BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18842 21. Wahlperiode 05.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten André Trepoll (CDU) vom 30.10.19 und Antwort des Senats Betr.: Volksinitiative „Schuldenbremse streichen!“ Am 1. Mai 2019 begann die Volksinitiative „Schuldenbremse streichen!“ Unterschriften zu sammeln. Ziel der Initiative ist es, die Regelungen zur „Schuldenbremse“ in der Hamburgischen Verfassung zu streichen. Am 27. Oktober 2019 übergaben Mitglieder der Volksinitiative im Rathaus ihre gesammelten Unterschriften an die Senatskanzlei; nach eigenen Angaben sollen es 13 397 Unterschriften von wahlberechtigten Hamburgern sein. Dies wird nun von der Senatskanzlei überprüft. Die Initiatoren haben angekündigt, dass sie ein Volksbegehren nach den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft einleiten werden, sofern ihre Forderungen nicht von der Bürgerschaft aufgegriffen würden (https://schluss-mitausteritaet .de/). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat hat binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftenlisten festzustellen , ob die Volksinitiative zustande gekommen ist (§ 5 Absatz 2 VAbstG). Sodann hat die Bürgerschaft insgesamt vier Monate ab Einreichung die Gelegenheit, das Anliegen der Volksinitiative zu prüfen und ihm gegebenenfalls zu entsprechen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VAbstG). Sofern die Bürgerschaft keinen dem Anliegen entsprechenden Beschluss gefasst hat, können die Initiatoren innerhalb eines Monats die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VAbstG). Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten danach können die Initiatoren ihre Vorlage in einer überarbeiteten Fassung einreichen (§ 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 VAbstG). Der Senat kann dann jeweils innerhalb eines Monats das Verfassungsgericht anrufen (§ 26 Absatz 2 Satz 1 VAbstG). Bei erheblichen Zweifeln daran, ob die Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist die Entscheidung des Verfassungsgerichts herbeizuführen (§ 5 Absatz 4 VAbstG). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie beurteilen Senat oder zuständige Behörde inhaltlich die Forderungen der Volksinitiative? Inwiefern ist sie seiner beziehungsweise ihrer Ansicht nach mit höherrangigem Recht vereinbar? Hiermit hat sich der Senat noch nicht befasst, siehe Vorbemerkung. 2. Bis wann wird die Überprüfung der eingereichten Unterschriften voraussichtlich abgeschlossen sein? Die Feststellung des Senats über das Zustandekommen der Volksinitiative erfolgt auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung der Gültigkeit der eingereichten Unter- Drucksache 21/18842 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schriften durch das jeweils zuständige Bezirksamt innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 5 Absatz 2 i.V.m. § 31a Absatz 1 VAbstG bis spätestens zum 26. November 2019. Im Übrigen ist eine verlässliche Vorhersage nicht möglich. 3. Beabsichtigt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, Gespräche mit den Initiatoren aufzunehmen? Falls ja, mit welchem Ziel? Die Befassung mit dem Anliegen ist der Bürgerschaft zugewiesen (§ 5a VAbstG). 4. Inwiefern hat sich der Senat bereits mit der Frage befasst, ob er das Hamburgische Verfassungsgericht gemäß § 26 VAbstG anrufen wird, um überprüfen zu lassen, ob die Durchführung des Volksbegehrens beziehungsweise eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist? Hiermit hat sich der Senat noch nicht befasst, siehe Vorbemerkung.