BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18950 21. Wahlperiode 19.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 11.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Leerstand von Wohnraum im Wahlkreis 5 (Rotherbaum/Harvestehude/ Eimsbüttel-Ost) Die Situation auf dem Wohnungsmarkt spitzt sich angesichts steigender Mieten und des nach wie vor knapper werdenden bezahlbaren Wohnraums immer weiter zu. Spekulation mit Immobilien trägt maßgeblich dazu bei. Zumindest bei Leerstand und sonstiger Zweckentfremdung gibt es Instrumente , dagegen vorzugehen. Diese müssen aber auch konsequent eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat setzt sich für den Schutz und den Erhalt bestehenden sowie für die Schaffung neuen Wohnraums ein. Nicht zuletzt deshalb wurde das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz in den vergangenen Jahren den aktuellen Herausforderungen angepasst. Auch wurden die Vorschriften zum Schutz und Erhalt bestehenden Wohnraums verschärft sowie weitere Erleichterungen des Vollzugs eingeführt. Mit einer Leerstandsquote von lediglich 0,5 Prozent im Geschosswohnungsbau im Jahre 2017 wies Hamburg unter den Stadtstaaten die niedrigste Leerstandsquote auf. In Deutschland betrug die entsprechende Quote insgesamt 2,9 Prozent. Die in Hamburg festgestellten Leerstände sind überwiegend durch Baumaßnahmen bedingt und stehen im Einklang mit den Vorschriften des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes . Die Baumaßnahmen umfassen beispielsweise Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder auch die Schaffung neuen Wohnraums durch den Ausbau von Dachgeschossen. Unrechtmäßigen Leerständen wird durch die Wohnraumschutzdienststellen der Bezirksämter mit dem Ziel nachgegangen, diese schnellstmöglich zu beenden. Hierbei kann es jedoch im Einzelfall, zum Beispiel durch Ausschöpfung des Rechtswegs oder auch aufgrund gerichtlicher Anordnungen, zu Verzögerungen kommen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: I. Grindelallee 80 Laut Antwort des Bezirksamtes auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LIN- KE in der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 27.08.2019 ist der Eigentümer bis zum 30.11.2019 aufgefordert, den baulich genehmigten oder zumindest einen gleichwertigen Zustand herzustellen. 1. Wie ist der Fortschritt bei der Herstellung des geforderten Zustandes? Bitte den Sachstand einschließlich der durch den Eigentümer erbrachten Nachweise darstellen. Drucksache 21/18950 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wird der Eigentümer die für die Fertigstellung gesetzte Frist (30.11.2019) einhalten? Wenn nein, welche Maßnahmen werden dann ergriffen? Der Betroffene hat gegen den erlassenen Bescheid fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erwirkt. So lange die aufschiebende Wirkung besteht und über die durch das Bezirksamt hiergegen eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nicht entschieden ist, kann die zuständige bezirkliche Wohnraumschutzdienststelle in dieser Sache vorerst keine weiteren Maßnahmen im Sinne des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes durchführen . 3. Wie ist es zu erklären, dass seit geraumer Zeit bereits eine Bar oder Lounge im Haus eröffnet hat, während sich bei den Wohnungen nichts tut? Bitte genau darstellen, was der Eigentümer zur Ermöglichung des Betriebs getan hat und inwieweit der Brandschutz gewährleistet ist. Im Jahr 2016 wurde eine Genehmigung für ein Bistro mit einem Raucherraum erteilt. Da es sich um eine Nutzung im Erdgeschoss des Gebäudes, die zur Straße orientiert ist, handelt, ist der zweite Rettungsweg gewährleistet. 4. Wie viele Wohneinheiten gab es vor dem Auszug der Mieter/-innen und wie viele sind zukünftig vorgesehen? Das Wohnhaus Grindelallee 80 war ursprünglich mit baurechtlicher Genehmigung aus dem Jahr 1905 als Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohneinheiten mit der nachfolgenden genehmigten Nutzung erstellt worden: • Parterre und Souterrain Ladenwohnungen, • 1. – 3. Obergeschoss jeweils links und rechts eine Wohneinheit, • Dachgeschoss: Abstellräume. Im Jahr 1952 wurde eine widerrufliche Genehmigung zur Errichtung einer Dachgeschosswohnung im linken Teil des Dachgeschosses erteilt. Die Genehmigung wurde für 20 Jahre erteilt und war somit bis 1972 befristetet; sie wurde nicht verlängert. Zu einem bisher unbekannten Zeitpunkt wurden die Wohneinheiten im 1. – 3. Obergeschoss ohne baurechtliche Genehmigung in zahlreiche kleinere Wohneinheiten unterteilt . Vor dem Auszug der Mieterinnen und Mieter waren 26 ungenehmigte Wohnungen vorhanden. Weitere Erkenntnisse über die zukünftig geplante Wohnungsanzahl liegen dem zuständigen Bezirksamt nicht vor. 5. Wie ist der Sachstand hinsichtlich des Gerichtsverfahrens wegen der Auflagen gegen den Eigentümer sowie der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs? Siehe Antwort zu 1. und 2. 6. Hat in der Zwischenzeit ein Eigentümerwechsel stattgefunden oder ist dieser durch einen Kaufvertrag eingeleitet worden? Wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Wiederherstellung des Gebäudes? Handelt es sich bei dem Erwerber/der Erwerberin um eine Privatperson oder eine juristische Person? Falls juristische Person, wie viele Wohnungen befinden sich in ihrem Eigentum (weniger als 100, zwischen 100 und 1 000, mehr als 1 000)? Ein Eigentümerwechsel ist dem zuständigen Bezirksamt nicht bekannt. 7. Gibt es weitere baurechtliche Anträge in Bezug auf das Grundstück beziehungsweise Gebäude? Wenn ja, welche und mit welchen (geplanten) Reaktionen seitens des Bezirksamtes Eimsbüttel? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18950 3 Aktuell gibt es für diese Belegenheit keine Anträge bei der Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamts. II. Rentzelstraße 12 In der Rentzelstraße 12 ist bereits seit Monaten zu beobachten, dass Mieter/ -innen aus dem Haus ausziehen mussten. Dem Augenschein nach steht das Gebäude leer. Offenkundig finden Sanierungsarbeiten statt. 1. Wie viele Wohneinheiten gab es in dem Gebäude vor Beginn der Bauarbeiten und wie viele sind nach Fertigstellung vorgesehen? Dem zuständigen Bezirksamt liegt kein Bauantrag über die Änderung der Wohneinheiten zur Prüfung vor. Im Bestand des Gebäudes sind neun Wohneinheiten genehmigt. 2. Ist das Gebäude ganz oder teilweise unbewohnt? Wenn ja, seit wann? Wie viele Wohnungen sind (noch) bewohnt? Sollen sie ebenfalls geräumt werden? 3. Wurde Leerstand beim Wohnraumschutz angezeigt? Wenn ja, welche Gründe gab beziehungsweise gibt es für den Leerstand ? Welche Maßnahmen zur Beseitigung wurden beziehungsweise werden wann ergriffen? Bitte genau darlegen. 4. Befinden sich Grundstück und Gebäude in den Händen eines Eigentümers /einer Eigentümerin? Wenn ja, handelt es sich um eine oder mehrere Privatpersonen (etwa als Erbengemeinschaft) oder um eine juristische Person? Falls juristische Person, wie viele Wohnungen befinden sich in ihrem Eigentum (weniger als 100, zwischen 100 und 1 000, mehr als 1 000)? 5. Welche weiteren Erkenntnisse liegen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vor? 6. Sollen Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden beziehungsweise hat eine Umwandlung stattgefunden? Wenn ja, wie ist der Sachstand in Bezug auf einen Verkauf? 7. Welche Bauarbeiten genau finden an und in dem Gebäude statt? Inwieweit sind diese als sogenannte Luxussanierungen einzustufen? Dem zuständigen Bezirksamt wurde am 05. November 2019 erstmals von einem Leerstand berichtet. Weitere Erkenntnisse liegen derzeit noch nicht vor. 8. Wie ist der Sachstand bezüglich der Anfang des Jahres beschlossenen Sozialen Erhaltensverordnung für das Grindelviertel? Wann ist mit dem Erlass einer Verordnung (einschließlich einer Umwandlungsverordnung) zu rechnen? Welchen Bereich soll sie genau umfassen? Ein Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel der Drs. 20-3409 zur Einrichtung einer Sozialen Erhaltungsverordnung für das Univiertel im Stadtteil Harvestehude- Rotherbaum ist bislang noch nicht erfolgt. Die Beratung über diese Drucksache soll erfolgen, sobald die erforderliche Plausibilitätsprüfung vorliegt. III. Unnastraße 17 Dem Vernehmen nach soll es auch in der Unnastraße 17 einen Leerstand geben oder gegeben haben. 1. Wie viele Wohneinheiten gab es in dem Gebäude? Welche Veränderungen hat es inzwischen gegeben? Im Gebäude waren ursprünglich vier Wohneinheiten genehmigt. Drucksache 21/18950 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Im Juli 2018 wurde eine Genehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit sowie für die Sanierung und Instandsetzung des Gebäudes erteilt. Der Baubeginn wurde bereits angezeigt. Zukünftig wird das Gebäude daher fünf genehmigte Wohneinheiten umfassen. 2. Ist das Gebäude ganz oder teilweise unbewohnt? Wenn ja, seit wann? Wie viele Wohnungen sind (noch) bewohnt? Sollen sie ebenfalls geräumt werden? 3. Wurde Leerstand beim Wohnraumschutz angezeigt? Wenn ja, welche Gründe gab beziehungsweise gibt es für den Leerstand ? Welche Maßnahmen zur Beseitigung wurden beziehungsweise werden wann ergriffen? Bitte genau darlegen. Am Anfang des Jahres 2017 wurden zwei Wohneinheiten anonym als leerstehend gemeldet. Mit Leerstandsanzeige vom 20. April 2017 wurden durch den neuen Eigentümer drei Wohnungen als leerstehend gemeldet. Mit einer weiteren Leerstandsanzeige vom 24. April 2019 wurde unter anderem auch für die letzte, vermutlich bis zum Jahresende 2018 noch bewohnte, Wohnung ein baumaßnahmenbedingter Leerstand angezeigt. Dem zuletzt verbliebenen Mieter wurde für die Dauer der Bauarbeiten Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt. Mittlerweile stehen daher alle vier Wohnungen des Gebäudes leer. Als Gründe für die Leerstände wurden die komplette Sanierung und Modernisierung des Gebäudes, sowie der Ausbau des Dachgeschosses zu einer weiteren Wohneinheit angegeben. Der Leerstand gilt aufgrund der gesetzlich geregelte Fiktion als genehmigt. Die Baumaßnahmen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen . Der Abschluss der Baumaßnahmen wird durch das zuständige Bezirksamt überwacht. 4. Befinden sich Grundstück und Gebäude in den Händen eines Eigentümers /einer Eigentümerin? Wenn ja, handelt es sich um eine oder mehrere Privatpersonen (etwa als Erbengemeinschaft) oder um eine juristische Person? Falls juristische Person, wie viele Wohnungen befinden sich in ihrem Eigentum (weniger als 100, zwischen 100 und 1 000, mehr als 1 000)? 5. Welche weiteren Erkenntnisse liegen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vor? Das Gebäude ist nach dem Erkenntnisstand des zuständigen Bezirksamtes im Eigentum einer Privatperson. Weitere Erkenntnisse zu den Eigentumsverhältnissen liegen dem zuständigen Bezirksamt nicht vor. 6. Sollen Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden beziehungsweise hat eine Umwandlung stattgefunden? Wenn ja, hat dies vor Inkrafttreten der Sozialen Erhaltensverordnung stattgefunden? Falls danach, wurden bauliche Maßnahmen oder Umwandlungen genehmigt? Bitte genau darlegen. Die Wohnungen sind nicht in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Es liegt kein Antrag zur Umwandlung in Wohnungseigentum vor. IV. Agathenstraße 7 Auch in der Agathenstraße 7 soll es Leerstand geben. 1. Wie viele Wohneinheiten gab es in dem Gebäude? Welche Veränderungen hat es inzwischen gegeben? 2. Ist das Gebäude ganz oder teilweise unbewohnt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18950 5 Wenn ja, seit wann? Wie viele Wohnungen sind (noch) bewohnt? Sollen sie ebenfalls geräumt werden? Es sind unverändert zehn Wohneinheiten im Bestand des Gebäudes vorhanden. Nach Kenntnis des zuständigen Bezirksamtes waren im August des Jahres 2019 sieben Wohnungen vermietet. Das Gebäude ist daher nur zum Teil nicht bewohnt. Leerstandanzeigen liegen für drei Wohnungen vor. Anzeige vom Belegenheit Leerstand seit 21.08.2018 1. OG rechts Nov. 2017 18.12.2018 EG links Circa Juni 2018 19.09.2019 2. OG rechts Konnte bisher nicht ermittelt werden Erkenntnisse über etwaige Räumungen des noch bewohnten Wohnraums liegen dem zuständigen Bezirksamt nicht vor. 3. Wurde Leerstand beim Wohnraumschutz angezeigt? Wenn ja, welche Gründe gab beziehungsweise gibt es für den Leerstand ? Welche Maßnahmen zur Beseitigung wurden beziehungsweise werden wann ergriffen? Bitte genau darlegen. 4. Befinden sich Grundstück und Gebäude in den Händen eines Eigentümers /einer Eigentümerin? Wenn ja, handelt es sich um eine oder mehrere Privatpersonen (etwa als Erbengemeinschaft) oder um eine juristische Person? Falls juristische Person, wie viele Wohnungen befinden sich in ihrem Eigentum (weniger als 100, zwischen 100 und 1 000, mehr als 1 000)? 5. Welche weiteren Erkenntnisse liegen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vor? Der Leerstand wurde durch Dritte angezeigt. Die Gründe für den Leerstand sind nicht mitgeteilt worden. Zum Zeitpunkt der Leerstandsmitteilung war der Verfügungsberechtigte nach Erkenntnissen des zuständigen Bezirksamtes verstorben. Es erfolgte das Nachlassverfahren, welches einige Monate in Anspruch nahm. Die Erbin hat nun das Gebäude an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkauft. 6. Sollen Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden beziehungsweise hat eine Umwandlung stattgefunden? Wenn ja, hat dies vor Inkrafttreten der Sozialen Erhaltensverordnung stattgefunden? Falls danach, wurden bauliche Maßnahmen oder Umwandlungen genehmigt? Bitte genau darlegen. Die Wohnungen sind nicht in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Es liegt kein Antrag zur Umwandlung in Wohnungseigentum vor.