BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/195 21. Wahlperiode 14.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Kreuzmann (CDU) vom 08.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Wer oder was hat das Osterfeuer in Farmsen ausgebremst? Das Osterfeuer Farmsen sollte auch in diesem Jahr wieder auf dem Parkplatz des Strandbades Farmsen stattfinden. Für die Sicherheit wollte die Freiwillige Feuerwehr Berne sorgen. So wurde es im „Wochenblatt“ angekündigt und auch im Internet war die Veranstaltung in dem OsterfeuerKalender angekündigt. Dann wurde das Osterfeuer aber wegen nicht erfüllbarer Auflagen abgesagt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Auflagen wurden von wem für das Osterfeuer erlassen? Das Bezirksamt Wandsbek hat die in der Anlage genannten Auflagen erteilt. Das Erfordernis einer Genehmigung resultierte aus dem beantragten Ausschank alkoholischer Getränke. 2. Wann wurde die Genehmigung für das Osterfeuer beantragt? Der Antrag zum Ausschank von alkoholischen Getränken wurde mit Schreiben vom 2. März 2015, eingegangen im Bezirksamt Wandsbek am 5. März 2015, gestellt. 3. Wann wurden die Auflagen erteilt? Mit einem ersten ablehnenden Bescheid vom 27. März 2015 wurde der Ausschank alkoholischer Getränke bei der Veranstaltung untersagt. Nach erbetener nochmaliger Prüfung am 1. April 2015 wurde der Ausschank alkoholischer Getränke bei der Veranstaltung unter Auflagen für den Veranstaltungstag bis 20 Uhr gestattet. 4. Haben sich die Auflagen gegenüber 2014 geändert? Wenn ja, inwiefern? Ja. Es wurden gegenüber 2014 fünf zusätzliche – mindestens 20 – Ordner (Auflage Nummer 1.) und das Ausleuchten des Zugangsbereiches zum Gelände (Auflage Nummer 2.) auferlegt. 5. Gibt es allgemeine Kriterien, nach denen in der Freien und Hansestadt Hamburg Osterfeuer genehmigt werden? Wenn ja, welche sind das? Osterfeuer werden in Hamburg grundsätzlich geduldet. Voraussetzung hierfür ist eine Genehmigung des Grundeigentümers beziehungsweise des zuständigen Bezirksamtes , wenn das Ereignis auf öffentlichem Grund stattfinden soll. Im Übrigen siehe : http://www.hamburg.de/contentblob/2170318/data/osterfeuer.pdf. Drucksache 21/195 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Unter welchen Voraussetzungen wird den Veranstaltern der Ausschank von Alkohol genehmigt? Nach § 12 Absatz 1 Gaststättengesetz kann aus besonderem Anlass der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Da diese Anlässe einzelfallbezogen geprüft werden, ist hinsichtlich Voraussetzungen und gegebenenfalls notwendiger Auflagen eine Verallgemeinerung nicht möglich. 7. Haben sich diese Voraussetzungen seit 2014 geändert? Bezogen auf die Rechtsgrundlage: Nein. Jedoch können in die Einzelfallprüfung die Erfahrungen aus Veranstaltungen der vergangenen Jahre einbezogen werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/195 3 Anlage Anlage zur Gestattung vom 01.04.2015 Auflagen: 1. Bei der Veranstaltung sind in ausreichender Anzahl, mindestens 20, Ordner (Aufsichtspersonen) während der gesamten Veranstaltungszeit einzusetzen, die volljährig und für ihre Aufgabe qualifiziert sein müssen. Die Ordner sind durch eine Armbinde zu kennzeichnen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Ordner rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mit ihren Funktionen vertraut zu machen. Hierzu gehört auch eine Zugangskontrolle, um zu verhindern, dass das Einbringen von Alkoholika u.a. durch Jugendliche verhindert wird. Die Ordner sind von anderen Aufgaben freizuhalten und müssen vom Veranstalter befugt sein, Hausverbote für den privaten Bereich auszusprechen. Sie haben die Sicherheit während der Veranstaltung und als „Nachaufsicht“ für den Zeitraum von einer Stunde nach Veranstaltungsende zu gewährleisten (z.B. auch Entfernen von Glasscherben etc.). 2. Es ist zu gewährleisten, dass bei einsetzender Dunkelheit der Zugangsbereich zum Gelände ohne vorherige Aufforderung z.B. durch die Polizei, ausreichend ausgeleuchtet wird. 3. Anbieter von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen Getränke nur in pfandpflichtigen Mehrwegflaschen oder in wiederverwendbaren pfandpflichtigen Bechern bzw. Tassen abgeben. Die Verwendung von Getränkedosen und Einweggefäßen ist untersagt. Anbieter von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dürfen Speisen nur auf/mit wiederverwendbaren pfandpflichtigem Geschirr und Bestecken abgeben. Soweit die Speisen zum Verzehr im Weitergehen bestimmt sind, wird ausnahmsweise die Verwendung kompostierbaren „Einweg-Geschirrs“ (Pappteller, Holzbestecke) bzw. Einwegmaterialien in der sparsamsten Form (z.B. Servietten) zugelassen. Auf die Rücknahmepflicht des Verkäufers für Einweggeschirr sowie die Pflicht, dieses - wenn es nicht über das Duales System Deutschland GmbH entsorgt wird - außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung selbst der Wiederverwertung zuzuführen, wird hingewiesen. Weitere Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verbraucherschutzamtes. 4. Bei Verwendung von Mehrweggeschirr ist für eine hygienisch einwandfreie Säube- rung zu sorgen. 5. Bestimmte Tätigkeiten bei der Verarbeitung und beim Inverkehrbringen von Le- bensmitteln, die sich im einzelnen aus § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.7.2000 ergeben, dürfen nur ausgeübt werden, wenn eine Belehrung der betroffenen Personen durch das Gesundheitsamt im Sinne des § 43 IfSG erfolgt ist und von dort bescheinigt wird, dass keine Hinderungsgründe vorliegen (bzw. bei Angestellten, wenn auch die wiederholte jährliche Belehrung und deren Dokumentation durch den Arbeitgeber stattgefunden hat). 6. Gastronomiestände müssen nach hinten sowie an den Seiten durch Wände und nach oben mit einem Dach abgeschirmt sein und zum Verbraucher hin so abgedeckt sein, dass Speisen und Getränke sowie Geschirr und Bestecke nicht nachteilig beeinflusst werden können. 7. An Gastronomieständen oder in deren unmittelbarer Nähe müssen hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten für das Personal zur Verfügung stehen. 8. Für die Teilnehmer (Anbieter und Besucher) der Veranstaltung müssen ausrei- chende Personal- und Gästetoiletten zur Verfügung stehen. Drucksache 21/195 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 9. Musik- und Bühnendarbietungen und Verstärker- und Lautsprecheranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke erfolgen bzw. betrieben werden, dass sie für unbeteiligte Personen (Anwohner) nicht unzumutbar störend hörbar sind. Vermeidbarer Lärm ist ordnungswidrig und zu unterlassen (§ 117 OwiG). Das übermäßig laute Anpreisen von Waren sowie die unnötige Verwendung von Lautsprechern, Sirenen, Klingeln , Hupen und anderen akustischen Geräten sind daher nicht zulässig. Für die an den Veranstaltungsort angrenzenden Wohnungen gelten nach der TALärm folgende Lärm-Richtwerte: während der Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB(A), während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) 55 dB(A) als maximal zulässiger Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) gemessen. Auftretende Maximalpegel dürfen den Tageszeit-Grenzwert um bis zu 20 dB(A) und den Nachtzeit-Grenzwert um bis zu 10 dB(A) überschreiten und in Gewerbegebieten am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A). Bei Überschreiten der Lärmrichtwerte und bei berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden behält sich das Amt vor, die weitere Benutzung von Lautsprecheranlagen mit sofortiger Wirkung zu untersagen oder die Darbietungen anderweitig zu beschränken. Entschädigungsansprüche des Veranstalters oder von Bühnendarstellern /Musikern werden für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Begründung: Zu 1. bis 7.: Die Auflagen sind zum Schutze der Teilnehmer (Personal und Gäste) gegen Gefahren für die Gesundheit und im Interesse des Umweltschutzes zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Zu 8.: Nach § 7 Abs. 1 der Gaststättenverordnung müssen - insbesondere bei Ausschank von alkoholischen Getränken - leicht erreichbare Abortanlagen für Personal und Gäste vorhanden sein. Zu 9.: Die Auflage ist zum Schutz der Allgemeinheit gegen Lärmbelästigungen erforderlich .