BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18857 21. Wahlperiode 08.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 01.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Betretung von Wäldern und Besetzung im Völlnhofer Wald Nach § 14 des Bundeswaldgesetzes und § 9 des hamburgischen Landeswaldgesetz dürfen auch Wälder, die sich im „Privatbesitz“ befinden, zu Erholungszwecken von jeder Person betreten werden. Dieses Benutzungsrecht kann von der zuständigen Behörde aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden (§ 9 Absatz 4 Landeswaldgesetz). Seit dem 25.10.2019 steht am Eingang zum Vollnhöfer Wald eine Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten. Eigentum der HPA.“ Das Schild trägt zudem das Logo der HPA. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Wurde das Benutzungsrecht des Vollnhöfer Waldes durch die zuständige Behörde eingeschränkt? Wenn ja, aus welchen wichtigen Gründen und in welchem Umfang? Die Flurstücke Nummern 2200, 2140, 1976, 2262, 2185 und 1971 sind durch die Hafenplanungsverordnung für Altenwerder West am 11. Mai 2016 vom Hafenerweiterungsgebiet ins Hafennutzungsgebiet überführt worden (vergleiche Drs. 21/4513). Auf dem Grundstück befindet sich in Teilen auch ein Wald nach dem Landeswaldgesetz. Die Beschilderung eines Waldes mit Betretensregelungen ist genehmigungsbedürftig. Die zuständige Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) als Oberste Forstbehörde gemäß § 7 Landeswaldgesetz Hamburg hat einem Antrag der HPA auf Sperrung durch eine entsprechende Beschilderung zugestimmt, um erhebliche Schäden (z.B. durch offenes Feuer) für den Wald zu vermeiden. Darüber hinaus dient das Verbot der Wahrung schutzwürdiger Interessen der HPA als Grundeigentümerin zur Vermeidung der Errichtung von befestigten Anlagen durch Dritte. 2. Welche Regelungswirkung geht von dem Schild der HPA aus und inwieweit wirkt sich das Schild auf das allgemeine Benutzungsrecht zu Erholungszwecken aus? Mit der Beschilderung sperrt die HPA als Grundeigentümerin die Waldflächen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Landeswaldgesetz Hamburg. Damit wird das allgemeine Benutzungsrecht aus § 9 Absatz 1 Satz 1 Landeswaldgesetz Hamburg eingeschränkt . 3. Am 27.10. fand ein „Waldspaziergang“ statt, dem das Betreten des Waldgrundstückes verwehrt wurde. Drucksache 21/18857 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Aus welchen Gründen und auf wessen Anweisung wurde dem „Waldspaziergang“ das Betreten des Waldes verwehrt? b. Hat die zuständige Behörde den Waldspaziergang als Versammlung im Sinne des VersG klassifiziert? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: Das Gebiet des Vollnhöfer Waldes steht im Eigentum der HPA, die ihrerseits als Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg steht. Insofern ist das Versammlungsrecht auch auf dem Gebiet der HPA uneingeschränkt anwendbar und kann nicht unter Verweis auf das „Privateigentum“ der HPA untergraben werden. Welche Rechtsauffassung und welche Gründe führten dazu, dass der Versammlung dennoch das Betreten des Vollnhöfer Waldes untersagt wurde? Das Betreten wurde durch die Polizei verwehrt, da kein Einverständnis der HPA für das Betreten vorlag. Für den 27. Oktober 2019 war eine Versammlung für die Örtlichkeit „Zufahrtsbereich des Waldes“ an der Straße Vollhöfner Weiden angemeldet; ein sogenannter Waldspaziergang wurde nicht angemeldet. Die Versammlungsfreiheit ist nur an den Orten gewährleistet, an denen ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist (Forumscharakter des Ortes). Um einen solchen Ort handelt es sich bei den Flurstücken nicht. Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer können sich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 2019, 4 Bs 214/19) nicht auf den Schutz des Versammlungsrechts an solchen Orten berufen.