BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1957 21. Wahlperiode 23.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 16.10.15 und Antwort des Senats Betr.: Notwendige Umweltgutachten für Planunterlagen im Fall Elbvertiefung Seit über 13 Jahren dauert das Verfahren über die Vertiefung der Elbe, eines der wichtigsten Infrastrukturprojekte für Hamburg, an. Verzögerungen brachten aufgezeigte handwerkliche Mängel im Oktober 2014: Die Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kritisierten eine ganze Reihe von Punkten in den Planungsunterlagen. Speziell die Erläuterungen der Planungsbehörden waren mit Blick auf das europäische Gewässerrecht nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend. Seit September 2015 steht nun fest, dass sich die Entscheidung über die Elbvertiefung erneut deutlich verzögern wird. Ursache ist, dass zusätzliche Umweltgutachten für die Ergänzung der Planunterlagen notwendig geworden sind. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien am 17. September 2015 bestätigten die Senatsvertreter dies und stellten eine Fertigstellung der Gutachten für Mitte Oktober 2015 in Aussicht. Eine Entscheidung des BVerwG könnte sich bis in die zweite Jahreshälfte 2016 hinauszögern. Zudem wusste die Freie und Hansestadt Hamburg noch nicht, wie sie mit dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 zur Wasserrahmenrichtlinie umgehen sollte. Noch im Juli 2015 arbeitete die zuständige Behörde an der Behebung der Mängel in den Darstellungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens, an denen das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits mit seinem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 rechtliche Zweifel deutlich gemacht hatte (Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/941 vom 07.07.2015). Weitere Verzögerungen bei einem der bedeutendsten Infrastrukturprojekte für Hamburg kann sich die Freie und Hansestadt Hamburg nicht mehr leisten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Zuge der Verkündung der Entscheidung vom 2. Oktober 2014 sind die überwiegenden Teile des Projekts und der Planfeststellung unbeanstandet geblieben. Lediglich zu folgenden Umweltaspekten hielt das BVerwG die von den Klägern erhobenen Zweifel nicht endgültig für ausgeräumt: Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), gefährdete Pflanzenarten, Artenvielfalt, Fischart Finte, Wiesenbrutvögel, Pflanzenart Schierlingswasserfenchel , Kohärenzsicherung Schierlingswasserfenchel. Das BVerwG gab deshalb der beklagten Bundesrepublik Deutschland und der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg die Gelegenheit, die vorgenannten Zweifelhaftigkeiten auszuräumen, und legte im Übrigen wegen ungeklärter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vier Fragen zur Auslegung und Anwendung der WRRL vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: Drucksache 21/1957 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Liegen die notwendigen Umweltgutachten zur Ergänzung der Planunterlagen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde vor? Wenn ja, welche Planungsmängel betrifft dies konkret? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die ergänzenden Untersuchungen sind fachlich anspruchsvoll und noch nicht abgeschlossen. 2. Welche Anpassungen wurden aufgrund welcher Kritikpunkte des BVerwG durch die Umweltgutachten vorgenommen (bitte genau erläutern )? Siehe Drs. 21/1657. Die Nachbearbeitungen beziehen sich auf alle Kritikpunkte des BVerwG und sind noch nicht abgeschlossen. 3. Warum konnten aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde die ergänzten Planunterlagen nicht in der der Freien und Hansestadt Hamburg zur Stellungnahme gesetzten Frist dem BVerwG zur Verfügung gestellt werden? Welche Untersuchungen für die Gutachten haben länger gedauert als erwartet? Was war der ursprüngliche Termin für die Fertigstellung der Unterlagen und dann für die Versendung an das BVerwG? Der Freien und Hansestadt Hamburg ist keine Frist zur Nachbearbeitung gesetzt worden . Das BVerwG hat lediglich die Beklagten aufgefordert, zu dem Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – Rechtssache C-461/13) bis zum 1. September 2015 gegenüber dem BVerwG Stellung zu nehmen. Die Beklagten haben sich fristgemäß zum Urteil des EuGH gegenüber dem BVerwG geäußert. Insbesondere die Überprüfung der Einhaltung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots hatte die vorgenannte Entscheidung des EuGH abzuwarten. Eine terminliche Vorfestlegung für die Fertigstellung der ergänzenden gutachtlichen Fachbeiträge hat es naturgemäß nicht gegeben und auch nicht geben können. 4. Wie wirkt sich die Entscheidung des EuGH vom 1. Juli 2015 auf die zusätzlichen Umweltgutachten aus beziehungsweise inwieweit wurde die Entscheidung des EuGH vom 1. Juli 2015 in den Umweltgutachten berücksichtigt? Die vom EuGH ausgeurteilten Maßstäbe zur Auslegung und Anwendung der WRRL sind der gutachterlichen und der planfeststellungsbehördlichen Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Wasserrechtsanforderungen zugrunde zu legen. 5. Wer beziehungsweise welche zuständige Stelle hat die Umweltgutachten verfasst? Siehe Drs. 21/1657. 6. Wie hoch sind die Kosten für die zusätzlichen Umweltgutachten zur Ergänzung der Planunterlagen? Aus welchen Mitteln welcher Produktgruppe in welchem Einzelplan erfolgt die Finanzierung dieser Gutachten ? Mit welchen weiteren Kosten rechnet der Senat zur Ergänzung der Planunterlagen? Da die Nachbearbeitung noch nicht abgeschlossen ist, steht die Höhe der Kosten nicht fest. Kosten, die nicht der Bund zu tragen hat, werden im Wirtschaftsplan der HPA für das Jahr 2016 ausgewiesen und prinzipiell über das Investitionsprogramm Allgemeine Hafeninfrastruktur in der Produktgruppe 270.05 des Einzelplans 7 finanziert . 7. Welche Maßnahmen hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde für ein zügiges Umsetzen des Zeitplans zur notwendigen Ergänzung der Planunterlagen vorgesehen? Siehe Drs. 21/941.