BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19021 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Aktueller Stand der Rückführungen ausreisepflichtiger Personen (II) Die Vollstreckung der Rückführung ausreisepflichtiger Personen ist immer wieder Gegenstand von Berichten in den Medien, zumeist anlässlich der nicht durchgeführten Rückführungen. Die Gründe für das Scheitern der Rückführungen sind zahlreich, bleiben aber aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Vertrauens des Bürgers in den Rechtsstaat von evidenter Bedeutung für die Glaubwürdigkeit allen staatlichen Handelns. Am 31.01.2019 sollen in Hamburg 7 832 Personen ausreisepflichtig gewesen seien, davon sollen 5 724 Personen im Besitz einer Duldung sein. Im Dezember 2018 sollen 31 vorbereitete Rückführungen nicht vollzogen worden sein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aus welchen Gründen sind im Dezember 2018 die 31 vorbereiteten Rückführungen nicht erfolgt? Siehe Drs. 21/15811. 2. Was ist geplant, um diese Personen tatsächlich abzuschieben? Von 31 Personen wurden fünf Personen abgeschoben. Eine Person ist unbekannten Aufenthalts. Acht Personen werden gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geduldet, davon sind bei zwei Personen aktuell Rückführungsmaßnahmen in Planung. Zwölf Personen besitzen mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 22 fortfolgende AufenthG, da nach dem Scheitern der Rückführungsmaßnahme im Dezember (die Gründe hierzu siehe Drs. 21/15811) die Überstellung in einen Drittstaat aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr möglich war. Die Entscheidung erging daraufhin im nationalen Verfahren, als dessen Ergebnis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates festgestellt hatte. Fünf weitere Personen befinden sich nach Ablauf der Überstellungsfrist aus dem Dublin-Verfahren noch in einem laufenden nationalen Asylverfahren. 3. Falls sich diese Personen nicht nach dem § 58 Absatz 1 fortfolgende AufenthG in Abschiebehaft befinden, warum ist eine solche nicht angeordnet worden? Drucksache 21/19021 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG dient der Sicherung der Abschiebung und kann nur dann beantragt und angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen . Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und vergleiche Drs. 21/16552. 4. Wie viele Personen waren jeweils im Januar und Februar 2019 ausreisepflichtig ? 5. Wie viele von diesen ausreisepflichtigen Personen sind jeweils tatsächlich im Januar 2019 und im Februar 2019 freiwillig ausgereist? 6. Wie viele Personen von diesen ausreisepflichtigen Personen sind jeweils tatsächlich im Januar 2019 und im Februar 2019 erfolgreich abgeschoben worden? 7. Wie viele Personen von diesen ausreisepflichtigen Personen konnten jeweils tatsächlich im Januar 2019 und im Februar 2019 nicht erfolgreich abgeschoben werden? 8. Aus welchen Gründen konnten diese ausreisepflichtigen Personen jeweils tatsächlich im Januar 2019 und im Februar 2019 nicht erfolgreich abgeschoben werden? Siehe Drs. 21/16284 und Drs. 21/16550. 9. Was gedenkt der Senat zu unternehmen, damit die aktuelle Abschiebepraxis effektiver und effizienter wird? Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Beendigung des Aufenthalts vollziehbar abschiebepflichtiger Personen werden weiterhin konsequent angewendet.