BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19025 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 18.11.19 und Antwort des Senats Betr.: HIV-infizierter Mazedonier vergewaltigt 82-Jährige – Fliegt er jetzt raus? (III) Am 01.02.18 erkundigten wir uns in einer Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/11880) über den Aufenthalt eines Marokkaners, der eine 82-jährige Frau vergewaltigt hatte. Der Täter ist wegen zahlreicher Straftaten vorbestraft. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen waren bisher laut Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage nicht in Frage gekommen, weil der Mazedonier ein deutsches Kind hatte. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie ist der derzeitige aufenthaltsrechtliche Status des Mazedoniers? Der Betroffene verbüßt derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe und ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. 2. Besteht nach wie vor die familiäre Lebensgemeinschaft zu dem deutschen Kind? Hierzu liegen der Zentralen Ausländerbehörde keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Hat es infolge der Vergewaltigung ein strafgerichtliches Verfahren gegeben ? Wenn ja, ist dieses bereits abgeschlossen und wie lautet das Urteil? Siehe Drs. 21/12976. 4. Drohen dem Täter nach Verbüßung der zu erwartenden Strafe wegen der Vergewaltigung nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn ja, in welcher Weise? Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung verbüßt der Betroffene derzeit eine Freiheitsstrafe . Eine Ausweisung soll erfolgen. Das notwendige Verfahren zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet wird aufgrund der langen Haftdauer zu gegebener Zeit eingeleitet . Frühestens nach Ablauf der Hälfte der Haftstrafe kann bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag nach § 456a Strafprozessordnung gestellt werden, um von einer weiteren Vollstreckung der Haftstrafe abzusehen und die Abschiebung durchzuführen.