BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19694 21. Wahlperiode 21.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 14.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Gewährung von Überbrückungsleistungen EU-Bürger/-innen, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, stehen keine Sozialleistungen zu. Stattdessen erhalten sie im Bedarfsfall lediglich eingeschränkte Hilfen, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (sogenannte Überbrückungsleistungen) nach SGB XII. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht allerdings nur, wenn die antragstellende Person ihren Ausreisewillen nachweislich äußert. Tut sie dies nicht, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Regelung des § 23 SGB XII in der aktuellen Fassung wurde zum 29.12.2016 eingeführt . Sie sieht für Personen, die aufgrund eines fehlenden oder unzureichenden Aufenthaltsrechts dem Leistungsausschluss nach § 23 Absatz 3 S. 1 SGB XII unterliegen und ausreisen wollen, Überbrückungsleistungen vor. Diese können in einem Zeitraum von zwei Jahren einmalig bis zu einem Monat gewährt werden. Der Umfang der Überbrückungsleistungen ist reduziert und in § 23 Absatz 3 S. 5 SGB XII geregelt. Bei Vorliegen einer besonderen Härte können einerseits darüber hinausgehende Leistungen im Sinne von § 23 Absatz 1 SGB XII gewährt werden (zum Beispiel Pflege, Eingliederungshilfe), andererseits können Überbrückungsleistungen über einen Monat hinaus gewährt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Überbrückungsleistungen nach §23 SGB XII wurden seit 2016 in Hamburg gestellt? a. Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? b. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? Bitte Anzahl der Fälle jeweils monatsweise angeben. 2. In wie vielen Fällen sind im Rahmen von Überbrückungsleistungen im Einzelfall andere Leistungen im Sinne von § 23 Absatz 1 SGB XII zur Überwindung einer besonderen Härte (§ 23 Absatz 3 S. 6, 1. HS SGB XII) beantragt worden? a. Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? b. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? c. In wie vielen Fällen wurden Leistungen über einen Monat hinaus bewilligt? Bitte Anzahl der Fälle jeweils monatsweise angeben. Drucksache 21/19694 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. In wie vielen Fällen sind Leistungen zur Behandlung einer akuten Erkrankung beantragt worden? a. Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? b. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? Bitte Anzahl der Fälle jeweils monatsweise angeben. 4. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Übernahme von Rückreisekosten gestellt? a. Wie viele Anträge wurden positiv beschieden? b. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt? Bitte Anzahl der Fälle jeweils monatsweise angeben. Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauswertung von rund 44 000 Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Welche Stelle prüft, ob die antragstellende Person reisefähig ist? Die Reisefähigkeit wird auf Anforderung der zuständigen bezirklichen Dienststelle für Grundsicherung und Soziales vom Gesundheitsamt Altona geprüft. Dazu ist in der entsprechenden Fachanweisung zu § 23 SGB XII ein Verfahren geregelt, siehe: https://www.hamburg.de/contentblob/11976798/e93ba6ef737c9c8c430498375c0e6b2 5/data/fa-sgbxii-23-00.pdf.