BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19166 21. Wahlperiode 06.12.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Thering und Stephan Gamm (CDU) vom 28.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Umweltfrevel statt Klimaschonung? Umgang mit bei Gehwegarbeiten anfallenden Platten und Steinen Der Zustand der Bürgersteige in Hamburg ist oft desolat. Hochstehende und kaputte Gehwegplatten entwickeln sich für Fußgänger und Rad fahrende Kinder , die bis zur Vollendung des achten Lebensjahres den Gehweg benutzen müssen und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres den Gehweg benutzen können, schnell zu Stolperfallen. Besonders mühselig ist dies für bewegungseingeschränkte Personen und Senioren. So verursachen die kaputten Gehwege immer wieder Stürze, welche zu zahlreichen Verletzungen und in manchen Fällen dazu führten, dass sich besonders ältere Anwohner gar nicht mehr aus dem Haus trauen. Nicht von ungefähr forderten Betroffene immer wieder Schadensersatz aufgrund kaputter Gehwege von der Stadt. Insofern sind die Instandhaltung und Instandsetzung von Gehwegen und der weiteren Flächen im Seitenraum von Straßen wichtige Aufgaben. Allerdings ist bislang nicht bekannt, was konkret mit den bei solchen Arbeiten anfallenden Platten und Verbund- beziehungsweise Pflastersteinen eigentlich geschieht. Unter den Aspekten der Nachhaltigkeit und der Kostenminimierung wäre es zielführend, derlei Materialien möglichst CO2-schonend wiederzuverwenden beziehungsweise zu recyceln. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Gewährleistung sicherer Gehwege ist eine wichtige und permanente Aufgabe des Trägers der Wegebaulast. Durch regelhafte Begehung und Inaugenscheinnahme der Straßen durch die bezirklichen Wegewarte wird sichergestellt, dass vorhandene Gefahrenstellen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ergriffen werden. Zusätzlich wurde in den Bezirken Anfang des Jahres 2019 die digitale Erfassung von Straßenschäden eingeführt. Somit steht ein transparentes Instrument zur Identifizierung und georeferenzierten Zuordnung von Schadenshäufungen zur Verfügung, auf dessen Basis die gezielte Erhaltung der Gehwege fortlaufend optimiert werden kann. Ferner haben die Bürgerinnen und Bürger über die zentrale Plattform des Melde-Michels die Möglichkeit, Schäden an der öffentlichen Infrastruktur zu melden sowie sonstige Hinweise oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Außerdem wird bei allen Straßenbaumaßnahmen angestrebt, Gehwege in einem guten Oberflächenzustand und in einer bedarfsgerechten Breite zu schaffen. Im Übrigen siehe Drs. 21/19114. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen zum Teil auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: Drucksache 21/19166 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Welche Menge an Platten und Verbund- beziehungsweise Pflastersteinen ist bei Arbeiten im Straßenseitenraum in Hamburg im laufenden Jahr bisher angefallen? Bitte in einer für die Beantwortung geeigneten Einheit angeben. Die Mengen der ausgebauten Platten und Verbund- beziehungsweise Pflastersteine werden statistisch nicht erfasst. 2. Wie wurden die unter 1. erfragten Mengen entsorgt beziehungsweise verwertet? Bitte für die verschiedenen Arten der Entsorgung beziehungsweise Verwertung in absoluten und prozentualen Werten angeben. In der Regel werden bei Gehwegreparaturen die vorhandenen Platten und Verbundbeziehungsweise Pflastersteine wieder eingebaut, da nur selten Beschädigungen an einzelnen Steinen beziehungsweise Platten, häufiger jedoch am Belag als Verbund einer Vielzahl von Steinen beziehungsweise Platten (also Setzungen oder Schiefstellungen ) auftreten. Bei Maßnahmen der bezirksinternen Steinsetzerinnen und Steinsetzer werden die abgängigen Materialien aufgrund der äußerst geringen Menge per Restmüll entsorgt. Brauchbare Naturstein-Großpflastersteine werden – sofern Lagerkapazitäten bestehen – zur weiteren Verwendung auf die bezirklichen Betriebsplätze verbracht. Die Wiederverwendung wird durch weitgehend standardisierte Bauweisen begünstigt. Bei Maßnahmen, deren Durchführung an Fachfirmen vergeben wird, werden Betonplatten und Betonpflaster grundsätzlich dem Auftragnehmer zur Entsorgung überlassen . Dies wird über das Leistungsverzeichnis im Rahmen der Ausschreibung des Auftrags vorgegeben. Auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, wie der Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beziehungsweise dem Hamburger Abfallwirtschaftsgesetz werden Betonbefestigungen und Pflastersteine nach Aufarbeitung als Recyclingbaustoffe einer Wiederverwertung zugeführt. Hierfür nutzen die beauftragten Firmen zugelassene Annahmestellen zur Wiederaufbereitung. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Inwiefern wird bei der Planung und Ausführung von Arbeiten im Straßenseitenraum die Nutzungsdauer der verlegten Platten und Verbundbeziehungsweise Pflastersteine berücksichtigt? 4. Inwiefern wird bei der Planung und Ausführung von Arbeiten im Straßenseitenraum der Zustand der verlegten Platten und Verbund- beziehungsweise Pflastersteine berücksichtigt? Grundsätzlich wird das Hamburger Standardmaterial für öffentliche Baumaßnahmen gemäß DIN EN 1339 verbaut. Die Nutzungsdauer der eingesetzten Beton- und Klinkerflächen spielt im Zuge des Neubaus und der Unterhaltung eine untergeordnete Rolle. Im Zuge der Unterhaltung werden die zu bearbeitenden Flächen nach Beschaffenheit (Risse, Abplatzungen, Griffigkeit, Tragfähigkeit Untergrund) überprüft, die zu bearbeitenden Flächen werden entweder komplett erneuert oder im Bestand reguliert. Wegebaumaterialien ohne erkennbaren Schaden werden wiederverwendet, lediglich gebrochene Platten, Steine oder Borde werden ausgetauscht. Auch bei geplanten Baumaßnahmen wird der Zustand von Platten und Betonpflastersteinen in die Planung einbezogen und berücksichtigt. Bei größeren Instandsetzungen und Umplanungen ist jedoch oft ein vollständiger Austausch des Oberflächenmaterials wirtschaftlicher, zumal damit ein einheitliches Bild erreicht wird und kein Materialmix entsteht. 5. Auf Basis welcher Regelwerke erfolgt in Hamburg die Verwertung beziehungsweise Entsorgung von bei Arbeiten im Straßenseitenraum anfallenden Platten und Verbund- beziehungsweise Pflastersteinen? Die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen richtet sich in Hamburg nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie der Deponiever- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19166 3 ordnung (DepV). Weiterhin werden die Mitteilungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) LAGA M 20, LAGA M 32, das Merkblatt der Behörde für Umwelt und Energie zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg, Stand 2019, angewendet. Im Übrigen siehe http://www.hamburg.de/abfall/. 6. Welche Ziele und Kennzahlen verfolgen der Senat beziehungsweise die zuständigen Stellen in Hamburg hinsichtlich der Verwertung beziehungsweise Entsorgung von bei Arbeiten im Straßenseitenraum anfallenden Platten und Verbund- beziehungsweise Pflastersteinen? Der Senat wirkt im Sinne der Förderung der Kreislaufwirtschaft auf die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen hin. Die im § 6 Absatz 1 KrWG definierte Abfallhierarchie legt die Reihenfolge für die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung fest. Entsprechend gilt für die Bewirtschaftung von Bauund Abbruchabfällen die folgende Reihenfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. Gemäß § 14 Absatz 3 KrWG sollen die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen. Dieser grundsätzliche Ansatz zur Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen wird seit dem Inkrafttreten der Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) im August 2017 deutlich stärker betont. Im Übrigen siehe http://www.hamburg.de/abfall/.