BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19006 21. Wahlperiode 22.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath (CDU) vom 15.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Welche Änderungen gibt es bei Sozialbestattungen? Rund 1 500 der etwa 16 500 Bestattungen in Hamburg sind Sozialbestattungen , bei denen die Stadt Hamburg die Kosten übernehmen muss. Knapp 2 500 Euro sind im Jahr 2018 im Durchschnitt für eine Sozialbestattung angefallen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Träger der Sozialhilfe ist im Rahmen des § 74 des Sozialgesetzbuchs XII verpflichtet , die Kosten für eine einfache, aber würdige Bestattung zu übernehmen. Zu den Kosten, die übernommen werden, zählen neben Friedhofsgebühren auch die Kosten für einen Sarg und ein Grabkissen mit Vor- und Nachname sowie Geburtsund Sterbedaten sowie die Kosten für Bestatterleistungen. Die jeweiligen Kosten werden separat zum Beispiel mit den Hamburger Friedhöfen, den Steinmetzbetrieben und den Bestattungsunternehmen abgerechnet. Der zum 1. März 2019 geschlossene Rahmenvertrag betrifft ausschließlich die Bestatterleistungen, weshalb Gravuren auf Grabsteinen nicht Bestandteil des Vertrags sind. Bis zum Neuabschluss des Vertrags galt der Rahmenvertrag aus dem Jahr 2015, der eine Laufzeit von drei Jahren hatte. Dieser Vertrag sah eine Pauschale für Erd- und Feuerbestattungen sowie wenige zusätzliche Einzelpositionen vor. Für die neue Vertragsgestaltung wurde durch den Verzicht auf Pauschalen und die Einführung von insgesamt 21 Einzelpositionen eine erhebliche Änderung hin zu einer verbesserten Transparenz vorgenommen. Die Einzelpositionen umfassen jede eventuell anfallende Leistung eines Bestattungsunternehmens , die im Rahmen einer Sozialbestattung erstattet werden muss. Fällt diese Leistung an, kann sie abgerechnet werden. Auch für erhebliche Aufwände, die den Bestattern für religiöse Besonderheiten wie religiöse Waschungen inklusive Material, die Inanspruchnahme geistlicher Würdenträger und geistlicher Orte beziehungsweise besonderer Ritualorte entstehen, erfolgt eine Kostenerstattung. Diese Position ist als Pauschale ausgestaltet und für eine Bestattung nur einmalig abrechenbar. Eine Begründung des Bestattungsunternehmens ist hierfür erforderlich. Siehe auch Drs. 21/16556. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Für die Kostenübernahme bei Sozialbestattungen wurde zum 1. März 2019 ein neuer Rahmenvertrag geschlossen, so der Senat. Doch welche Änderungen sieht dieser vor? 2. Wenn einem Bestatter „aufgrund religiöser Besonderheiten besondere Kosten entstehen“, werden diese in Höhe von bis zu 250 Euro pro Bestattung übernommen, so Drs. 21/16556. Drucksache 21/19006 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a) Fallen hierunter auch religiöse Symbole wie etwa die Gravur eines Kreuzes auf dem Grabstein einer Christin/eines Christen? Wenn ja, welche religiösen Symbole sind ferner erfasst und wie oft wurden welche religiösen Symbole welcher Religion dieses Jahr im Rahmen einer Sozialbestattung gewünscht? Wenn nein, warum fallen religiöse Symbole nicht darunter beziehungsweise warum sind gegebenenfalls einzelne nicht erfasst? b) Welche Art von „religiösen Besonderheiten“ wird bei einer Sozialbestattung im Übrigen und auf welcher Grundlage übernommen? Bitte erläutern. Siehe Vorbemerkung.