BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19026 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Marokkaner und Syrer rauben 72-Jährigen aus (II) Am 22.03.2018 raubten laut Pressemitteilung der Polizei ein 20-jähriger Syrer und ein 31-jähriger Marokkaner einen 72-jährigen Mann in St. Georg aus, wobei sie Pfefferspray gegen ihn einsetzten. Durch aufmerksame Zeugen , die die Verfolgung der Täter aufnahmen, konnten diese gefasst werden. Neben der Beute aus diesem Raub wurde bei den Tätern noch weiteres Diebesgut sichergestellt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat sich der aufenthaltsrechtlichen Status der beiden Tatverdächtigen geändert? Nein. Im Übrigen siehe Drs. 21/12710. 2. Sind die beiden Tatverdächtigen mittlerweile wegen der oben genannten Tat verurteilt worden? Der 20-jährige Beschuldigte wurde verurteilt. Das Verfahren gegen den anderen Beschuldigten wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar waren. 3. Wenn ja, wie lauten die Strafaussprüche (Tenor der Urteile)? Das Landgericht Hamburg hat den 20-jährigen Beschuldigten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchtem Raub, Diebstahl und versuchter Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. 4. Wenn ja, wie wird aus aufenthaltsrechtlicher Hinsicht mit diesen Männern verfahren? 5. Steht eine Abschiebung dieser Personen bevor? Eine Person wurde im Oktober 2018 im Rahmen einer Botschaftsvorführung als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung verbüßt der Betroffene derzeit seine Freiheitsstrafe. Frühestens nach Ablauf der Hälfte der Haftstrafe könnte nach § 456a Strafprozessordnung zum Zwecke der Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der Haftstrafe abgesehen werden. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung ist derzeit in der Prüfung. Laut Ausländerzentralregister liegt die ausländerbehördliche Zuständigkeit für die andere Person weiterhin in Pinneberg. Informationen über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen liegen nicht vor.