BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19110 21. Wahlperiode 29.11.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerhard Lein (SPD) vom 21.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Religionsunterricht in den Klassen 1 – 4 und 5, 6 (II) In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage (SKA) vom 23.4.2018 (Drs. 21/12800) fragte ich nach den Informationen zum sogenannten Religionsunterricht für alle in den Jahrgangsstufen, in denen die Schülerinnen und Schüler noch nicht religionsmündig sind, also noch nicht selbst entscheiden dürfen, ob sie am Religionsunterricht teilnehmen wollen oder eine säkulare Alternative bevorzugen wie in Mittel- und Oberstufe. Der Senat verwies darauf, dass Eltern nicht durch die offizielle Informationsbroschüre Grundschulen noch vor der Einschulung informiert würden, sondern erst im Rahmen schulindividueller die Einschulung begleitender Informationsveranstaltungen . Nun hat es im zurückliegenden Jahr zahlreiche Berichte von Eltern gegeben, die auf das Fehlen einer solchen Information hinwiesen. Dazu kommt, dass die schulischen Informationsveranstaltungen keineswegs von Erziehungsberechtigten sämtlicher Schülerinnen und Schüler besucht werden. Es ist zudem auch problematisch, nach der Einschulung und nach erfolgtem gegenseitigen ersten Kennenlernen der Schülerinnen und Schüler einer Klasse zu entscheiden, ob ein Kind aus dem Klassenverband herausgenommen wird und außerhalb des „Religionsunterrichts für alle“ beschult werden soll. Das erfordert unnötige Härten und verständlicherweise zögern Eltern mit einer solchen Entscheidung. Zum Schulbeginn der weiterführenden Schulen liegt den anmeldenden Eltern keinerlei entsprechende schriftliche Information zum Religionsunterricht vor. Hier wird augenscheinlich auf die Kraft des Faktischen gesetzt: Wenn die Klasse erst einmal gebildet ist, dann fällt die Entscheidung, das Kind wegen der Unterrichtsinhalte aus diesem Unterricht zu nehmen, besonders schwer. Seit einiger Zeit wird seitens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland („Nordkirche“) als Partner dieses „Religionsunterrichts für alle in evangelischer Verantwortung“ (so der genaue Titel dieses Unterrichts) wieder die sogenannte Vocatio verlangt, das heißt die ausdrückliche kirchliche Beauftragung des jeweiligen Religionslehrers beziehungsweise der Religionslehrerin . Personal ohne diese kirchliche Genehmigung darf diesen Unterricht nicht erteilen. Damit erhält der „Religionsunterricht für alle“ wieder einen starken kirchlichen Akzent. Die früher häufig religionskundliche Praxis des Unterrichts gerät so unter Druck. Diese Entwicklung ist vielen Eltern nicht bekannt. Ich frage den Senat: Drucksache 21/19110 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Religionsunterricht trägt in Hamburg die Fachbezeichnung „Religion“. Er wurde seit den Verträgen mit den muslimischen Religionsgemeinschaften DITIB-Nord, SCHURA Hamburg e.V. und VIKZ e.V. beziehungsweise der Alevitischen Gemeinde Hamburg e.V. sowie den gleichlautenden Vereinbarungen mit der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Jüdischen Gemeinde von 2012 beziehungsweise 2014 so weiterentwickelt, dass er zukünftig nicht mehr nur von der evangelischen Kirche, sondern von allen beteiligten Religionsgemeinschaften gleichberechtigt verantwortet wird. Darüber hinaus werden – auch jetzt bereits – weitere Religionen im Unterricht behandelt, siehe hierzu Drs. 21/16601. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann und wie wurden für das Schuljahr 2019/2020 die Eltern der ersten und fünften Klassen auf die Inhalte und den Charakter des Religionsunterrichts hingewiesen und ihnen die Möglichkeit einer Abmeldung ihrer Kinder bekannt gemacht? Bitte für jede einzelne Schule einzeln aufführen . 2. Welche Alternativen wurden den Eltern für ihre Kinder jeweils angeboten ? Der Senat verweist in seiner Antwort auf die erste SKA (Drs. 21/12800) ausdrücklich darauf, dass ein Rechtsanspruch auf ein Alternativfach nicht bestehe, die Eltern jedoch ein „alternatives Angebot nach Entscheidung der einzelnen Schule“ erhielten. (Hier kann in der Antwort kategorisiert werden, zum Beispiel Betreuung, Teilnahme am Fachunterricht einer anderen Klasse.) Zur Frage der Information der Sorgeberechtigten über den Religionsunterricht siehe Drs. 21/10800. Wie jede einzelne Schule diesbezüglich verfährt, wird durch die für Bildung zuständige Behörde nicht regelhaft erfasst. 3. Wurde bei der Information unter 1. jeweils auch auf die ausdrückliche kirchliche Beauftragung des Personals (Vocatio) hingewiesen? Im Schuljahr 2019/2020 ist eine Beauftragung durch eine Religionsgemeinschaft keine Voraussetzung, um das Fach Religion zu erteilen. Die Vorgabe der Beauftragung von Lehrkräften durch die den Religionsunterricht verantwortenden Religionsgemeinschaften gilt verbindlich ab dem Schuljahr 2022/2023. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. und 2. 4. Wie stellt der Senat sicher, dass die große Zahl von Eltern mit Zuwanderungsbiografie (und möglicherweise fehlenden ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen) angemessen über diesen Unterricht in Kenntnis gesetzt wird und nicht dem Trugschluss erliegt, dass „für alle“ eben eine Art Pflichtunterricht ist? Siehe Antwort zu 1. und 2. Der Religionsunterricht wendet sich an alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren kulturellen oder religiösen Hintergründen. Durch seine Weiterentwicklung berücksichtigt er noch stärker religiöse Perspektiven der Menschen mit Zuwanderungsbiografie. 5. An welchen Schulen haben Eltern von ihrem Recht auf Abmeldung Gebrauch gemacht? Welches Unterrichtsangebot haben die abgemeldeten Schülerinnen und Schüler jeweils erhalten? Aufgrund der kontinuierlich sehr geringen Abmeldequoten wird die Zahl der Abmeldungen vom Religionsunterricht durch die für Bildung zuständige Behörde nur unregelmäßig erhoben. Zu den aktuell vorliegenden Daten siehe Drs. 21/10800. Die nächste Abfrage der Abmeldezahlen erfolgt voraussichtlich zum Ende des Schuljahrs 2019/2020. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.