessen der Gemeinschaft der Einrichtungen oder zur Abwendung von Gefahren können die Bewohnerräume ohne Ankündigung – auch bei Abwesenheit des Bewohners - jederzeit betreten werden. VIII. Schlussbestimmungen 1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung können Ermahnungen, Abmahnungen, sowie in schwerwiegenden oder wiederholten Fällen ein Haus- und Geländeverbot und eine Verlegung in einer andere Erstaufnahmeeinrichtung zur Folge haben. 2. Die Geltung der Haus- und Benutzungsordnung beginnt mit Einzug und Kenntnisnahme. Hamburg, Datum Verwaltung Zentrale Erstaufnahme Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18791 13 Haus- und Benutzungsordnung ZEA Bargkoppelstieg Halle 1+2 – Stand September 2018 Bitte Zutreffendes ankreuzen und eintragen: o Diese Haus- und Benutzungsordnung wurde vor Übergabe in __________________(Muttersprache Bewohner/in) verlesen und zur Kenntnis genommen. o Exemplar in __________________(Muttersprache Bewohner/in) erhalten und zur Kenntnis genommen. --------------------------------------------------------------------- Datum, Unterschrift Bewohner/in Drucksache 21/18791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 18791ska_Text 18791ska_Anlage 18791ska_Antwort_Anlage1 18791ska_Antwort_Anlage2