BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18927 21. Wahlperiode 15.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 07.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Terroristische Gefährder in Hamburg Seit Jahren weisen Politik und Medien darauf hin, die innere Sicherheit in Deutschland werde vor allem von den staatsfeindlichen Bestrebungen rechtsterroristischer Organisationen bedroht. Ereignisse wie die Ermordung des CDU-Politikers Walter Lübcke und der antisemitische Anschlag von Halle scheinen diesen Befund zu bestätigen. Umso überraschender ist daher die Erkenntnis, dass dieser offenbar statistisch nicht valide ist. Hatte der Generalbundesanwalt 2018 lediglich sechs Ermittlungsverfahren mit rechtsterroristischem Hintergrund geführt, ist er im selben Zeitraum in insgesamt 855 Fällen gegen islamische Terroristen aktiv geworden.1 Diese Diskrepanz zwischen veröffentlichter Meinung und der Beschaffenheit tatsächlich fixierter Kriminalitätsphänomene wirft die Frage auf, wie viele von den Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestufte Personen gegenwärtig in Hamburg aktenkundig sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen, die einem der nachfolgend genannten Phänomenbereiche zugeordnet werden, sind in Hamburg gegenwärtig als Gefährder bekannt: a) Rechtsextremismus; b) Linksextremismus; c) Islamismus/islamistischer Terrorismus; d) Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (ohne Islamismus). Das Landeskriminalamt (LKA 7 – Abteilung Staatsschutz) führt mit Stand 8. November 2019 nachstehende Anzahl an Personen als Gefährder: Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) Anzahl Gefährder PMK -rechts- 0 PMK -links- 3 PMK -religiöse Ideologie- 14 PMK -ausländische Ideologie- 0 1 Confer BT.-Drs. 19/6904. Drucksache 21/18927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie stellen sich diese Zahlen für die Jahre 2010 bis 2019 dar? Zu den erfragten Daten zum Stichtag 31. Mai 2019 siehe Drs. 21/17393. Darüber hinaus können Angaben über Personen, die nicht mehr als Gefährder eingestuft sind, rückwirkend nicht gemacht werden, da hierzu keine entsprechende Erfassung erfolgt. Siehe hierzu auch Drs. 19/5628.