BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18792 21. Wahlperiode 01.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 24.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Toiletten in Hamburgs Kleingartenvereinen (KGV): Natur raus? Chemie rein? Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) veröffentlichte im „Gartenfreund“ Nummer 9 (September 2019), der Vereinszeitung des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH), unter der Rubrik „Landesbundnachrichten “ einen Artikel zur Situation von Toiletten in den Kleingärten. Im Kern geht es in dem Artikel um den Hinweis auf das Verbot von sogenannten Trenntoiletten (Komposttoiletten) bei Kleingartenvereinen in Wasserschutzgebieten (WSG). Als Begründung dafür wird angegeben, dass der Inhalt einer Trockentoilette (Fäkalien, Streumaterial aus Rindenschrot, Toilettenpapier ) weder im Garten kompostiert noch über den Restmüll entsorgt werden darf. Während die Anzahl der betroffenen Kleingartenvereine, die aktuell in einem WSG liegen, eher überschaubar ist, wird sich die Situation vor dem Hintergrund der Ausweitung von weiteren Wasserschutzgebieten in der Freien und Hansestadt Hamburg nun verschärfen. Kleingärtner/-innen, deren Parzelle sich in einem WSG befindet, dürfen eine Campingtoilette betreiben, sofern ihr KGV über eine Abkippstation verfügt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Wasserschutzgebieten (WSG) sind zum Schutz des Grundwassers und damit auch des Trinkwassers strengere Auflagen erforderlich als außerhalb von WSG. Das gilt auch für Kleingärten in WSG im Gegensatz zu übrigen Kleingärten. Da in WSG das Kompostieren der Inhalte von Trockentoiletten untersagt ist, ist die Verwendung von Trockentoiletten in WSG nicht erlaubt. Stattdessen müssen in den Kleingärten in WSG Campingtoiletten (mit oder ohne Chemie) verwendet werden und die Inhalte über Abwasserübergabestationen entsorgt werden. Eine Ausnahme gilt dabei lediglich für sogenannte Splitterkolonien. Bei diesen sogenannten Splitterkolonien handelt es sich um kleinere Kolonien mit bis zu zehn Parzellen , die abgelegen vom Vereinsgelände liegen. Um den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern auch hier eine Möglichkeit zu eröffnen, Toiletten zu betreiben, dürfen als Sonderform der Trockentoilette dort Verpackungstoiletten benutzt werden. Deren Entsorgung erfolgt in diesen Ausnahmefällen über die Restmülltonne durch Stadtreinigung Hamburg (SRH), siehe dazu auch Antwort zu 5. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) wie folgt: Drucksache 21/18792 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele KGV, die bereits jetzt in einem Wasserschutzgebiet liegen oder demnächst liegen werden, verfügen über eine Abkippstation? In wie vielen dieser KGV fehlt so eine Abkippstation? Von den 35 in jetzigen und in künftigen Wasserschutzgebieten liegenden Kleingartenvereinen besitzen derzeit 28 Vereine eine Abkippstation. In den sieben weiteren Vereinen werden Abkippstationen geplant. 2. Um welche Art von Abfall beziehungsweise Abwasser entsteht durch die Entsorgung von Camping- beziehungsweise Chemietoiletten über die Abkippstationen der KGV in der Freien und Hansestadt Hamburg und welchen Mengen davon fallen jährlich an? 3. Durch welche Schritte und Prozesse wird dieser Abfall beziehungsweise dieses Abwasser von der Stadtreinigung entsorgt? In Camping- beziehungsweise Chemietoiletten wird ausschließlich häusliches Abwasser gesammelt. Dessen Entsorgung erfolgt nicht über die SRH. Die Inhalte der Camping- beziehungsweise Chemietoiletten werden über die Abkippstationen der KGV den öffentlichen Abwasseranlagen zugeleitet. Dies geschieht entweder über einen direkten Sielanschluss oder durch Sammlung in einer Abwassersammelgrube mit Abwasserabfuhr zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Die Verwendung von üblichen Sanitärzusätzen ist hierbei unschädlich. Die anfallenden Mengen können nicht separat erfasst oder beziffert werden. 4. Wie viele Hamburger KGV mit wie vielen Parzellen dürfen sogenannte Verpackungstoiletten, also Trockentoiletten, deren Inhalt nicht kompostiert , sondern über den Restmüll entsorgt wird, betreiben und welche Abfallmengen entstehen dadurch? Auf 16 Parzellen in insgesamt drei Splitterkolonien ist die Entsorgung von Beuteln aus Verpackungstoiletten zulässig. Die anfallenden Abfallmengen können dabei nicht separat erfasst werden. 5. Aus welchen Gründen lehnt die Stadtreinigung das Entsorgen von Verpackungstoiletten über den Restmüll ab? Gemäß der Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (AbfAusschlussVO) sind Fäkalien als „Fäkalschlamm“ einzustufen und von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Toiletteninhalte ohne chemische Bestandteile aus einzelnen Privathaushalten handelt, können jedoch kleinere Mengen über die Restmülltonne entsorgt werden. Dabei ist eine sichere „Verpackung“ mit Aufsaugmitteln anzustreben. 6. Aus welchen Gründen zieht die BUE den Betrieb von Camping- beziehungsweise Chemietoiletten gegenüber dem Betrieb von Verpackungstoiletten bei KGV, die in WSG liegen, vor? Welche „Vorteile“ bietet dabei der Betrieb von Camping- beziehungsweise Chemietoiletten? Verpackungstoiletten können nur betrieben werden, wenn eine Entsorgung der Inhalte über die Restmülltonne durch die SRH gewährleistet ist, im Übrigen siehe dazu auch Vorbemerkung und Antwort zu 5.