BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19024 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Gewalttätiger krimineller mutmaßlicher Algerier mit mehreren Identitäten (II) In einer Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 02.01.2018 (Drs. 21/11484) erkundigte ich mich nach einem mutmaßlichen Algerier, der unter verschiedenen Alias-Namen und unter zumindest zwei Staatsangehörigkeiten erfasst war. Zum Zeitpunkt der Anfrage lagen weder Dokumente vor, die die Identität der Person eindeutig bestimmt hätten, noch war es gelungen, eine Identifizierung durch die infrage kommenden Staaten zu bewirken. Die Person befand sich seinerzeit in Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts einer begangenen gefährlichen Körperverletzung. Schon zuvor war die Person wegen mehrfacher Diebstähle und Körperverletzungen polizeibekannt und strafrechtlich verurteilt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist das strafrechtliche Verfahren, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung , inzwischen beendet? Wenn ja, wie ist es abgeschlossen worden? Der Beschuldigte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Befindet sich der Täter augenblicklich in Haft? Ja. 3. Konnten zwischenzeitlich zweifelsfrei die Identität und Herkunft des Täters festgestellt werden? Wenn ja, um welche handelt es sich und auf welche Weise wurden sie festgestellt? Wenn nein, woran scheitern die Bemühungen? Wie sahen die Bemühungen zuletzt aus? Ja, der Betroffene wurde im August 2019 im Rahmen eines Identifizierungsersuchens an das Herkunftsland als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. 4. Unter wie vielen Nationalitäten und Alias-Namen ist der Täter in der Vergangenheit unterwegs gewesen? Im ausländerrechtlichen Fachverfahren sind neben der Führungspersonalie drei Alias- Personalien mit insgesamt zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten erfasst. Im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg sind neben einer Führungs- noch zwei Aliaspersonalien zu dem Betroffenen, jeweils mit algerischer Staatsangehörigkeit, erfasst. Drucksache 21/19024 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welches ist sein gegenwärtiger aufenthaltsrechtlicher Status? Die betreffende Person befindet sich derzeit in Strafhaft und ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. 6. Ist seinerzeit die Berufung beim OVG zugelassen worden? Falls ja, hat das OVG schon in der Sache entschieden und wie? Nein, mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2019 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. 7. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich des weiteren Aufenthalts der Person in Deutschland? Ist insbesondere eine Abschiebung vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung verbüßt der Betroffene derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe, die derzeit den Vollzug einer Abschiebung hindert. Frühestens nach Ablauf der Hälfte der Haftstrafe kann nach § 456a Strafprozessordnung entschieden werden, ob und wann von der weiteren Vollstreckung der Haftstrafe zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung abgesehen werden kann.