BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18988 21. Wahlperiode 22.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 14.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Elektromobilität in Hamburg – Wie weit ist die Ladeinfrastruktur in Hamburg schon entwickelt? Die Weiterentwicklung der Elektromobilität in Hamburg ist im besonderen Maße von einer funktionierenden Ladeinfrastruktur abhängig. Zu dieser gehören eine möglichst große und ausreichende Anzahl öffentlich zugänglicher Ladepunkte, eine einfache Zugänglichkeit zu diesen Ladepunkten für die verschiedenen Nutzer sowie fehlerfrei funktionierende Ladepunkte. Darüber hinaus ist aber auch die Verfügbarkeit von Ladepunkten im privaten Bereich und an den Arbeitsplätzen der Nutzer ein nicht zu unterschätzendes Merkmal einer funktionierenden Elektromobilität. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist Hamburg hinsichtlich der Angebotsdichte und Angebotsverfügbarkeit von Ladepunkten im öffentlichen Straßenraum seit einigen Jahren bundesweit Vorreiter. Grund hierfür ist das zielgerichtete und systematische Vorgehen der zuständigen behördlichen und bezirklichen Dienststellen und deren Kooperation mit der Stromnetz Hamburg GmbH (SNH) als Betreiberin der Ladeinfrastruktur sowie weiteren an diesem Prozess beteiligten Akteurinnen und Akteuren. Unabhängig hiervon wird durch weitere Betreiber im Stadtgebiet Hamburg zusätzliche Ladeinfrastruktur auf privaten und halböffentlichen (privaten, aber öffentlich zugänglichen ) Flächen errichtet. In der Regel kooperieren diese Betreiber mit einem privaten oder gewerblichen Bedarfsträger, der oftmals der Grundeigentümer ist, oder handeln in dessen direktem Auftrag. In diesen Fällen ist der jeweilige Betreiber für Betrieb, Wartung und die Er- und Behebung technischer Störungen zuständig. Allein der Anschluss an das Niederspannungsnetz muss beim Verteilnetzbetreiber gemeldet beziehungsweise ab einer Leistung größer 11 kW beantragt und von dort genehmigt werden, sodass hierzu Informationen beim Hamburger Verteilnetzbetreiber, der SNH, vorliegen. Um darüber hinaus vorausschauend Konzepte zu erarbeiten, mit denen ein wachsender Anteil privat betriebener Ladepunkte auf den genannten Flächen künftig so netzdienlich eingesetzt werden kann, dass hierdurch bedingte Überlastungssituationen im lokalen Stromverteilnetz und damit eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit ausgeschlossen werden können, engagiert sich die zuständige Behörde gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und einer Vielzahl von Entwicklungs - und Umsetzungspartnern aus Wirtschaft und Wissenschaft an der Erarbeitung einer anwendungsbezogenen Strategie im Rahmen des Bundesmodellprojekts „Electrify Buildings for EVs (ELBE)“, das im Zeitraum zwischen Januar 2019 und August 2022 im Stadtgebiet durchgeführt werden wird. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der SNH wie folgt: Drucksache 21/18988 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/18754 hat der Senat angegeben, dass im Rahmen des Aufbaus der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur die Stromnetz Hamburg GmbH (SNH) als Dienstleisterin für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) tätig ist. Wie viele Ladepunkte wurden im Rahmen dieser Tätigkeit bisher in Hamburg erreichtet? Um welche Arten von Ladepunkten handelt es sich dabei im Einzelnen? Bitte Anzahl von Ladepunkten je Typ angeben. Bisher wurden durch die SNH insgesamt 961 öffentlich zugängliche Ladepunkte errichtet. Dabei handelt es sich um 896 AC-Ladepunkte (AC = alternating current = Wechselstrom), sogenannte Normalladepunkte mit einer maximalen Ladeleistung von bis zu 22 kW (kW = Kilowatt), sowie um 64 DC-Ladepunkte (DC = direct current = Gleichstrom), sogenannte Schnelladepunkte mit einer maximalen Ladeleistung von bis zu 50 kW (Stand 11.11.2019). 2. Wie viele weitere öffentlich zugängliche Ladepunkte hat die SNH in Hamburg bisher erreichtet? Bitte Anzahl je Typ angeben. Über die unter 1. genannten Ladepunkte hinaus wurden durch die SNH bisher keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte in Hamburg errichtet. 3. Wie hoch ist die durchschnittliche Störanfälligkeit der öffentlich zugänglichen Ladestationen? Wie hoch ist die durchschnittliche tägliche Verfügbarkeit der Anlagen? Hierzu werden bei der SNH keine Statistiken geführt. 4. Welche administrativen Voraussetzungen müssen Ladewillige erfüllen, um an den Ladesäulen der Stadt Hamburg laden zu können? Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ist in Hamburg über zwei Wege nutzbar: - Vertragsgebundenes Laden: Um Zugang zur Ladeinfrastruktur zu erlangen, müssen Nutzerinnen und Nutzer einen entsprechenden Vertrag mit einem der in Hamburg angebundenen Elektromobilitätsanbieter abschließen. Zurzeit sind mehr als 20 solcher Anbieter am System angeschlossen. Nutzerinnen und Nutzer erhalten vom Elektromobilitätsanbieter entweder eine Ladekarte (RFID-Karte), mittels derer sie sich an der Ladesäule authentifizieren und den Ladevorgang starten können, oder authentifizieren sich über die App des jeweiligen Anbieters direkt (Live Authentification). Aktuell sind mehr als 550 000 solcher RFID-Karten in Hamburg zugelassen. - Spontanes Laden: Das spontane Laden, oft auch als Direct-Pay-System bezeichnet , ist in Hamburg an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten sowohl über eine Smartphone-App (im Google Play Store und im Apple Store unter dem Namen „e-charging Hamburg“ zu finden) als auch über SMS möglich und bietet die Option, auch ohne RFID-Karte oder Elektromobilitätsanbieter-App laden zu können. Die Anleitung zum Laden via SMS ist auf jeder Ladesäule aufgedruckt. 5. Wie viele private Ladesäulen oder Ladeplätze gibt es in Hamburg? 6. Wie viele dieser Ladepunkte sind dabei Unternehmen zugeordnet? 7. Wie viele private Ladesäulen wurden in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils errichtet? Bitte nach Jahren getrennt angeben. Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Kenntnisse vor. 8 Wie viele private Ladesäulen wurden in den Jahren 2015 bis 2019 beantragt ? Wie viele wurden genehmigt und wie viele Genehmigungen wurden versagt? Bitte nach Jahren getrennt angeben. Für den Anschluss privater Ladesäulen an das Niederspannungsnetz sind bis heute Einzelleistungen in Summe von 6 232 kVA beim Verteilnetzbetreiber angemeldet worden . Die Gesamtleistung verteilt sich auf 451 Ladepunkte. Die gemeldeten Netzanschlüsse für Ladepunkte verteilen sich dabei auf 205 Objekte (Grundstücke, Carports, Einzelgaragen, Tiefgaragen mit einem oder mehreren Ladepunkten). Die genannten Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18988 3 Angaben beziehen sich auf alle meldepflichtigen Ladepunkte. 169 Ladepunkte waren zustimmungspflichtig. Jedem Antrag wurde entsprochen. Jahr Anzahl der mitteilungspflichtigen Netzanschlüsse für private Ladepunkte 2015 - 2016 - 2017 16 2018 172 2019 263 9. Was sind typische Gründe für eine Ablehnung? Die SNH lehnt keine Anfragen für den Anschluss von Ladesäulen an das Niederspannungsnetz ab. Anfragen werden zunächst auf technische Restriktionen und offene Netzrückwirkungen geprüft. So sind bei einer starken örtlichen Häufung von Ladepunkten oder einer größeren Zahl einphasiger Ladepunkte Veränderungen beziehungsweise Verstärkungen im anschließenden Netz notwendig. In diesen Fällen werden mit den Kundinnen und Kunden die technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten eines Anschlusses ans Netz geklärt. Zielstellung ist immer, den Netzanschluss schnell und kostengünstig sicherzustellen. Rückstellungen von Anfragen können auch aufgrund von organisatorischen Restriktionen erfolgen. So sind in zahlreichen Fällen die zum Antrag eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder nicht widerspruchsfrei. In diesen Fällen ist ein Anschluss zunächst nicht möglich, da die Netzrückwirkungen nicht berechnet werden können. Die SNH strebt aber auch hier eine Klärung mit den Kundinnen und Kunden an, um den Anschluss zu ermöglichen. 10. Wer ist für die Errichtung privater Ladesäulen oder Ladeplätze zuständig ? Für Errichtung, Betrieb und Störungsbehebung privater Ladesäulen oder Ladeplätze sind die Eigentümer beziehungsweise Betreiber zuständig und unterliegen keiner Meldepflicht . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Wie sind die Beantragung und der Bau privater Ladesäulen in Hamburg geregelt? Wo liegen die jeweiligen Zuständigkeiten? Der Netzanschluss muss bei der SNH beantragt werden (Onlineformulare). https://www.stromnetz-hamburg.de/netzanschluss/netzanschlussanfrage/privateladeinfrastruktur /. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Wer ist für den Betrieb und bei Betriebsstörungen für die Störungsbehebung privater Ladesäulen zuständig? 13. Wie viele Störungen nach Frage 12. sind in den Jahren 2015 bis 2019 gemeldet worden? Siehe Antwort zu 10. 14. Welche verschiedenen Modelle sind in Hamburg für private Ladesäulen zugelassen? Zugelassen sind Ausführungen in AC und DC. Im „Beiblatt zur TAB“ ist zur Ausstattung der Ladeinfrastruktur die Ausführung der Kommunikationsschnittstelle für den Anschluss von E-Mobilität vorgegeben. Für den ordnungs- und störungsfreien Betrieb ist der Anschlussnehmer/-nutzer zuständig, daher werden vonseiten des Verteilnetzbetreibers außer den üblichen Zulassungen/Prüfungen (GS, VDE, CEE) gemacht, die den ordnungsgemäßen und rückwirkungsfreien Betrieb (gemäß NAV) gewährleisten sollen. 15. In welcher Stückzahl sind diese jeweils verbaut? 16. Welche Kosten kommen auf private Betreiber für die Errichtung und den Betrieb zu? Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Kenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . Drucksache 21/18988 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 17. Wie viele private Ladesäulen werden im Zusammenhang mit Neubauten von städtischer Seite gefordert? Bitte in Ladesäulen je Wohneinheit angeben. Bauordnungsrechtlich werden im Zusammenhang mit Neubauten keine privaten Ladestationen gefordert. 18. Welche unterschiedlichen Besonderheiten gibt es dabei bei Geschosswohnungsbau im Vergleich zum Einzelhausbau? Entfällt. 19. In wie vielen Neubauten wurden in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils Ladepunkte installiert? Bitte Angaben pro Jahr getrennt angeben. 20. Wie vielen Wohneinheiten pro Ladepunkt entspricht dies? Bitte für die Jahre 2015 bis 2019 getrennt angeben. Die Installation von Ladepunkten ist bauordnungsrechtlich verfahrensfrei, sodass diesbezügliche Angaben nicht vorliegen.