BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19172 21. Wahlperiode 06.12.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 29.11.19 und Antwort des Senats Betr.: Welche Eckwerte hat der Senat für den Haushalt 2021/2022 bereits beschlossen? In den Fachbehörden laufen die Vorbereitungen für den Haushaltsplan für die Jahre 2021/2022. Das Aufstellungsverfahren beginnt dabei frühzeitig mit dem Beschluss der Haushaltseckwerte für die einzelnen Behörden. In einigen anderen Bundesländern und auch auf Bundesebene werden die beschlossenen Eckwerte für die Ressorts und den Gesamthaushalt jeweils transparent und zeitnah veröffentlicht. Der rot-grüne Hamburger Senat hatte dagegen zuletzt beim Haushaltsplan 2019/2020 die Vorlage der beschlossenen Eckwerte verweigert (siehe Drs. 21/11885). Mit der seit 2015 geltenden Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO) wurde in Hamburg der Eckwertwertebeschluss des Senats ausdrücklich in § 29 LHO gesetzlich verankert. In der Begründung wird der Eckwertebeschluss als „Strategieentscheidung“ des Senats bezeichnet, die zu „verbindlichen Vorgaben“ für die einzelnen Behörden führt. Weiter heißt es dort: „§ 29 Absatz 1 unterstreicht die besondere Bedeutung des Eckwertebeschlusses für das neue Haushaltswesen“ (siehe Drs. 20/8400). Damit geht der Eckwertebeschluss nach den gesetzlichen Vorgaben im neuen Haushaltswesen weit über einen nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozess des Senats hinaus, sondern wird als strategische und verbindliche Festlegung innerhalb der Haushaltsplanung angesehen. Auch dies spricht dafür, die für die einzelnen Behörden beschlossenen Eckwerte der Öffentlichkeit und der Bürgerschaft vorzulegen. Ich frage den Senat: 1. Hat der Senat bereits Eckwerte für den Haushaltsplan 2021/2022 beschlossen? Wenn ja, wann? Wenn nein, wann ist dies beabsichtigt? 2. Welche Eckwerte wurden im Einzelnen für den Haushaltsplan 2021/2022 beschlossen? 3. Welche Obergrenzen für die Jahresergebnisse 2021 und 2022 in den Ergebnisplänen der jeweiligen Einzelpläne wurden festgelegt? 4. Welche Obergrenzen für die Salden der Finanzpläne in 2021 und 2022 wurden für die jeweiligen Einzelpläne festgelegt? Drucksache 21/19172 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welche besonderen Sachverhalte und Mehrbedarfe wurden bei den Eckwerten für die Jahre 2021 und 2022 erstmals im Rahmen der Haushaltsaufstellung berücksichtigt? 6. Welche Bedeutung hat der Eckwertebeschluss nach § 29 LHO für den Senat? Der Eckwertebeschluss nach § 29 LHO wurde vom Senat am 26. November 2019 gefasst. Er berücksichtigt die der Hamburgischen Bürgerschaft mit Drs. 21/19142 mitgeteilte Finanzplanung des Senats. Dabei ist die Einhaltung der sogenannten Schuldenbremse in Artikel 72 der Hamburgischen Verfassung sowie der Vorgaben zur Einhaltung der doppischen Obergrenze gemäß dem Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens (SNH-Gesetz) sichergestellt. Nach § 29 LHO stellen die Behörden ihre Voranschläge zum Haushaltsplan-Entwurf unter Beachtung des Eckwertebeschlusses in dezentraler Verantwortung auf. Für die Hamburgische Bürgerschaft , das Hamburgische Verfassungsgericht, den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg und den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hat der Eckwertebeschluss empfehlenden Charakter. Der Eckwertebeschluss ist mit weiteren Maßgaben für das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplan -Entwurfs 2021/2022 verbunden, das noch nicht abgeschlossen ist. Die Ergebnisse der Planungen werden der Bürgerschaft mit dem Haushaltsplan-Entwurf 2021/2022 zugeleitet. Im Übrigen betreffen die Fragen Angelegenheiten der internen Entscheidungsvorbereitung und Meinungsbildung des Senats, zu denen der Senat grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. 7. Geht der Senat beziehungsweise die Finanzbehörde aufgrund der vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachten und anderer aktuellerer Informationen davon aus, dass im Haushalt 2021/2022 höhere Zuschläge für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen zu veranschlagen sind als im derzeitigen Haushaltsplan 2019/2020? Wenn ja, von welcher Veränderung der Zuschläge auf die Bezüge beziehungsweise Entgelte des aktiven Personals wird derzeit im Einzelnen ausgegangen? Ja. Die Finanzbehörde hat mit dem Aufstellungsrundschreiben den Zuschlag für die Zuführung zur Pensionsrückstellung für verbeamtetes Personal um einen Prozentpunkt , für Tarifbeschäftigte um einen halben Prozentpunkt erhöht. Der Zuschlag für die Zuführung zur Versorgungsbeihilferückstellung bleibt unverändert.