BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1908 21. Wahlperiode 20.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 13.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Ferienwohnungen und Wohnraumschutz Unter bestimmten Bedingungen sind sogenannte Ferienwohnungen nach dem Wohnraumschutzgesetz unzulässig. Die Wohnraumnot in der Freien und Hansestadt Hamburg wächst, ein mehr als ausreichender Anlass, die Kenntnisse und Ahndung von illegalen Ferienwohnungen stärker in den Fokus zu rücken, das heißt insbesondere mehr Personal für die Bearbeitung solcher Fälle bereitzustellen und die Werbetätigkeit von Ferienwohnungsanbietern /-innen verstärkt zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Laut Drs. 20/8760 vom 6. August 2013 ging die „zuständige Behörde“ damals von circa 800 Ferienwohnungen aus. Wie hoch schätzt der Senat die Zahl heute, also gut zwei Jahre später ein und wie viele davon dürften in etwa unzulässig betrieben werden? Siehe Drs. 21/985. 2. Gibt es inzwischen neue Erkenntnisse über das Phänomen Ferienwohnungen in Hamburg? Wenn ja, welche? Wenn nein, was wurde in den vergangenen zweieinhalb Jahren unternommen , um mehr Erkenntnisse zusammenzutragen? Grundsätzlich haben die in der Drs. 20/8760 gelisteten Erfahrungen weiterhin Bestand. Darüber hinaus haben sich folgende Erkenntnisse ergeben: - Die Feststellungen über rechtswidrige zweckfremde Nutzungen als Ferienwohnungen werden zunehmend arbeitsintensiver, da die privaten Anzeigen (oder die Anzeigen von Mietervereinen) spürbar zurückgehen. Ferienwohnungen werden überwiegend nicht mehr von Laien vermietet, vielmehr findet die Vermietung größtenteils durch gewerblich organisierte Anbieter mit mehreren Objekten nach neuen Strategien statt. - Die Ermittlung der Belegenheiten der angebotenen Wohnungen wird zunehmend dadurch erschwert, dass die Inserate keine Adressangaben oder Außenansichten des Objektes beinhalten. Zudem wird vermehrt darauf geachtet, dass die veröffentlichten Bilder der Ferienwohnungen keine Anhaltspunkte zur Lage der Wohnungen geben. - Die Verfolgung von Internetangeboten von ausländischen Hostern ist mit den Mitteln des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) nicht möglich, da es an Regeln über die Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren fehlt. Drucksache 21/1908 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Laut Drs. 21/985 vom 14. Juli 2015 gab es für den Bereich „Zweckentfremdung von Wohnraum und Mietpreisangelegenheiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz “ insgesamt zehn Vollzeitkräfte. Hat sich an der Zahl der in diesem Bereich tätigen Vollzeitkräfte und ihrer Verteilung auf die Bezirke seit Juli 2015 etwas geändert? Wenn ja, in welchem Bezirk und in welcher Dimension? Bitte auch Angaben zu etwaigen Befristungen dieser Tätigkeiten. Folgende personellen Veränderungen sind in den Bezirksämtern seit Juli 2015 zu verzeichnen: Im Bezirksamt Wandsbek sind seit dem 1. Oktober 2015 zwei Vollzeitkräfte dauerhaft im Bereich Wohnraumschutz beschäftigt. Im Bezirksamt Bergedorf ist im Bereich Zweckentfremdung aktuell eine Person beschäftigt, die die Thematik anteilig bearbeitet (0,2 VZÄ). Die Funktion „Sachbearbeiter für Zweckentfremdung“ ist vakant und steht zur Nachbesetzung an. Im Bezirksamt Altona ist die Zahl der Vollzeitkräfte von 2 auf 1,5 unbefristete Stellen zurückgegangen. Im Bezirksamt Eimsbüttel ist aufgrund von Personalfluktuation eine halbe Stelle für das „Projekt Ferienwohnungen“ derzeit nicht besetzt. 4. Laut Drs. 21/985 sind im Bezirk Mitte im Juli 2015 genau drei Vollzeitkräfte (von insgesamt zehn in Hamburg) im Bereich der „Zweckentfremdung von Wohnraum und Mietpreisangelegenheiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz “ tätig gewesen, deren Wirken in den vorangegangenen zwei Jahren zu 120 „Verfahren“ (von insgesamt 306) und 74 Rückführungen von Ferienwohnungen zu Wohnraum (von insgesamt 181) geführt haben soll. Teilt der Senat die Auffassung, dass mehr Personaleinsatz auch wesentlich zu mehr Verfahren und Rückführungen beiträgt und dass geringer Personaleinsatz die Zahl der illegalen Ferienwohnungen schneller anwachsen lässt? Wenn nein, warum nicht? Der Erfolg der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften liegt bei der Bekämpfung von Ferienwohnungen insbesondere in der Prävention. Diese Präventionswirkung ist von praktischer Bedeutung für den Erfolg des Gesetzesvollzugs, weil sich viele Rechtsadressaten oftmals schon im Vorfeld etwaiger Maßnahmen im Wege der behördlichen Information und Beratung zu einem rechtmäßigen Verhalten bewegen lassen. Daher wäre es verfehlt, den Erfolg des Wohnraumschutzgesetzes nur auf die Anzahl belastender beziehungsweise repressiver Maßnahmen zu stützen. Auch aufgrund der in der Antwort zu 2. genannten Komplexität der Ermittlungen sind die Ergebnisse zudem nicht immer unmittelbar messbar. Daher lassen sich die Erfolge des Wohnraumschutzes nicht auf einen schlichten Kausalzusammenhang im Sinne der Fragestellung reduzieren. 5. Nach wie vor wirbt der private Vermittler „Airbnb“ auf der offiziellen Hamburg-Website www.hamburg.de/ferienwohnung für Ferienwohnungen ; gegenwärtig sind alleine bei Airbnb 300 Ferienwohnungen verzeichnet , erheblich mehr als vor zwei Jahren. Hat sich an der Haltung des Senats – „Eine vollständige Überprüfung Hunderter Inserate durch die zuständigen Bezirksämter ist nicht möglich, weil laufend neue Inserate hinzukommen oder bestehende Inserate inhaltlich verändert werden“ (Drs. 20/8760) – etwas verändert und werden mittlerweile regelhaft Überprüfungen der Inserate vorgenommen? Wenn ja, in welchem Maße? Wenn nein, warum nicht? Die Internetportale werden regelhaft nach Ferienwohnungen durchsucht. Die Recherchen sind dabei sehr zeitaufwendig, und nur in wenigen Fällen können die Eigentümer der angebotenen Wohnungen eindeutig ermittelt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1908 3 Da alle gängigen Internetportale gleichmäßig überprüft werden, ist eine vollständige Überprüfung der Angebote bei Airbnb nicht möglich. Nach den Erkenntnissen eines Bezirksamts wird das Portal Airbnb häufig von Personen genutzt, die ihre eigene Hauptwohnung während einer meist recht kurzen vorübergehenden Abwesenheit untervermieten möchten. Hier unterscheidet sich Airbnb von anderen klassischen Ferienwohnungs-Portalen. Häufig ist die Überlassung der Wohnung an wechselnde Nutzer zeitlich so beschränkt, dass der Charakter als Hauptwohnung unberührt bleibt. Maßnahmen nach dem HmbWoSchG kommen in diesen Fällen nicht in Betracht. 6. Wie viele der vom 1. Juni 2013 (dem Inkrafttreten des novellierten Wohnraumschutzgesetzes) bis zum 14. Juli 2015 (dem Tag der Veröffentlichung der Drs. 21/985) verzeichneten 306 Verfahren wegen des Verdachts des Betreibens illegaler Ferienwohnungen beziehungsweise 181 Rückführungen von Ferienwohnungen zu Wohnraum wurden zuvor auf Airbnb beworben? Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst. 7. Welche Möglichkeiten bestehen, Airbnb von der offiziellen HamburgWebsite herunterzunehmen? 8. Wie groß muss der Anteil der „aufgeflogenen“ illegalen Ferienwohnungen sein, damit Airbnb mit seinen gegenwärtig 300 Angeboten auch als Unternehmen stärker rechtlich überprüft wird beziehungsweise als Inserent von der Hamburg-Website genommen wird? Grundlage für die Anzeige von Airbnb auf dem offiziellen Stadtportal hamburg.de ist ein Vertrag, der zwischen Airbnb und der Betreibergesellschaft von hamburg.de geschlossen worden ist. Die Anzeige ist nicht Teil des redaktionellen Angebots von hamburg.de. Sollten Verstöße von Anzeigenkunden gegen die geltende Rechtslage bekannt werden, wird die Betreibergesellschaft von hamburg.de die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzen, Vertragsverhältnisse mit Anzeigenkunden zu beenden . Im Übrigen siehe Antwort zu 5.