BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND
HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/18812
21. Wahlperiode
05.11.19
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 28.10.19
und
Antwort des Senats
Betr.: Straftaten durch die Vera
breichung von K.o.-Tropfen (III)
Immer wieder berichten die Medien über die bundesweit auftretende Gefahr
der (unbemerkten) Verabreichung von K.
o.-Tropfen, die oftmals im Bereich
der Sexualdelikte zum Einsatz kommen. Zuletzt anlässlich meiner Schriftli-
chen Kleinen Anfrage vom 16. Oktober 2017 (Drs. 21/10674) berichtete der
Senat, dass weiterhin kaum Daten und St
atistiken zu dieser Thematik vorlie-
gen, obwohl es sich um ernstzunehmende Straftaten handelt.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Welche neuen Erkenntnisse aus Sicht der (Rechts-)Medizin oder Ermitt-
lungsbehörden sind seit der Antwort zur Schriftlichen Kleinen Anfrage
Drs. 21/10674 aus 2017 gewonnen worden oder bekannt geworden
(zum Beispiel neu aufgetretene Substanzen)?
In der Toxikologie des Instituts für Rechts
medizin des Universitätsklinikums Hamburg-
Eppendorf (UKE) wurde aktuell eine neue Untersuchungsmethode etabliert, die mittels
LC-MS (Flüssigchromatographie mit Massen
spektrometrie-Koppelung) die sensitive
Analyse von 143 verschiedenen möglichen „K
.-o-Substanzen“ beziehungsweise deren
Abbauprodukte im Urin ermöglic
ht (siehe auch Drs. 21/18386).
Darüber hinaus liegen den zuständigen B
ehörden keine neuen wissenschaftlich gesi-
cherten Auswertungen oder Erkenntnisse vor.
2. Wie viele Personen welchen Geschlechts haben sich jeweils in den Jah-
ren 2017, 2018 sowie 2019 (bis zum Ende des 3. Quartals 2019) in den
Hamburger Krankenhäusern wegen des Verdachts auf die Verabrei-
chung von K.o.-Tropfen gemeldet? Bitte nach Krankenhäusern und
Bezirken aufschlüsseln.
Als K.o.-Tropfen werden verschiedene nar
kotisierend wirkende Stoffe bezeichnet.
Eine eindeutige Spezifikation für K.-o.-
Tropfen, die den nachgefragten Sachverhalt
konkret und statistisch ablesbar/auswertbar ab
bilden würde, liegt nicht vor, siehe auch
Antwort zu 1. Je nachdem, mit welchen Symptomen die Patientin/der Patient aufge-
nommen wird, werden die Diagnosen gewählt und systematisch erfasst. Vor diesem
Hintergrund werden in den Hamburger Plankra
nkenhäusern derartige Fälle statistisch
nicht erfasst.
In den Zentralen Notaufnahmen (ZNA) wird grundsätzlich keine gesonderte Statistik
der Fragestellung entsprechender potenzieller Verdachtsfälle geführt. Bei einem Ver-
dacht auf K.o.-Tropfen oder Ähn
liches besteht gleichzeitig
der Verdacht auf eine Straf-
tat. Insofern ist es in den ZNA der Hamburger Plankrankenhäuser allgemein
üblich, eine entsprechende Laborprobe an das Institut für Rechtsmedizin im UKE wei-
terzuleiten, damit Betroffene gegebenenfalls Anzeige erstatten können beziehungs-
weise der Fall weiterverfolgt werden kann.
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Das Institut für Rechtsmedizin des UKE bearbeitete
−
im Jahr 2017 insgesamt 75 Verdachtsfälle:
P-Fall (Aufträge der Polizei HH):
13 (männlich); 45 (weiblich)
C-Fall (Privataufträge):
zwei (männlich); 15 (weiblich),
−
im Jahr 2018 insgesamt 71 Verdachtsfälle:
P-Fall:
10 (männlich); 34 (weiblich)
C-Fall:
acht (männlich); 19 (weiblich),
−
im Jahr 2019 bislang 66 Verdachtsfälle:
P-Fall:
fünf (männlich); 39 (weiblich)
C-Fall:
sechs (männlich); 16 (weiblich).
Bei den untersuchten Fällen handelt es sich um Verdachtsfälle. Die Zahlen geben
keinen Aufschluss darüber, ob tatsächlich K.o.-Mittel nachgewiesen wurden.
Die Anzahl der in den Traumaambulanzen der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
-psychotherapie und -psychosomatik des
UKE gesehenen Verdachtsfälle ist nach
dortiger Einschätzung im Vergleich zu
den in der Drs. 21/10674 mitgeteilten Schätz-
zahlen ohne signifikante Änderung geblieben.
In der Zentralen Notaufnahme des UKE wie auch in der Notfallaufnahme der Werner
und Michael Otto Universitätskinderklinik de
s UKE werden Statistiken über derartige
Verdachtsfälle nicht geführt. Sollten dort
entsprechende Verdachtsfälle auftreten, wer-
den – neben einer gegebenenfalls medizinisch erforderlichen Akutbehandlung – auf
Wunsch der Patientinnen/Patienten bezi
ehungsweise Personensorgeberechtigten
Urin- und gegebenenfalls Blutproben entnommen und an das Institut für Rechtsmedi-
zin übergeben, sie wären somit in den oben
angeführten aus dem Institut für Rechts-
medizin mitgeteilten Zahlen enthalten.
3. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2017, 2018 sowie 2019 (bis
zum Ende des 3. Quartals 2019) K.o.-Tropfen oder vergleichbare Sub-
stanzen als Tatmittel bei Straftaten jeweils festgestellt? Bitte nach Tator-
ten bezirksweise aufschlüsseln.
4. In wie vielen dieser Fälle konnten die Täter festgestellt werden?
5. In wie vielen dieser Fälle ist es zu Verurteilungen welchen Strafmaßes
gekommen?
6. Sind in der Zwischenzeit Lokalitäten
, Veranstaltungsorte oder Plätze im
Hamburger Stadtgebiet bekannt, in beziehungsweise an denen vermehrt
Straftaten mithilfe von K.o.-Tropfen
verübt wurden? Bitte nach Bezirken
aufschlüsseln.
Statistiken im Sinne der Fragestellung
werden bei den zuständigen Behörden nicht
geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des
erfragten Zeitraums bei den zuständigen
Behörden erforderlich. Die Auswertung von
mehreren Tausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen
Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus liegen den
zuständigen Behörden keine Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen siehe Drs. 21/1836 und 21/10674.
7. Warum wird bezüglich der Fragen 2.
bis 6. gegebenenfalls weiterhin kei-
ne Statistik geführt, obwohl es sich um eine hochsensible Thematik han-
delt?
Alle im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung erforderlichen Daten werden
nach den gesetzlichen (§ 630f BGB) und berufsrechtlichen (§ 10 Berufsordnung der
Hamburger Ärzte und Ärztinnen) Vorgaben in
den Patientenakten gespeichert. Einer
gesonderten Statistik über die – im Verhältnis aller Behandlungsfälle ohnehin recht
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seltenen – Behandlungen von Verdachtsfällen auf Intoxikation mit sogenannten
K.o.-Tropfen bedarf es für die Aufgabenwahrnehmung des UKE (vergleiche § 2
UKEG) nicht.
Hinzu kommt, dass die „Internationale statis
tische Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD) keine Verschlüsselung konkret für Ver-
dachtsfälle auf Intoxikation mit sogenannt
en K.o.-Tropfen ermöglicht. Die ICD enthält
nur Verschlüsselungen für Vergiftungen
mit benannten Stoffen/Stoffgruppen, zum
Beispiel in den ICD-Diagnosegruppen F10 – F19, F55, T36 – T50.
Die Führung einer Statistik im Sinne der Fragestellung ist für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden nicht erforderlich.
Im Übrigen siehe auch Antwort zu 1. und Drs. 21/18386.
8. Welche neuen Erkenntnisse gibt es zu nicht gemeldeten Fällen (Dunkel-
ziffer)?
Aktuell keine. Im Übrigen siehe Drs.
21/18386, Drs. 20/6997 und Drs. 21/10674.
9. Welche (neuen) Maßnahmen sollen von den zuständigen Behörden
künftig ergriffen werden, um Strafta
ten mithilfe von K.o.-Tropfen vorzu-
beugen oder aufzuklären?
Siehe Drs. 21/18386 und Drs. 21/5580.
10. Welche neuen Angebote der Inform
ation, Prävention und Unterstützung
Betroffener sind in der Zwischenzeit geschaffen worden?
Die von der für Gesundheit zuständigen Behörde geförderte Fachstelle
„Sucht.Hamburg“ verweist auf ihrer Internetseite auf die folgende URL der Bundes-
zentrale für gesundheitlic
he Aufklärung: https://www
.drugcom.de/drogenlexikon/
buchstabe-g/ghb/.
Des Weiteren gibt es gegenüber den in Dr
s. 21/5580 und Drs. 21/
10674 dargestellten
Maßnahmen keine neuen Angebote im Sinne der Fragestellung.