BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18866 21. Wahlperiode 12.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 04.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Zusätzliche Flächen für inklusive Schulen mit mindestens zehn Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung In dem Bürgerschaftsbeschluss „Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion an Hamburgs Schulen – Konsens mit den Initiatoren der Volksinitiative Gute Inklusion“ (Drs. 21/11428) wird der Senat ersucht, „im Musterflächenprogramm ab dem 1.8.2018 für alle Schulen mit mindestens zehn Schülern mit einer Behinderung einen zusätzlichen Flächenbedarf für Pflege, Therapie, Psychomotorik und Gruppenräume von 8 m² pro Schüler mit einer Behinderung vorzusehen“. Diese Regelung ist termingerecht in das Musterflächenprogramm aufgenommen worden. Für die betroffenen inklusiven Schulen ist nun entscheidend , dass diese Regelung zu einer Erweiterung der Raumflächen für die oben genannten Zwecke führt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Mit der Aufnahme der Regelung in das Musterflächenprogramm wurde sichergestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen bei Neubauplanung von Schwerpunktschulen in die Bedarfsberechnung mit aufgenommen werden. Bei Bestandschulen dient das Musterflächenprogramm als Orientierung bei Zu- und Umbaumaßnahmen. Insofern ist eine vollständige Umsetzung regelhaft nur bei Neubauten von Schulen möglich. So wird zum Beispiel im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schulentwicklungsplans zu prüfen und zu entscheiden sein, welche der Neugründungen als Schwerpunktschulen geplant werden sollen. Für diese Standorte wird dann der im Musterflächenprogramm definierte Flächenmehrbedarf von Anfang an bei den Planungen berücksichtigt. Bei Sanierungen und Umbauten im Bestand ist es notwendig, die im Musterflächenprogramm beschriebenen Funktionen gemeinsam mit der jeweiligen Schule orientiert an den jeweiligen Bedarfen und den gebäudebezogenen Möglichkeiten in den vorhanden Flächen zu berücksichtigen, da diese Funktionen in direktem Bezug zu den vorhandenen Unterrichts- und Gemeinschaftsräumen zu betrachten sind und keinesfalls als separates „Therapie“-Gebäude, welches nur einem Teil der Schülerschaft zur Verfügung steht. So ist es zum Beispiel an einzelnen Standorten möglich, durch maßvolle Umbauarbeiten Kompartments zu schaffen, in denen bisherige Nebenflächen so gestaltet werden, dass sie als zusätzliche Flächen entsprechend der Drs. 21/11428 genutzt werden können. Bei Bestandsschulen erfolgt die Umsetzung der Vereinbarung deshalb schrittweise in den nächsten Jahren und wird eng mit den anstehenden Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen verknüpft. Drucksache 21/18866 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Des Weiteren siehe auch Drs. 21/18819 und 21/18872. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. An welchen der von der oben genannten Regelung betroffenen Schulen gab und/oder gibt es seit der Aufnahme der oben genannten Regelung in das Musterflächenprogramm eine Planung und/oder Durchführung von Neubauten, Anbauten, Umbauten oder Modernisierung/Sanierung? (Bitte alle betreffenden Schulen namentlich mitsamt der Schulregion, des Sozialindexes und der Schulform in einer Excel-Tabelle angeben.) 2. Bei welchen der unter Frage 1. genannten Schulen wird/wurde die oben genannte Regelung des Musterflächenprogramms vollständig umgesetzt ? (Bitte alle betreffenden Schulen namentlich mitsamt der Schulregion , des Sozialindexes und der Schulform in einer Excel-Tabelle angeben .) a) Bei welchen der unter Frage 1. genannten Schulen wird/wurde die oben genannte Regelung des Musterflächenprogramms nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt? (Bitte alle betreffenden Schulen namentlich mitsamt der Schulregion, des Sozialindexes und der Schulform in einer Excel-Tabelle angeben.) b) Was sind die Gründe für jede einzelne dieser Schulen dafür, dass die oben genannte Regelung nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird/wurde? (Bitte pro Schule im Detail begründen.) Siehe Vorbemerkung.