BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19065 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 19.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Demonstration gegen die Verschärfung der Sicherheitsgesetze Am 15. November 2019 fand in der Hamburger Innenstadt die Demonstration „Nein zur Verschärfung der Sicherheitsgesetze!“ statt. Zur Demonstration aufgerufen hatten folgende Organisationen des linken und linksextremistischen Spektrums: AStA HAW Hamburg, AStA Universität Hamburg, Chaos Computer Club Hamburg, Copwatch Hamburg, DIE LINKE - Landesverband Hamburg, Ende Gelände Hamburg, Ermittlungsausschuss Hamburg, Fachschaftsrat Rechtswissenschaft Uni Hamburg, Forza Hamburg, GRÜNE JUGEND Hamburg, Humanistische Union Hamburg, Interventionistische Linke Hamburg, Kritische Jurastudierende Hamburg, Piratenpartei Hamburg, Rote Hilfe - Ortsgruppe Hamburg, Roter Aufbau Hamburg, Ultrà Sankt Pauli, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wer hat die Demonstration angemeldet und wer hat die Demonstration maßgeblich (mit)organisiert? 1 https://nopolghh.de/#wer (abgerufen am 18.11.2019). Drucksache 21/19065 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anmelder war eine Privatperson. Veranstalter war das „Hamburger Bündnis gegen das neue Polizeigesetz“. 2. Welche Kenntnisse hat der Senat (Innenbehörde, Polizei, Landeskriminalamt , Verfassungsschutz) über die Anmelder und Organisatoren der Demonstration hinsichtlich Mitgliedschaften oder Verflechtungen in/mit linksextremistischen Gruppierungen oder über mögliche linksextremistische Vorläufe durch Zugehörigkeiten zur subkulturell linksextremistischen Szene? Die Beantwortung der Fragen würde Rückschlüsse auf Einzelpersonen ermöglichen, somit ergibt die nach § 18 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vorgenommene Abwägung, dass hier die Bekanntgabe der nachrichtendienstlich erhobenen Erkenntnisse dem Interesse des Betroffenen und denen des Amtes entgegensteht . Der durch das Grundgesetz gewährte Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen steht der Beantwortung der Fragen ebenso entgegen . 3. Welche Straftaten oder Störungen wurden im Rahmen der Demonstration festgestellt (bitte auch auf Plakatzerstörungen, Bengalos, Würfe auf Sicherheitspersonal et cetera eingehen)? Der Staatsschutzdienststelle liegen bisher nachfolgende festgestellte Straftaten vor (Stand: 20. November 2019): § 303 Strafgesetzbuch (StGB) Sachbeschädigung an Wahlplakat, §§ 22, 23, 223, 234 StGB Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch den Bewurf mit Pyrotechnik, § 27 Verstoß gegen Versammlungsgesetz aufgrund Vermummung, § 27 Verstoß gegen Versammlungsgesetz aufgrund der Verwendung von Pyrotechnik , § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen , § 40 Sprengstoffgesetz aufgrund Zündung von Bengalfeuern. Im Übrigen siehe Pressemitteilung 191115-6. der Polizei: https://www.presseportal.de/ blaulicht/pm/6337/4441358.