BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1905 21. Wahlperiode 20.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 13.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Welche Vorgaben gibt es für die Anlage liquider Mittel? Zahlreiche öffentliche Unternehmen und Institutionen der Stadt verfügen über liquide Mittel, die neben dem Cash-Pooling innerhalb der Stadt auch bei Kreditinstituten angelegt werden. So weist zum Beispiel der kürzlich vorgelegte HGV-Konzernabschluss per Ende 2014 liquide Mittel von 309 Millionen Euro aus. Auch bei den darin nicht enthaltenen Anstalten öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Stadtreinigung oder Hamburger Friedhöfe, gibt es nennenswerte liquide Mittel. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) gelten die „Anlagerichtlinien für die Anlage von Liquiditätsüberschüssen“, in denen im Rahmen der Risikosteuerung Regelungen zur Institutsauswahl sowie zur Begrenzung der Anlagenhöhe vorgegeben sind. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Beiträgen der Hamburger öffentlichen Unternehmen wie folgt: 1. Welche Richtlinien im Einzelnen gibt es für die Anlage liquider Mittel für die Stadt Hamburg und die öffentlichen Unternehmen? 2. Welche Richtlinien und Grundsatzbeschlüsse im Einzelnen gibt es bei den jeweiligen öffentlichen Unternehmen für die Anlage liquider Mittel? 3. Gibt es konkrete Vorgaben für die Auswahl der Kreditinstitute, bei denen Geldanlagen vorgenommen werden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 4. Gibt es festgelegte Obergrenzen für die Geldanlage bei einzelnen Kreditinstituten ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 5. In jeweils welcher Höhe hatten welche öffentlichen Unternehmen am 31.12.2014 und am 30.09.2015 jeweils Guthaben bei der HSH Nordbank ? Siehe Anlage 1. Soweit sich Anlagerichtlinien aus den Statuten des Unternehmens ergeben, bestimmt die Musteranweisung der Finanzbehörde, dass die Anlage von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern und in der Regel auch die Verwendung derivativer Finanzgeschäfte der Zustimmung des Aufsichtsgremiums bedürfen. Die konkrete Entscheidung über Geldanlagen liegt dabei im Wesentlichen Drucksache 21/1905 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung und unterliegt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt dem jeweiligen Aufsichtsgremium. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 6. Welche Landesbetriebe dürfen aus welchen Gründen und in welchem Umfang neben Konten bei der Landeshauptkasse und der Bundesbank weitere Konten bei Kreditinstituten führen? Soweit Landesbetriebe Konten außerhalb der Bundesbank führen wollen, bedarf dies gemäß Verwaltungsvorschrift VV-ZBR (Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung) der Zustimmung der Finanzbehörde. Die Nutzung solcher Konten ist im Umfang auf den jeweiligen Bestimmungszweck begrenzt. Im Übrigen siehe Anlage 2. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1905 3 Anlage 1 Öffentliches Unternehmen Anlagerichtlinien (Frage 2-4) Guthaben bei HSH Nordbank in Tsd. € 31.12.2014 30.09.2015 ReGe Hamburg ProjektRealisierungsgesellschaft mbH 1) 12 31 LOTTO Hamburg GmbH Es existiert eine vom Aufsichtsrat beschlossene Richtlinie zu den zulässigen Geldanlagen, der Auswahl der Banken und der Aufteilung auf die einzelnen Emittenten. Zulässige Geldanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. Tages- und Termingeldanlagen beim Bund oder den Ländern, 2. Tages- und Termingeldanlagen bei Banken und Sparkassen, 3. Festverzinsliche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen des Bundes und der Länder, 4. durch die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland garantierte festverzinsliche Anleihen oder Schuldscheindarlehen Dritter und 5. festverzinsliche Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen von Banken und Sparkassen . Geldanlagen bei Banken und Sparkassen dürfen nur getätigt werden, soweit sie durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, die Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen Finanzverbundes oder den Haftungsverbund der Sparkassen -Finanzgruppe gedeckt sind; dieses gilt nicht für durch den deutschen Staat garantierte Papiere gemäß Ziff. 4. Bzgl. der Ziffern 1, 3 und 4 soll insgesamt nicht mehr als 25% des gesamten Geldanlagevolumens auf ein einzelnes Land – ausgenommen den Bund oder die Freie und Hansestadt Hamburg – entfallen. Anlagen der Ziff. 2 und 5 sollen zusammen maximal 50% des gesamten Geldanlagevolumens ausmachen ; auf ein einzelnes Institut sollen nicht mehr als 25% des gesamten Anlagevolumens (ohne Beträge auf Girokonten) entfallen. 10.200 7.400 HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens - und Beteiligungsmanagement mbH Die HGV hat in ihrer Regelung für das Finanzwesen der HGV (Stand: 01.03.2015) zur Risikosteuerung die Anlage bei Kreditinstituten begrenzt. So müssen die Geschäftspartner mindestens über ein A- bzw. vergleichbares Kurzfrist-Rating bei einer Ratingagentur verfügen . Darüber hinaus darf die Anlage bei einem einzelnen Institut nicht mehr als 100 Mio. EUR betragen und eine Laufzeit von 30 Tagen nicht überschreiten. 22.402 919 Hamburg Energienetze GmbH 2) 19 8 SGG Städtische Gebäudeeigenreinigung GmbH 2) 24 35 VHG Verwaltung Hamburgischer Gebäude GmbH 2) 9 11 Stromnetz Hamburg GmbH 2) - - Drucksache 21/1905 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Öffentliches Unternehmen Anlagerichtlinien (Frage 2-4) Guthaben bei HSH Nordbank in Tsd. € Kommanditgesellschaft VHG Verwaltung Hamburgischer Gebäude GmbH & Co. KG 2) 514 43 2. IVFL Immobilienverwaltung für Forschung und Lehre Hamburg GmbH & Co. KG 2) 19 21 GMH Gebäudemanagement Hamburg GmbH 2) 405 565 Sprinkenhof GmbH 2) 270 170 HaGG Hamburger Gesellschaft für Gewerbebauförderung mbH 2) 118 141 FEG Fischereihafenentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG 2) 6 6 IMPF Hamburgische Immobilien Management Gesellschaft mbH 2) - - HVF Hamburgischer Versorgungsfonds Die Anlage liquider Mittel ist in § 3 Absatz 2 HVFG geregelt. Hinsichtlich der Geldanlage gelten die Anlagerichtlinien der Finanzbehörde vom 14.02.2006. Die Finanzbehörde /Kreditreferat ist im mittel- und langfristigen Anlagebereich als Dienstleister für den HVF tätig und unterbreitet dem HVF jeweils Alternativvorschläge für Geldanlagen. Im Übrigen besteht für die Geldanlage eine unternehmensinterne Prozessstrukturierung. 2.972 1.892 Hamburgische Staatsoper GmbH 1) 157 156 Neue Schauspielhaus GmbH 1) 1.941 446 Thalia Theater GmbH 1) 2.295 985 Deichtorhallen GmbH 1) 866 350 Filmförderung Hamburg Schleswig Holstein GmbH 1) - Im Rahmen der Filmförderung entstehende Zinserträge aus vorzeitig eingegangenen Geldern von ARD und ZDF für Koproduktionen verbleiben bei der GmbH insbesondere zur Finanzierung des mit der Förderung dieser Projekte zusammenhängenden zusätzlichen Verwaltungsaufwandes. 3.010 1.883 Hamburg Kreativ GmbH 1) - - Hamburg MusikgGmbH 1) 229 651 Elbphilharmonie und Laeiszhallen Service GmbH 1) 699 680 Universitätsklinikum Hamburg - Eppendorf KöR Die Regelungen zur Anlage liquider Mittel durch das UKE (KöR) und seiner Tochtergesellschaften ergeben sich aus §§ 17 Abs. 1 Ziffer 3 und 18 Abs. 3 Ziffer 14 der UKE-Satzung. Danach bedürfen u.a. folgende Geschäfte der Zustimmung des Kuratoriums: Die Anlage von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern und derivative Finanzgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte in Euro über Zinsswaps , Forward rate agreements (FRA's), Optionen auf Zinsswaps, Zinscaps und Zinsfloors zur betrags- und fristenkongruenten zinsmäßigen Gestaltung bilanzieller Positionen oder zur Sicherung im Finanzplan genehmigter Kreditaufnahmen handelt. 21.021 27.055 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1905 5 Öffentliches Unternehmen Anlagerichtlinien (Frage 2-4) Guthaben bei HSH Nordbank in Tsd. € SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg Die Anlage bestimmt sich nach festgelegten Standards und Arbeitshilfen. Kreditinstitute müssen Mitglied im Deutschen Einlagensicherungsfonds sein und im Rahmen einer weiteren internen Prüfung keinen hohen Risikofaktor darstellen. Die Grenze pro Kreditinstitut liegt bei € 40 Mio. 487 8.993 Hamburger Friedhöfe AöR 1) - HF arbeitet ausschließlich mit HSH, HASPA und HGV zusammen. 5.800 7.600 Stadtreinigung Hamburg AöR Die Anlage bestimmt sich nach der Satzung sowie internen Dienstanweisungen. 16.500 113.800 Investitions- und Förderbank Die Anlage bestimmt sich nach der Anlagestrategie der IFB. Diese Strategie wird jährlich dem Risikoausschuss und Verwaltungsrat z.K. gegeben . Bankgeheimnis Bäderland Hamburg GmbH 2) - - IBA Hamburg GmbH Es werden keine liquiden Mittel angelegt - - IGS GmbH Es werden keine liquiden Mittel angelegt - - HafenCity Hamburg GmbH 2) - - Hamburger Stadtentwässerung AöR Es werden keine liquiden Mittel angelegt - - Hamburger Wasserwerke GmbH 2) - - AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft mbH 1) 24.092 8.612 CCH Immobilien GmbH & Co. KG 1) 6 16 Projektierungsgesellschaft Finkenwerder mbH & Co. KG 1) 114 13 Erneuerbare Energien Hamburg Clusteragentur GmbH 1) - - Flughafen Hamburg GmbH 1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis , da Rückschlüsse auf Geschäftsgebahren möglich Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (HHLA) Die HHLA beantwortet aus aktienrechtlichen Gründen die Fragen aller Aktionäre einheitlich auf der jährlichen Hauptversammlung Hamburger Verkehrsanlagen GmbH 2) - - Hamburg Messe und Congress GmbH 2) 643 482 Hamburg Marketing GmbH 1) 335 1.250 Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft 2) 641 374 Drucksache 21/1905 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Öffentliches Unternehmen Anlagerichtlinien (Frage 2-4) Guthaben bei HSH Nordbank in Tsd. € Hamburg Port Authority Anstalt des öffentlichen Rechts (HPA) Gemäß ihren Treasury-Richtlinien darf die HPA folgende Produkte nutzen: • Anlagen bei Banken, die dem Einlagensicherheitsfonds oder dem Landesbankensicherheitsfond angehören. • Anlagen auf Kontokorrentkonten auf Euribor oder Eonia Basis mit Abschlägen • Passivisches Tagesgeld (bis 29 Tage) • Passivisches Monatsgeld für 1, 2, 3, 4, 5, oder 6 Monate • Anlagen in Schuldscheindarlehen bis maximal 6 Monate, vorausgesetzt diese unterliegen dem Einlagensicherungsfonds. • Anlagen in kurzfristigen Unternehmensanleihen bis maximal 6 Monate unter der Voraussetzung , dass es sich um ein deutsches Unternehmen mit einem Rating von mindestens A handelt. Bezüglich der Kreditinstitute gelten folgende Kriterien: • sie sollten die HPA als öffentlichen Schuldner und als pfandbrieffähig anerkennen, Rating für HPA = BBB oder besser, um gute Konditionen zu erzielen • sie sollten selbst pfandbrieffähig sein, um gute Einstandssätze zu erzielen • sie sollten Finanzierungsstrukturierung beherrschen • sie sollen öffentlich geförderte Kredite (z.B. KfW) vermitteln können • sie sollten sich, genau wie die HPA, an die Regeln der Gleichbehandlung der Kreditinstitute halten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis , da Rückschlüsse auf Geschäftsgebahren möglich HVV Hamburger Verkehrsverbund GmbH 2) 49 23 P+R Betriebsgesellschaft mbH 2) 4 4 Verkehrsbetriebe Hamburg Holstein GmbH 2) - 608 f&w fördern und wohnen AöR 1) - - Elbe-Werkstätten GmbH 1) 387 679 Elbkinder - Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH 1) - - Perspektiv-Kontor Hamburg GmbH 1) - 500 hamburger arbeit GmbH 1) 63 234 1) Die Anlagerichtlinien ergeben sich aus den Statuten des Unternehmens 2) Unternehmen ist Teil des Konzernclearing der HGV Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1905 7 Anlage 2 Landesbetrieb Grund LB Hamburger Volkshochschule Betriebsmittel, Investitionszuschüsse, Bargeldbedarf LB Großmarkt Obst und Gemüse Betriebsmittel, Bargeldbedarf LB Planetarium Betriebsmittel LB Verkehr Betriebsmittel, Entleerung Parkautomaten LB Philharmonisches Staatsorchester Betriebsmittel LB Erziehung und Beratung Bargeldbedarf, Betriebsmittel LB Geoinformation und Vermessung Bargeldbedarf Institut für Hygiene und Umwelt Bargeldbedarf LB Münze Bargeldbedarf