BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19066 21. Wahlperiode 26.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 19.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Raumvergabe an der Universität Hamburg – Nutzung des Raums Syntagma durch das Bündnis für Aufklärung und Emanzipation! In der Drs. 21/18758 wies der Senat auf die im Mai geänderte Vergabepraxis hinsichtlich der Räumlichkeiten der Universität Hamburg hin. Die Vergabe von Räumlichkeiten war bereits Gegenstand früherer Schriftlicher Kleiner Anfragen (vergleiche Drs. 21/11589 – Studentische Vereinigungen an der Uni Hamburg und Drs. 21/13964 – Studentische Vereinigungen an der Uni Hamburg (II)). Für die Vergabe von Räumen gilt seit Mai 2019 ein neues Vergabeverfahren, auf welches sich der Senat in der Drs. 21/18758 auch bezieht, namentlich die Bestimmungen über die Vergabe und Nutzung von Grundstücken und Räumen der Universität Hamburg (Raumvergabebestimmungen). Bezüglich der Vergabe von Räumen an Organe der Studierendenschaft wird in § 3 Nummer 3 Raumvergabebestimmungen folgende Leitlinie festgesetzt: „Eine Zuweisung für universitäre Zwecke geht einer Zuweisung an Organe der Studierendenschaft und einer Zuweisung an Gruppenvertreter in den akademischen und studentischen Selbstverwaltungsgremien vor; eine Zuweisung an Organe der Studierendenschaft geht einer Zuweisung an Gruppenvertreter in den akademischen und studentischen Selbstverwaltungsgremien vor.“ Organe der Studierendenschaft sind gemäß § 102 Absatz 3 HmbHG das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Gemäß § 4 Nummer 6 lit. d Raumvergabebestimmungen ist eine Überlassung von Räumen ausgeschlossen für Veranstaltungen mit parteipolitischer Ausrichtung . Aus den sozialen Netzwerken geht hervor, dass der ehemalige Cobra-Copy- Raum (VMP 5, neben dem HASPA Café) unter dem neuen Namen Syntagma als übergreifendes Fachschaftsbüro wohl überwiegend vom sogenannten Bündnis für Aufklärung und Emanzipation! (BAE!) und CampusGrün, genutzt wird. Unter anderem wurden in dem Büro die Aktionen gegen Prof. Lucke koordiniert.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1 Vergleiche Veranstaltungseinladung auf Facebook; abrufbar unter: https://www.facebook.com/events/1389418287877565/?active_tab=about. Drucksache 21/19066 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach Auskunft der Universität Hamburg (UHH) regelt § 3 Raumvergabebestimmungen die Überlassung von Räumen an Organe der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist gemäß § 102 des Hamburgischen Hochschulgesetzes eine rechtlich eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Der UHH ist es verwehrt, der Studierendenschaft fachlich-inhaltliche Vorgaben zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu machen, somit auch zur Art und Weise ihrer Veranstaltungen. Der Raum, auf den sich die Anfrage bezieht, wird von der Fachschaftsrätekonferenz als studentischer Kommunikationsraum genutzt. Er wurde ab dem 20. August 2019 als Ersatzraum für einen zuvor im Philosophenturm vorhandenen Raum zur Nutzung überlassen. Dies ist im Benehmen mit dem StuPa- und ASTA-Vorsitzenden erfolgt. Die Fachschaftsrätekonferenz nutzt diesen Raum in eigener Verantwortung im Rahmen ihrer gesetzlich definierten Aufgaben; das schließt auch Veranstaltungen ein. Diese Veranstaltungen werden nicht gesondert bei der UHH angemeldet, sondern in der Verantwortung der Raumnutzer (Fachschaftsrätekonferenz) durchgeführt Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der UHH wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass der ehemalige Cobra-Copy-Raum jetzt unter dem Namen Syntagma zu finden ist? Der Name „Syntagma“ stellt keine offizielle Bezeichnung seitens der UHH dar. Nach Erkenntnissen der UHH bezeichnen die Nutzerinnen und Nutzer den Raum auf diese Weise. 2. Welche Gruppen nutzen diesen Raum? Wann wurde der Raum mit welcher Begründung diesen Gruppen überlassen? 3. Mit welcher Begründung wird die Nutzung dieses Raums einer Gruppenvertretung und nicht dem AStA oder StuPa zugewiesen? 4. Haben bezüglich dieses Raums Gespräche mit dem StuPa oder dem AStA bezüglich einer Nutzung durch diese Organe stattgefunden? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht? 5. Stellt die Zuweisung dieses Raums in der derzeitigen Form aus Sicht des Senats und der Universität Hamburg einen Verstoß gegen § 3 Raumvergabebestimmungen dar? Falls ja, was unternimmt die Universität dagegen? Falls nein, warum nicht? 6. Für welche Veranstaltungen wurde der Raum seit Mai 2019 genutzt? 7. Sind alle Veranstaltungen, die in dem Raum seit Mai 2019 durchgeführt worden sind, vereinbar mit den Raumvergabebestimmungen? Falls nein, warum nicht und welche Folgen hatten die Verstöße? Siehe Vorbemerkung. 8. Was ist unter parteipolitischer Ausrichtung im Sinne von § 4 Nummer 6 lit. d Raumvergabebestimmungen zu verstehen? Nach Auskunft der UHH hängt die Bewertung einer Veranstaltung als eine solche mit parteipolitischer Ausrichtung immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere fallen hierunter Veranstaltungen unter Beteiligung politischer Parteien, Veranstaltungen auf denen ein/e Parteipolitiker/in auftritt und/oder auf denen parteipolitische Belange wahrgenommen werden. 9. Reicht für eine Versagung nach § 4 Nummer 6 lit. d Raumvergabebestimmungen aus, dass die Veranstaltung auch eine parteipolitische Ausrichtung hat, oder bedarf es für eine Versagung, dass die Veranstaltung nur eine parteipolitische Ausrichtung oder einen Schwerpunkt auf die parteipolitische Ausrichtung hat? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19066 3 Nach Auskunft der UHH kann es für eine Versagung nach § 4 Nummer 6 lit. d Raumvergabebestimmungen im Einzelfall ausreichen, dass die Veranstaltung auch eine parteipolitische Ausrichtung hat. 10. Hat § 4 Nummer 6 lit. d Raumvergabebestimmungen Ausstrahlungswirkung auf § 3 Raumvergabebestimmungen? Falls nein, warum ist eine parteipolitische Ausrichtung hier im Vergleich zu § 4 Raumvergabebestimmungen nicht verboten? 11. Hatte eine Veranstaltung in diesem Raum eine parteipolitische Ausrichtung ? Falls ja, welche und warum durfte diese durchgeführt werden? Siehe Vorbemerkung. 12. Wie grenzen der Senat und die Universität Hamburg eine Veranstaltung mit einer parteipolitischen Ausrichtung von einer Veranstaltung mit einer hochschulpolitischen Ausrichtung ab? Zur Bewertung einer Veranstaltung als eine solche mit parteipolitischer Ausrichtung siehe Antwort zu 8. Nach Auskunft der UHH liegt im Übrigen eine Veranstaltung mit hochschulpolitischer Ausrichtung vor, wenn Inhalte der Veranstaltung hochschulpolitische Themen ohne parteipolitische Ausrichtung sind. Der Senat hat sich mit diesem Thema nicht befasst.