BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18877 21. Wahlperiode 12.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 05.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Hamburger Hochbahn – Strafen gegen Minderjährige? (II) Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) wie folgt: 1. In der Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 21.10.2019, Drs. 21/18715, nenne ich diverse Urteile aus dem gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland, in denen gerichtlich festgestellt wurde, dass ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ bei Minderjährigen nicht zulässig ist. Der Senat behauptet, es gebe „keine einheitliche höchst- beziehungsweise obergerichtliche“ Rechtsprechung. Auf welche – gerichtlichen – Entscheidungen stützt der Senat denn seinen Standpunkt , ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ bei „Schwarzfahren“ von Minderjährigen sei zulässig? Bitte die Entscheidungen im Einzelnen benennen und mindestens zwei Entscheidungen – wenn überhaupt vorhanden – beifügen. Die Rechtsprechung im Themenbereich „Schwarzfahren von Minderjährigen“ ist uneinheitlich. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um eine Vielzahl von im Detail durchaus unterschiedlichen Fallkonstellationen handelt. Das AG Köln (Urteil vom 09.07.1986 – Az. 119 C 68/86, NJW 1987, 447, juris) hat in der Entscheidung die Verpflichtung des Minderjährigen zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts begründet; das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 20. Mai 1987 – 1 BvR 1340/86 – , juris) hat eine gegen die Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Weitere gerichtliche Entscheidungen, in denen ein Minderjähriger zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet worden ist, sind unter anderem AG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2001 – Az. 24 C 3609/01, AG Bingen am Rhein, Urteil vom 14.03.2005 – Az. 3 C 668/04, AG Erfurt, Urteil vom 12.05.2014 – Az. 14 C 196/04. 2. In dem hier bekannt gewordenen Fall (siehe Drs. 21/18715) hat die Hamburger Hochbahn zunächst ebenfalls ein erhöhtes Beförderungsentgelt bei einem versehentlichen Schwarzfahren im Fall einer Minderjährigen verlangt. Nachdem die Familie der Minderjährigen eine Rechtsanwältin eingeschaltet hatte, sah die Hamburger Hochbahn davon ab, die Forderung weiter geltend zu machen. a) Aus welchen Gründen hat die Hamburger Hochbahn in diesem Fall darauf verzichtet? b) Gibt es andere Fälle, in denen die Hamburger Hochbahn auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Fällen des Schwarzfahrens von Minderjährigen verzichtet hat? Drucksache 21/18877 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, welche Fälle sind dies (bitte Anzahl und Gründe nennen). Es reichen Angaben für die Jahre 2017, 2018 und 2019. c) Verzichtet die Hamburger Hochbahn nur in den Fällen, in denen Rechtsanwälte die Minderjährigen beziehungsweise ihre Familien verteidigen, auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt? d) Gibt es also eine Ungleichheit? e) Verzichtet die Hamburger Hochbahn auf das erhöhte Beförderungsentgelt in diesen Fällen, weil sie genau weiß, dass sie diese Forderungen gerichtlich nicht durchsetzen könnte? Die Entscheidung der HOCHBAHN ist aufgrund der individuellen Umstände in diesem konkreten Einzelfall im Rahmen des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums getroffen worden. Für alle Fälle, in denen Einzelfallentscheidungen jeglicher Art getroffen werden, gibt es keine generalisierten Sachverhaltskonstellationen, nach denen eine Auswertung erfolgen könnte. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/18715. 3. Ist der Hamburger Hochbahn/dem HVV bewusst, dass die Geltendmachung einer rechtlich unbegründeten oder unzulässigen Forderung „problematisch“ sein kann? 4. Ich frage noch einmal: Beabsichtigt die Hamburger Hochbahn/der HVV, die rechtlich – zurückhaltend formuliert – zweifelhafte Geschäftspolitik des erhöhten Beförderungsentgelts im Falle von Minderjährigen zu ändern? Siehe Drs. 21/18715.