BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/18995 21. Wahlperiode 22.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 14.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Pension – Beamte und Richter tappen oft bis zur Rente im Dunkeln Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wie beispielsweise Beamte, haben bei Erreichen des Ruhestandsalters Anspruch auf eine Pension. Das Gesetz zur Altersversorgung für Beamte und Richter regelt die Beamtenpension im Detail: Jedes vollendete Dienstjahr eines Beamten in Vollzeitbeschäftigung erhöht seinen Anspruch auf die Beamtenpension um den Faktor 1,79375, sodass nach 40 Dienstjahren der Maximalwert von 71,75 erreicht ist. Dieser Wert in Prozent dargestellt zeigt die Höhe des Anspruchs auf eine Beamtenpension, die sich aus den Bezügen eines aktiven Beamten gleicher Besoldungsklasse errechnet. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Jahresfaktor entsprechend, dafür können nicht im Beamtenstatus geleistete Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden. Doch wie hoch ist der Anspruch eines Beamten beziehungsweise Richters wirklich? Wie kann ein Beamter beziehungsweise Richter Gewissheit erlangen , ob seine Pension im Alter reichen wird? Während Angestellte in der privaten Wirtschaft in regelmäßigen Abständen eine Renteninformation über den Stand ihrer bislang erreichten gesetzlichen Anwartschaft und eine Extrapolation auf die Höhe von Erwerbsminderungsund Regelaltersrente erhalten, tappen Beamte und Richter meist bis zum Ruhegeldalter im Dunkeln. Ebenso wie die weiteren Beschäftigen der Freien und Hansestadt Hamburg – auch die nicht verbeamteten –, welche im Versorgungsfall Anspruch auf ein Ruhegeld von der Freien und Hansestadt Hamburg haben, wenn sie mindestens fünf Jahre durchgehend bei ihr beschäftigt waren. Dieses Ruhegeld ist eine zusätzliche Altersversorgung des Arbeitgebers neben der gesetzlichen Rente, aber auch hierüber fehlt jegliche regelmäßige Information über die jeweilige zu erwartende Leistungshöhe . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat setzt im Rahmen seiner Digitalisierungsstrategie auch auf den Ausbau digitaler Prozesse im Personalwesen und verstärkt das Angebot von Self-Services an die Beschäftigten. Sowohl die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter als auch die Tarifbeschäftigten können sich bereits heute Versorgungsauskünfte online und damit ohne Wartezeiten berechnen lassen. Mithilfe dieser Versorgungsrechner lassen sich beliebig viele Auskünfte zur persönlichen Lebenssituation oder Zukunftsplanung individuell und anonymisiert erstellen. Dieser Service wird gut angenommen. Umfangreiche Informationen zur Altersversorgung stehen den Beschäftigten zudem im PersonalPortal zur Verfügung. Drucksache 21/18995 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Aus welchen Gründen erhalten Beamte und Richter nicht automatisch jährlich Informationen über den Stand ihrer Pensionsanwartschaften? Der Umfang der gewährten Versorgung hängt – anders als in der Rente – im Wesentlichen von den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ab. Dies gilt insbesondere für die zu diesem Zeitpunkt erreichte Besoldungsgruppe, nach der sich die Versorgung bestimmt, als auch für die absolvierte ruhegehaltfähige Dienstzeit. Da der zukünftige Karriereverlauf nicht prognostizierbar ist, wäre eine automatische Information über die aktuell erzielten Versorgungsanwartschaften in weit höherem Maß als in der Rente unverbindlich. 2. Warum räumt man Beamten und Richtern nicht die Möglichkeiten ein, ihre Pensionslücke zu erkennen und durch private Vorsorge zu schließen ? Zu den Möglichkeiten von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, sich jederzeit individuell über die aktuellen Versorgungsanwartschaften und die Auswirkungen von beruflichen Entscheidungen auf die Versorgung zu informieren, siehe die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4. 3. Beamte beziehungsweise Richter können bei der für sie zuständigen Besoldungsstelle eine entsprechende Auskunft anfordern. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese extrem lange Bearbeitungszeiten haben. a) Wie viele entsprechende Anfragen sind im Jahr 2017 und im Jahr 2018 in Hamburg gestellt worden? b) Wie lang war in den Jahren 2017 und 2018 die durchschnittliche Beantwortungszeit? Siehe Anlage 1. 4. Welche Beratungsangebote können Beamte beziehungsweise Richter in dieser Hinsicht sonst noch nutzen? Siehe Vorbemerkung. 5. Der Fachbereich Zusatzversorgung im Zentrum für Personaldienste (ZPD) errechnet und zahlt die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Hamburg. Aus welchen Gründen erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg keine regelmäßigen Informationen über den Stand ihrer Zusatzversorgung? Für die Versorgungsfestsetzung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz gilt das zur ersten Frage Gesagte entsprechend, da auch hier das zuletzt erreichte Bruttoentgelt (wenn dieses in den letzten drei Jahren bezogen wurde) und die im Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zurückgelegten Jahre für die Berechnung ausschlaggebend sind. § 4 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der auch für das HmbZVG Anwendung findet, regelt den allgemeinen Auskunftsanspruch der Beschäftigten auf deren Verlangen . Diesem Anspruch wird die FHH durch den im Intranet angebotenen Zusatzversorgungsrechner gerecht. 6. Beim ZPD erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg auf Wunsch vor Eintritt in den Ruhestand Informationen rund um das Thema Versorgung. Wird bei dieser Beratung auch eine Auskunft über die individuell zu erwartenden Leistungen der Zusatzversorgung gegeben? a) Wenn ja, wie viele entsprechende Anfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind im Jahr 2017 und im Jahr 2018 an den ZPD gestellt worden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/18995 3 b) Wie lang war in den Jahren 2017 und 2018 die durchschnittliche Beantwortungszeit, wenn es um die individuelle Berechnung der Zusatzversorgung ging? Siehe Anlage 1. Drucksache 21/18995 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage Übersicht der persönlichen Beamtenversorgungsauskünfte (ohne Self-Services): Jahr 2017 2018 Versorgungsauskünfte 1140 912 durchschnittliche Beantwortungszeit 57 Tage 65 Tage Übersicht der Zusatzversorgungsauskünfte: Jahr 2017 2018 Versorgungsauskünfte 672 696 durchschnittliche Beantwortungszeit 18 Tage 35 Tage