BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1911 21. Wahlperiode 20.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 13.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Schulschwimmen nur noch mit Elternbegleitung? Es ist äußerst wichtig, dass Kinder schwimmen lernen. Hamburgweit wird im Bereich Schwimmen das Ziel verfolgt, die Wassersicherheit und Schwimmfähigkeit aller Kinder zu erhöhen. Dazu ist das Schulschwimmen eine maßgebliche Säule. Seit dem vergangenen Schuljahr wird der Schwimmunterricht auf die Grundschulzeit konzentriert und findet in einem Halbjahr in der dritten Klasse und einem Halbjahr in der vierten Klasse statt. Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schwimmunterrichts in der Grundschule nach Möglichkeit das Jugendschwimmabzeichen Bronze erreicht haben. Zur Frage, wie die Kinder zum Schwimmbad und wieder zur Schule zurück gelangen, sehen die Durchführungshinweise der zuständigen Behörde Folgendes vor: „Grundschulkinder werden auf dem Weg zum und vom Schwimmbad von geeigneten Personen begleitet (§ 31 (2) SG). Hierunter sind Personen zu verstehen, die nach Überzeugung der Schulleitung in Kenntnis der zu betreuenden Klasse und des Weges zur Schwimmstätte dazu in der Lage sind, die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Die Kinder werden im jeweiligen Schwimmbad der dort verantwortlichen Person der BLH bzw. des VAF übergeben, nach dem Unterricht dort wieder abgeholt und auf dem Rückweg zur Schule gebracht. Die Begleitpersonen sollten eine Erste-Hilfe Befähigung nachweisen können. Pro Klasse ist mindestens eine Begleitperson vorzusehen. Die Begleitung der Kinder in der ersten Schwimmeinheit (i.d.R. in Klasse 3) wird von externen, ehrenamtlichen Personen übernommen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Schulen erhalten hierzu Mittel in Höhe von 20 Euro pro Schwimmeinheit (insgesamt 360 Euro) zugewiesen. Da die Schwimmbegleitung keine Honorartätigkeit darstellt, ist der Abschluss von Honorarvereinbarungen nicht möglich. Die Begleitung zum Schulschwimmen ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die mit einer Aufwandsentschädigung von maximal 12,50 Euro pro Person und Schwimmeinheit abgegolten wird (wird eine Klasse von einer einzelnen Person begleitet, darf diese max. 225 Euro erhalten; wird eine Klasse von zwei Personen begleitet, kann jede der beiden Personen 180 Euro erhalten). Die Schule kann diesen Betrag auch aus schuleigenen Mitteln aufstocken, um dann z.B. anstelle von Eltern den kooperierenden Träger oder Dienstleister mit der Begleitung zum Schulschwimmen zu betrauen. Bei dieser Alternative müsste die Schule jedoch Drucksache 21/1911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zusätzlich etwa 700 Euro pro Klasse und Schwimmhalbjahr zur Verfügung stellen. …“ An manchen Grundschulen wird von Eltern verlangt, dass diese als Begleitperson zur Verfügung stehen. Dies wirft vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ein Großteil der Eltern berufstätig ist, erhebliche Probleme auf. Da der Ausbau der Ganztagsschulen in Hamburg gerade auch im Hinblick auf die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorangetrieben wurde, ist es befremdlich, dass die Durchführung des Schulschwimmens von den zeitlichen Möglichkeiten und der Bereitschaft der Eltern abhängt. Den betroffenen Elternräten wurde seitens der zuständigen Behörde mitgeteilt , dass es „mittelfristig“ geplant sei, auch für das erste Schwimmhalbjahr Mittel für Personalressourcen bereitzustellen, damit die Kinder eine sichere Begleitung erhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aus welchen Personengruppen sollen sich nach Auffassung und Kenntnis der zuständigen Behörde die in den Durchführungshinweisen genannten „externen, ehrenamtlichen Personen“ zusammensetzen? Wie hoch ist hierbei in etwa der Anteil der Eltern? Jede Bürgerin und jeder Bürger, die beziehungsweise der sich hierzu bereit erklärt und von der Schulleitung für die Aufgabe als geeignet eingeschätzt wird, kann die Begleitung der Grundschülerinnen und Grundschüler zum Schwimmunterricht im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit übernehmen. Dies können Studierende, Eltern der zu begleitenden Kinder oder andere ehrenamtlich aktive Personen sein, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe. Über die Zusammensetzung der Schwimmbegleitung werden von der zuständigen Behörde keine Daten erhoben. 2. Wird vonseiten der Schulen von den Eltern eine Übernahme dieser Begleitungstätigkeit verlangt oder nahegelegt? Eine Verpflichtung der Eltern zur Übernahme der Begleitungstätigkeit besteht nicht. Die Schulen klären gegebenenfalls mit Eltern, ob diese bereit und in der Lage sind, die Begleitung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu übernehmen. 3. Sind der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang Probleme und Beschwerden von Eltern bekannt? Falls ja, welche und wie wurde darauf jeweils reagiert? In der für Bildung zuständigen Behörde sind Anfragen eingegangen, in denen Eltern um Beratung gebeten haben. Alle Anfragen wurden in dem Sinne beantwortet, dass keine Verpflichtung der Eltern zur Übernahme einer Begleitungstätigkeit besteht, sondern diese gegebenenfalls im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements übernommen werden kann. 4. Gibt es Grundschulen, bei denen mangels Vorhandenseins ausreichender Begleitpersonen der Schwimmunterricht ausfallen musste? Falls ja, an welchen Schulen für jeweils welchen Zeitraum? Der zuständigen Behörde sind derartige Schwimmunterrichtsausfälle nicht bekannt. 5. Wie beurteilt die zuständige Behörde die tatsächliche Verpflichtung der Eltern zur Begleitung der Kinder zum Schulschwimmen vor dem Hintergrund der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie? Eine derartige Verpflichtung der Eltern gibt es nicht. Siehe Antwort zu 2. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1911 3 6. An wie vielen und welchen Schulen wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den zur Verfügung stehenden Grundbetrag von 20 Euro pro Schwimmeinheit aus schuleigenen Mitteln aufzustocken, um zum Beispiel anstelle von Eltern den kooperierenden Träger oder Dienstleister mit der Begleitung zum Schulschwimmen zu betrauen? Die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten werden von der zuständigen Behörde nicht erhoben. 7. Zur Finanzierung der zweiten Schwimmeinheit, die in der Regel in Klasse 4 stattfindet, erhalten die Schulen eine Personalressource von jeweils zwei Erzieherstunden für 18 Schwimmeinheiten je schwimmende Lerngruppe . a. Aus welchem Grund wird diese Personalressource zwar für die Viertklässler, nicht aber für die Drittklässler zur Verfügung gestellt? b. Bestehen seitens der zuständigen Behörde Pläne, diese Personalressourcen auch auf die erste Schwimmeinheit in der Klasse 3 auszuweiten ? Falls ja, welche und zu welchem Zeitpunkt? c. Bestehen seitens der zuständigen Behörde Pläne, die den Schulen zugewiesenen Mittel in Höhe von zurzeit 20 Euro pro Schwimmeinheit zu erhöhen? Falls ja, welche und zu welchem Zeitpunkt? Mit der Umsetzung des neuen Schulschwimmkonzepts zum Schuljahr 2014/2015 finden die beiden Schwimmeinheiten (zwei Schulhalbjahre) innerhalb der Grundschulzeit statt. Gegenüber dem vorher geltenden Konzept organisieren die Grundschulen damit für jede Klasse eine zweite Schwimmeinheit und damit auch eine Schulschwimmbegleitung für ein zweites Schulhalbjahr. Für die Begleitung dieser weiteren Schwimmeinheit wurde den Schulen eine zusätzliche Personalressource zur Verfügung gestellt. Die Schulen haben damit die Möglichkeit, die Ausweitung der Schwimmbegleitung entweder ebenfalls mit ehrenamtlich Engagierten oder mit anderen Personen (zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher der Schule oder Personal eines Kooperationspartners) zu organisieren. Die zusätzlich zur Verfügung gestellten Ressourcen können flexibel verwendet werden, das heißt je nach Bedarf können zum Beispiel Erzieherinnen und Erzieher auch in der ersten statt in der zweiten Schwimmeinheit eingesetzt werden. Die zusätzliche Ressource erhalten die Schulen zur Bewältigung der zusätzlich erforderlichen Schwimmbegleitung. Eine Ausweitung der Personalressourcen sowie der Aufwandsentschädigung ist derzeit nicht geplant.