BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/194 21. Wahlperiode 14.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 08.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Wie wird die Seveso-III-Richtlinie in Hamburg umgesetzt? Zur besseren Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen ist im August 2013 die neue Seveso-Richtlinie (Seveso III, Richtlinie 2012/18/EU) in Kraft getreten und muss bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Eine fristgerechte Umsetzung in nationales Recht ist fraglich, da die Bundesregierung derzeit noch immer an einem Referentenentwurf arbeitet Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche rechtlichen Änderungen sind in Deutschland und in Hamburg durch die Seveso-III-Richtlinie notwendig? Zur Umsetzung der Richtlinie sind Änderungen der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) – Störfallverordnung – Störfall V, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erforderlich. Die Umsetzungspflicht trifft somit hauptsächlich den Bund. Landesrechtlich ist auch das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz anzupassen. Der Senat hat am 24. März 2015 beschlossen, der Bürgerschaft einen entsprechenden Gesetzentwurf zuzuleiten. Im Bereich des Bauordnungsrechts müssen Regelungen über eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend Artikel 15 der Richtlinie geschaffen werden. 2. Wie weit sind Deutschland und Hamburg bei der Umsetzung dieser Richtlinie und welche Folgen hat eine nicht fristgerechte Umsetzung in nationales Recht? Es liegt noch kein abgestimmter Referentenentwurf des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie vor. Es ist noch nicht absehbar, wann der Bund die Länder- und Verbändeanhörung über den Entwurf durchführen wird. Als Voraussetzung für eine in allen Ländern gleiche Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie (Beteiligung der Öffentlichkeit im Baugenehmigungsverfahren) wird derzeit im Rahmen der Bauministerkonferenz eine Änderung der Musterbauordnung (MBO) vorbereitet, die nach ihrem Vorliegen in hamburgisches Recht übernommen werden soll. Die zuständige Behörde teilt mit den Umweltressorts der übrigen Länder die Auffassung , dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist die gegenüber der derzeitigen Rechtslage neuen Regelungen aus Artikel 15 (Öffentlichkeitsbeteiligung), Artikel 20 (Überwachung ) und Artikel 23 (Gerichtszugang) der Seveso-III-Richtlinie unmittelbar anwendbar sind. Drucksache 21/194 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Hamburger Unternehmen waren von der Seveso-II-Richtlinie betroffen und werden von der Seveso-III-Richtlinie betroffen sein? Zum Zeitpunkt der Anfrage unterlagen 65 Betriebe den Pflichten der Störfallverordnung . Die genaue Anzahl der zukünftig betroffenen Betriebe ist nicht bekannt. 4. Wie wirkt sich die Seveso-III-Richtlinie auf die Sicherheit in Hamburger Unternehmen aus? 5. Wie beurteilt der Senat die Anforderungen der Seveso-III-Richtlinie hinsichtlich der Sicherheit in Unternehmen? Es bestehen zu den Regelungen der Seveso-II-Richtlinie keine erheblichen Änderungen . Nur bei Betrieben, die nach der Seveso-III-Richtlinie neu unter die Störfall V fallen , wird sich der Sicherheitsmaßstab erhöhen. 6. Welche technischen Systeme gibt es nach Kenntnis des Senats, um die erweiterten Anforderungen, die die Seveso-III-Richtlinie an Unternehmen richtet, seitens der Unternehmen zu erfüllen? 7. Ist bereits abzuschätzen welche zusätzlichen Kosten für die umfassenderen und detaillierteren Vorgaben zur Überwachung von Betriebsbereichen den Unternehmen entstehen werden? Keine. 8. Sieht der Senat Möglichkeiten, die Entwicklung und Einführung technischer Überwachungssysteme, die der Einhaltung von Pflichten aus der Seveso-III-Richtlinie dienen, zu fördern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Nein. Anforderungen, die sich aus gesetzlichen Anforderungen ergeben, werden nach Förderrichtlinien grundsätzlich nicht gefördert. 9. Kann der Senat bereits abschätzen, welche Folgen die nun erforderliche Informationspflicht und die Beteiligungspflicht der Öffentlichkeit bei Anlagenänderungen haben wird? Wenn ja, wie beurteilt der Senat diese Pflichten? Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungsverfahren werden wegen der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gegebenenfalls einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Dieses ist ein Beitrag zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.