BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19030 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Was ist unternommen worden, um einen kriminellen Marokkaner abzuschieben (IV)? Zuletzt im Mai 2018 erkundigte ich mich über das ausländerrechtliche Verfahren eines polizeibekannten und mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen mutmaßlichen Marokkaners (Drs. 21/12979). Zu jenem Zeitpunkt war den Behörden nicht bekannt, welche Staatsangehörigkeit die Person tatsächlich hatte und welches Alter sie hatte. Zudem wirkte der Mann bislang nicht ausreichend an einer Beschaffung von Passpapieren mit. Aufgrund der fehlenden Papiere war die Person zum Zeitpunkt der Anfrage geduldet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurden zwischenzeitlich die Identität und die Herkunft der Person zweifelsfrei ermittelt? Wenn ja, um welche handelt es sich? Wenn nein, wie gestalteten sich zwischenzeitlich die Bemühungen der Behörden, Identität und Herkunft zu ermitteln? Ja, seit dem 07.03.2019 ist der Betreffende im Besitz eines gültigen Nationalpasses, welcher am 21.02.2019 von der marokkanischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurde. 2. Wurde das Alter der Person zweifelsfrei festgestellt? Ja. 3. Befindet sich die Person noch in Hamburg oder an einem anderen Ort in Deutschland? Unterliegt sie nach wie vor einer räumlichen Beschränkung ? 4. Wie lautet der gegenwärtige ausländerrechtliche Status der Person? Ist sie nach wie vor ausreisepflichtig und geduldet? Sind die Behörden inzwischen weitergekommen in ihren Bemühungen, die Ausreisepflicht durchzusetzen? Wenn ja, inwieweit, wenn nein, warum nicht? 5. Welche Maßnahmen plant die Behörde nun hinsichtlich des weiteren Aufenthalts der Person in Deutschland? Welches Vorgehen ist nun geplant? Die Person befindet sich weiterhin in Hamburg und ist derzeit im Besitz einer Duldung mit aufenthaltsrechtlicher Beschränkung auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Nach einer negativen Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der damit einhergehenden Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz wurde ein zwischenzeitlich gestellter Antrag auf Erteilung eines Drucksache 21/19030 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Aufenthaltstitels abgelehnt. Aufgrund einer zwischenzeitlich geltend gemachten und beglaubigten Vaterschaft zu einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit konnte eine Abschiebung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Ausweisung und zur Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen. 6. Ist die Person zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getreten? Besteht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine Verurteilung gegen sie? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister liegt hier nicht vor.