BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19696 21. Wahlperiode 21.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke, Daniel Oetzel und Michael Kruse (FDP) vom 14.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Entwicklung und Weichenstellungen der Studierendenwerk Hamburg AöR Mit Drs. 21/18515 soll das Studierendenwerksgesetz (StWG) novelliert werden . Dabei wird auch erstmals eine Regelung in das Gesetz eingefügt, die eine Kreditaufnahme zulässt (vergleiche § 12 Absatz 3 StWG-E). Nachdem sie zumindest in den Jahren 2006 bis 2011 sukzessive um etwa eine halbe Million Euro pro Jahr gesunken sind, haben sich die Verbindlichkeiten des Studierendenwerks gegenüber Kreditinstituten seit 2011 von gut 17 Millionen Euro auf über 68 Millionen Euro zum Jahresende 2018 erhöht. Ferner läuft der Übergangszeitraum für die Umsatzsteuerbefreiung juristischer Personen öffentlichen Rechts Ende 2020 aus. In Drs. 21/11661 beziehungsweise im Zusammenhang mit der nunmehr ein Jahr zurückliegenden Beratung der Drs. 21/12009 im Haushaltsausschuss wurden vom Senat keine Angaben zu den Auswirkungen auf das Studierendenwerk, insbesondere beispielsweise dessen Mensa-Betrieb, gemacht. In den im Transparenzportal der Stadt einsehbaren Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) mit dem Studierendenwerk wurden bis 2015 Zuwendungen aus dem Haushalt als „Festbetragsfinanzierung für den Betrieb des Studierendenwerks “ – mithin de facto als institutionelle Förderung – gewährt. Mit Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2016 bis 2018 wurde hieraus plötzlich eine „Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer zweckgebundenen Projektförderung“, obgleich sie gemäß Ausführungen zur Zahlungsweise der Zuwendungen wie auch in den Jahren zuvor unter anderem für Erbbauzinsen und Kapitalkosten – und somit klassische Geschäftsbetriebskosten – gewährt werden sollte. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Das Studierendenwerk Hamburg (StW) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Das StW ist rechtlich und wirtschaftlich selbstständig, in seinem unternehmerischen Handeln uneingeschränkt rechtsfähig und nimmt entsprechend ohne Einschränkung am Rechtsverkehr teil. Dabei unterliegt das StW dem im Studierendenwerksgesetz vorgesehenem Ordnungsrahmen. Das StW ist als gemeinnütziger Hamburger Hochschuldienstleister für Hamburger Studierende und die in § 2 Absatz 1 StWG genannten Hochschulen tätig. Es erfüllt einen sozialen Versorgungsauftrag und ist verpflichtet, seine Dienstleistungen den Vorgaben des Studierendenwerksgesetzes Drucksache 21/19696 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 (StWG) entsprechend und unter Wahrung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben anzubieten. Dabei finanziert sich das StW zum allergrößten Teil aus privatrechtlich erwirtschafteten Leistungsentgelten, ergänzt durch Beiträge, staatliche Zuwendungen und Zuwendungen Dritter (vergleiche § 12 StWG). Das Gesetz beschränkt, im Interesse der selbstverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung und der entsprechenden wirtschaftlichen Verantwortung des Studierendenwerks , die staatliche Präsenz und konzentriert die Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde auf die Rechtsaufsicht. Die im Gesetz neu aufgenommenen Regelungen dienen dazu, das Haftungsrisiko der Freien und Hansestadt Hamburg zu minimieren und ein rechtzeitiges Eingreifen zu ermöglichen. Unter Bezug auf § 7 Transparenzgesetz fallen alle auf das Studierendenwerk bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung das Studierendenwerk ein berechtigtes Interesse hat, in den Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis . In den Drs. 21/4416, 21/5020, 21/5567 hat sich der Senat mit dem Thema Betriebs- und Geschäftsgeheimnis befasst und Stellung bezogen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften des StW und der Hochschulen wie folgt: 1. Wie hat sich der durch die Studierenden zu entrichtete Semesterbeitrag pro Kopf in den vergangenen Jahren entwickelt? Wie hoch waren die hierdurch durch die Studierendenwerk Hamburg AöR insgesamt zufließenden , jährlichen Beitragssummen? (Bitte semester- beziehungsweise jahresweise für die Jahre seit 2010 auflisten.) Tabelle: Von Studierenden entrichtete Semesterbeiträge pro Kopf UHH HAW HCU HFBK HfMT TUHH in Euro SoSe 2010 254,50 264,80 261,30 253,50 254,70 254,80 WiSe 2010/2011 258,00 268,30 264,80 257,00 259,30 258,30 SoSe 2011 260,00 279,90 267,40 258,30 261,30 260,90 WiSe 2011/2012 269,00 279,90 276,40 267,30 269,40 267,90 SoSe 2012 288,00 298,90 295,40 292,10 288,40 286,90 WiSe 2012/2013 288,00 297,40 295,40 292,10 288,40 286,90 SoSe 2013 285,00 291,60 287,00 286,30 282,60 281,10 WiSe 2013/2014 285,00 291,60 287,00 286,30 285,50 281,10 SoSe 2014 290,00 298,50 287,40 291,70 295,50 286,50 WiSe 2014/2015 300,00 308,50 297,40 301,70 300,60 296,50 SoSe 2015 305,00 308,50 305,00 306,80 300,60 301,60 WiSe 2015/2016 305,00 313,60 305,00 306,80 304,90 301,60 SoSe 2016 310,00 317,90 309,30 311,10 307,90 309,90 WiSe 2016/2017 310,00 317,90 312,00 311,10 311,10 309,90 SoSe 2017 313,00 321,10 320,00 314,30 311,10 309,90 WiSe 2017/2018 313,00 321,10 320,00 314,30 323,50 316,30 SoSe 2018 325,00 333,50 330,00 326,70 323,50 325,70 WiSe 2018/2019 325,00 333,50 330,00 326,70 326,60 326,50 SoSe 2019 328,00 335,60 335,00 328,80 326,30 328,60 WiSe 2019/2020 328,00 335,60 335,00 328,80 331,30 330,60 Die Bucerius Law School (BLS) erhebt Studiengebühren pro Trimester. Ab 2010 3 700 Euro pro Trimester/zwölf Trimester zahlungspflichtig – Summe Studiengebühren gesamt: 44 400,00 Euro. Ab 2013 4 000 Euro pro Trimester/zwölf Trimester zahlungspflichtig – Summe Studiengebühren gesamt: 48 000,00 Euro. Ab 2018 4 300 Euro pro Trimester/zwölf Trimester zahlungspflichtig – Summe Studiengebühren gesamt: 51 600,00 Euro. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19696 3 Die Höhe der Beitragseingänge beim StW korrespondiert mit der Entwicklung der Studierendenzahlen. Studierendenanzahl* Summe Semesterbeitrag 2019: 73 701 ** 2018: 72 846 11 600 701 Euro 2017: 72 413 10 544 464 Euro 2016: 72 282 10 396 747 Euro 2015: 70 685 10 284 622 Euro 2014: 70 293 9 171 164 Euro 2013: 68 930 8 757 516 Euro 2012: 66 463 8 932 437 Euro 2011: 65 952 6 493 855 Euro 2010: 60 404 5 820 739 Euro * Die Angabe der Studierendenzahl beruht auf Datensätzen der zuständigen Behörde mit Stand 31.12. des Jahres. ** Testierte Zahlen für das Jahr 2019 können vom StW erst nach Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses, also im 2. Quartal des Folgejahres, vorgelegt werden. 2. Wie hat sich die Zahl a. der den Semesterbeitrag tatsächlich entrichtenden und b. der von der Zahlung freigestellten Studierenden in den vergangenen Jahren entwickelt? Womit erklären sich mögliche „Sprünge“ in den Zahlen? (Bitte für die Jahre seit 2010 semesterweise auflisten.) Tabelle: Anzahl der Studierenden, die den Semesterbeitrag entrichten. UHH HAW HCU HFBK HfMT TUHH BLS SoSe 2010 36 312 12 818 1 795 721 1 167 4 464 523 WiSe 2010/2011 39 401 13 303 1 962 834 1 241 5 262 553 SoSe 2011 36 526 14 156 1 749 773 1 205 4 774 522 WiSe 2011/2012 40 077 13 879 2 180 870 1 309 5 670 598 SoSe 2012 37 268 13 771 1 960 794 1 210 5 099 576 WiSe 2012/2013 41 214 14 260 2 276 758 1 302 5 983 631 SoSe 2013 38 264 14 604 2 074 687 1 227 5 436 559 WiSe 2013/2014 41 760 15 140 2 416 751 1 334 6 318 927 SoSe 2014 39 077 15 464 2 201 684 1 226 5 679 860 WiSe 2014/2015 42 106 15 735 2 475 748 1 328 6 492 904 SoSe 2015 39 085 16 034 2 251 719 1 238 5 918 861 WiSe 2015/2016 42 023 16 025 2 454 775 1 329 6 902 960 SoSe 2016 39 187 16 072 2 173 732 1 276 6 198 900 WiSe 2016/2017 42 889 16 080 2 424 787 1 321 7 272 954 SoSe 2017 39 944 16 008 2 116 755 1 244 6 496 878 WiSe 2017/2018 43 326 16 014 2 307 783 1 238 7 307 886 SoSe 2018 40 553 16 008 2 043 745 1 231 6 599 821 WiSe 2018/2019 43 636 16 178 2 286 805 1 298 7 319 909 SoSe 2019 40 396 16 196 2 028 765 1 258 6 556 834 WiSe 2019/2020 43 958 16 092 2 337 823 1 353 7 114 919 Erläuterungen: Zum Wintersemester eines Jahres sind grundsätzlich mehr Studierende immatrikuliert, da zum Teil die Bachelorstudiengänge nur zum Wintersemester beginnen. An der HCU erfolgt das Zulassungsverfahren zum ersten Fachsemester nur zum Wintersemester . Drucksache 21/19696 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Eine Befreiung von der Zahlung der Semesterbeiträge ist an den hier genannten Hochschulen nicht möglich. 3. Wie hat sich die Durchschnittsmiete für ein Wohnheimzimmer sowie die Gesamtzahl der zur Verfügung gestellten Wohnheimplätze in den vergangenen Jahren entwickelt? (Bitte jahresweise für die Jahre seit 2010 auflisten.) Die Wohnanlagen weisen entsprechend der Struktur und dem Alter unterschiedliche Mieten auf, die bei dem von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank AöR (IFB) finanzierten, öffentlich geförderten Wohnungsbau von der IFB vorgegebenen werden. Bei Neubauten liegen sie aktuell zwischen 355,50 – 399,00 Euro, bei grundlegend modernisierten Wohnanlagen zwischen 291,00 – 336,00 Euro. Bei der Mietgestaltung unterscheidet das StW zwischen unterschiedlichen Lagen und Standards. Die Mietpreise für ein möbliertes Standardzimmer in den Bestandsbauten haben sich im Zeitverlauf wie folgt entwickelt: Ab 01.10.2019: 244,00 Euro bis 285,00 Euro je nach Standard und Lage. Ab 01.10.2017: 244,00 Euro bis 270,00 Euro je nach Standard und Lage. Ab 01.10.2014: 233,00 Euro bis 255,00 Euro je nach Standard und Lage. Ab 01.10.2012: 233,00 Euro. Ab 01.04.2011: 222,00 Euro. 2010: 210,00 Euro. Für die Anzahl der Wohnheimplätze für den Zeitraum 2010 bis 2015 siehe Drs. 21/4416. Im Jahr 2016 bewirtschaftete das StW 3 957, 2017 insgesamt 4 223, 2018 insgesamt 4 364 und in 2019 insgesamt 4 403 Wohnheimplätze. 4. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wurden zwischen 2010 und 2018 durch die Studierendenwerk Hamburg AöR über 50 Millionen Euro zusätzlicher Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aufgenommen ? Gegenüber welchen Kreditinstituten bestehen diese Verbindlichkeiten aktuell? Rechtsgrundlage der Darlehensaufnahmen ist der jeweilige Darlehensvertrag. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wurden im Jahr 2019 weitere Kredite aufgenommen? Wenn ja, in circa welcher Höhe? Wenn nein, welche Summe wurde circa getilgt? Eine Kreditaufnahme erfolgte in 2019 nicht. Regelhafte Tilgungen führen zu einer Reduktion der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 6. Unterliegen die bislang aufgenommenen Verbindlichkeiten des Studierendenwerks ganz oder teilweise der Gewährträgerhaftung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH)? Wenn nein, warum nicht? Das StW wurde als Verein von der Universität Hamburg in den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts gegründet. Dabei übernahm das StW im Laufe der Zeit zur Wahrung der Chancengleichheit im Hochschulbereich immer mehr die Rolle eines Trägers, der umfassende Daseinsvorsorge für die Studierenden leistet. Diese Ausgangslage bewog den damaligen Senat mit der Drs. 8/760, das StW in eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen und damit sicherzustellen, dass „das StW seine öffentlichen Aufgaben ordnungsmäßig erfüllt und die ihm anvertrauten öffentlichen Mittel bestimmungsgemäß verwendet“ (Zitat aus dem Begründungsteil der Drs. 8/760). Bei der Überführung des Vereins Studentenwerk in eine Anstalt des öffentlichen Rechts hat der Senat darauf verzichtet, das StW mit einer einmaligen Einlage auszustatten, um marktwirtschaftlich agieren zu können. Der Senat tritt über die Gewährträgerhaf- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19696 5 tung, die sich bereits aus der Rechtsform ableitet, dafür ein, wenn Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen des StW bedient werden können. 7. Ist die Studierendenwerk Hamburg AöR beziehungsweise sind deren Verbindlichkeiten im Geschäftsbericht 2018 der FHH im Kapitel 4.15 „Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen“ des Konzernabschlusses1 oder im gleichlautenden Kapitel 3.13, insbesondere dem Abschnitt „Gewährträgerhaftung“, des Jahresabschlusses der Kernverwaltung2 erfasst? a. Wenn ja, in welcher Höhe und worunter genau werden sie subsummiert ? b. Wenn nein, warum nicht? Wird sich dies künftig nach der anstehenden Gesetzesänderung durch Beschluss der Drs. 21/18515 ändern? Wenn ebenfalls nein, warum nicht? Nein. Eine Einstandsverpflichtung im Rahmen der Gewährträgerhaftung, die sich daraus ergeben könnte, dass das Studierendenwerk seine Verbindlichkeiten nicht aus dem eigenen Vermögen bedienen kann, bestand zum 31. Dezember 2018 nicht. Das Vorliegen einer Einstandsverpflichtung wird regelmäßig, das nächste Mal im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2019, geprüft. 8. Welche konkreten Immobilien wurden vom Studierendenwerk in jeweils welchem Umfang beliehen, um die Kredite zu besichern? Welche der entsprechenden Grundstücke befanden beziehungsweise befinden sich im Eigentum der FHH und wurden dem Studierendenwerk im Wege des Erbbaurechts zur Verfügung gestellt? Der Neubau und die Modernisierung von Wohnanlagen des StW erfolgt über Eigenmittel und Kredite, im Rahmen öffentlicher Förderung insbesondere der IFB und der KfW Bank. Diese sind entsprechend zu besichern. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/8659 und 21/9010. 9. Hat sich die FHH in Erbbaurechtsverträgen mit dem Studierendenwerk ein Zustimmungsrecht zur Beleihung des Erbbaurechts beziehungsweise der auf dem Grundstück errichteten Immobilien ausbedungen? a. Wenn nein, warum nicht? b. Wenn ja, welche zuständigen Dienststellen sind im Rahmen der Abschlüsse entsprechend besicherter Kreditverträge um Zustimmung gebeten worden? Wer hat diese erteilt? Jeweils wie weit im Vorwege des Kreditvertragsabschlusses erfolgten die entsprechenden Zustimmungsersuchen? Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), hat in allen aktuell laufenden Erbbaurechtsverträgen mit dem StW ein Zustimmungserfordernis der FHH zur Belastung des Erbbaugrundbuchs vereinbart. Dieses bezieht sich auf die Belastung des Erbbaurechts mit Grundschulden und nicht auf Abschlüsse von Kreditverträgen. 10. Für welche konkreten Zwecke beziehungsweise Investitionen wurden die vorgenannten Kreditvolumina in den vergangenen Jahren in jeweils welcher Höhe aufgenommen? Die Darlehen wurden stets zur Neuschaffung oder grundständigen Sanierung der jeweiligen Wohnanlage aufgenommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Wie bewerten Senat und zuständige Dienststellen, dass die Vorgaben des Hamburger Corporate Governance Kodex vom Studierendenwerk nicht angewendet werden? Sollen zukünftig den Sachverhalt und Grün- 1 Vergleiche Geschäftsbericht 2018 der FHH, Seite 119. 2 Vergleiche Geschäftsbericht 2018 der FHH, Seiten 168 – 171. Drucksache 21/19696 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 de hierfür zumindest erläuternde Entsprechenserklärungen abgegeben und veröffentlicht werden? Wenn nein, warum nicht? Der Hamburger Corporate Governance Kodex orientiert sich am Deutschen Corporate Governance Kodex für Kapitalgesellschaften. Er dient zur Steuerung von Unternehmen , an denen die FHH beteiligt ist. Für das StW besteht keine Kapitalbeteiligung (siehe auch http://beteiligungsbericht.fb.hamburg.de/Unternehmen.html). Der Wirtschaftsprüfer berichtet jedoch auftragsgemäß bei der Prüfung des Jahresabschlusses des StW über seine Prüfung nach dem Fragenkatalog des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG). Die zuständige Behörde wird mit der Übersendung des Prüfberichts zum kaufmännischen Jahresabschluss über die Ergebnisse der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG informiert. 12. Welche maßgeblichen Einflussmöglichkeiten haben Senat und Kernverwaltung beziehungsweise Hochschulen derzeit sowie nach der anstehenden Gesetzesänderung durch Beschluss der Drs. 21/18515 auf die Studierendenwerk Hamburg AöR? Geltendes StWG Entwurf neues StWG Senat und zuständige Behörde Rechtsaufsicht (§ 1 Abs. 2 StWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StWG) Rechtsaufsicht (§ 1 Abs. 2 StWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StWG) Zustimmung zu Kreditaufnahmen über 1 Mio. € bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde, bevor der Aufsichtsrat des StW darüber entscheidet (§ 8 StWG). Vorlage des Wirtschaftsplans, eines mehrjährigen Finanzierungsplans für Baumaßnahmen über 1 Mio. Euro, des geprüften Jahresabschlusses, bevor der Aufsichtsrat des StW darüber beschließt, und eines Risikoberichtes (§ 10 Abs. 4, 5 StWG) Hochschulen Vertreterversammlung (§§ 5 und 6 StWG) Vertreterversammlung (§§ 5 und 6 StWG) 13. Inwieweit beziehungsweise auf welchem Wege (beispielsweise über die Ziel- und Leistungsvereinbarungen) ist die zuständige Behörde (BWFG) in der Lage, den Hochschulpräsiden Anweisungen für die Trägerversammlungen des Studierendenwerks zu geben? Inwieweit können durch jeweils wen den von den Hochschulen entsendeten Aufsichtsratsmitgliedern Anweisungen erteilt werden? In § 1 Absatz 1 StWG (alte wie novellierte Fassung) wird dem StW ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt, deshalb beschränkt sich der Einfluss der zuständigen Behörde auf die Rechtsaufsicht (§ 1 Absatz 2 StWG, alte wie novellierte Fassung). Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen des StW beanstanden und aufheben. Sie kann anstelle des StW handeln, wenn dessen Organe handlungsunfähig sind oder das StW es rechtswidrig unterlässt zu handeln (§ 15 Absatz 1 StWG, alte wie novellierte Fassung). Die im Gesetz neu aufgenommenen Regelungen dienen dazu, das Haftungsrisiko der FHH zu minimieren und ein rechtzeitiges Eingreifen zu ermöglichen. 14. Womit erklärt sich, dass es 2009 durch das Studierendenwerk offenbar zu einem Erwerb von Wertpapieren des Finanzanlagevermögens im Umfang von 3 Millionen Euro kam? Das StW ist in der Verantwortung für eine sorgfältige und die wirtschaftliche Stabilität dauerhaft absichernde Wirtschaftsführung. Dazu gehört auch die sichere Anlage von Geldern, soweit wirtschaftlich vertretbar und zur Absicherung zukünftiger Verpflichtungen erforderlich. Im Übrigen siehe Drs. 21/10143. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19696 7 a. Um welche konkreten Wertpapiere handelte es sich dabei? Es handelte sich um eine Anlage in risikoarme, festverzinsliche Wertpapiere. b. Wie setzt sich das aktuelle Wertpapierportfolio des Studierendenwerks zusammen? Auch aktuell besteht eine Anlage in einem risikoarmen, festverzinslichen Anlageprodukt . 15. Wurden entsprechende Wertpapiere im Volumen von 3 Millionen Euro durch das Studierendenwerk im Zeitraum 2013 bis 2016 verliehen? a. Wenn ja, an wen und zu welchen Zwecken? Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt sonst dar? b. Welche weiteren „sonstigen Ausleihungen“ wurden im Jahr 2013 getätigt? Ein Verleih von Wertpapieren fand zu keinem Zeitpunkt statt. Nach Abschluss des vierjährigen Anlagezeitraums wurden die Mittel in 2013 in ein anderes risikoarmes, verzinsliches Finanzanlageprodukt umgeschichtet. Da es sich hierbei nicht um Wertpapiere handelt, ist diese Anlage gemäß gesetzlicher Vorgaben im Finanzanlagevermögen unter „sonstige Ausleihungen“ auszuweisen (siehe HGB § 266 Absatz 2 Nummer A.III.6.). Im Übrigen beinhalten die sonstigen Ausleihungen in sehr geringem Umfang studentische Darlehen, die anhand von klar definierten Kriterien und Rückzahlungsbedingungen an Studierende vergeben werden. 16. Womit erklärt sich die deutliche Erhöhung des Guthabens bei Kreditinstituten des Studierendenwerks von über 5 Millionen Euro Ende 2007 auf rund 10,5 Millionen Euro 2010 und schließlich über 20 Millionen Euro zum Jahresende 2018? Welchen konkreten Zwecken dient ein derart hoher Liquiditätspuffer? Das StW ist zu einer nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgerichteten Wirtschaftsführung verpflichtet, zu der auch die Erwirtschaftung von Zukunftsverpflichtungen (zum Beispiel Ruhegeldzahlungen) und von Rücklagen zur Sicherung des Gebäudebestandes (Modernisierung, Sanierung, Ersatz) und zum Ausbau des Bestandes (Eigenmittel als Teil der Gesamtfinanzierung) gehört. Mit der Erwirtschaftung der Eigenmittel hat das StW die Voraussetzungen dafür geschaffen, notwendige Baumaßnahmen – Modernisierung und Neubau – zu finanzieren. 17. Zu welchen Ergebnissen kommt das Studierendenwerk hinsichtlich der Auswirkungen der eingangs erwähnten Reform der Umsatzbesteuerung juristischer Personen öffentlichen Rechts? Inwieweit wird beispielsweise mit steigenden Essenspreisen in den Mensen zu rechnen sein? Die bestehenden Zuschussgewährungen und sonstigen Vertragsbeziehungen wurden auf ihre möglichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen hin geprüft, das heißt ob eventuell eine steuerbare Leistungsbeziehung vorliegen könnte und wenn ja, ob gegebenenfalls ein Tatbestand der Steuerbefreiung einschlägig sein könnte. Die Ergebnisse und möglichen Auswirkungen wurden mit den Zuschussgebern und sonstigen Vertragspartnern erörtert. Bei dem Teil der Zuwendung, der zur Stützung in der Hochschulgastronomie eingesetzt wird, handelt es sich um einen Zuschuss, für den die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 18 UStG greift. Im Übrigen werden die Essenpreise aufgrund der Reform der Umsatzbesteuerung nicht steigen, da sich die Steuersätze für die Nutzergruppen des StW dadurch nicht ändern werden. 18. Welche konkreten Änderungen an Rechtsnormen oder Vereinbarungen haben dazu geführt, dass für das Studierendenwerk – anders als bis zum Doppelhaushalt 2015/2016 – seit dem Doppelhaushalt 2017/2018 den Haushaltsplänen keine Übersichten über Erträge und Aufwendungen , geschweige denn ein Wirtschaftsplan, mehr beigefügt wurden? Drucksache 21/19696 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 a. Warum genau unterliegt das Studierendenwerk nicht den Vorgaben von § 26 Absatz 2 Nummer 2 LHO? b. Hat die Finanzbehörde (FB) eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt? Wenn ja, wann und aus welchen Gründen? 19. Welche konkreten Projekte wurden und werden im Rahmen der eingangs erwähnten, plötzlichen Umstellung der Zuwendungsart im Jahr 2016 auf eine (regelmäßige) „zweckgebundene Projektförderung“ finanziert ? a. Wann haben diese Projekte jeweils begonnen und wann sollen sie jeweils enden? Welche Erfolgskontrollen fanden und finden diesbezüglich durch jeweils wen jeweils wann statt? b. Wie können nach Auffassung des Senats beziehungsweise von BWFG und FB regelmäßige Betriebskostenzuschüsse für Erbbauzinsen und Kapitalkosten als Projektmittel gelten? Eine Förderung des StW über die Zuwendungsart „Institutionelle Förderung“ erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Änderungen erfolgten lediglich bei der jeweiligen Finanzierungart in der Projektförderung. Der Erlass von Zuwendungen ist kein statischer, sondern ein dynamischer Prozess, in dem die unterjährigen Erfahrungen der erlassenden Behörde und Änderungen von Vorgaben mit einfließen. Das StW erhält in Anwendung der VV zu § 46 LHO seit vielen Jahren für die Förderung einzelner abgrenzbarer Aufgaben eine Projektförderung. Dazu zählt die Bewilligung einer Förderung von Personalkosten in der Hochschulgastronomie, für die Betreuung der Wohnheimträger und von Tutorinnen und Tutoren, einen Zuschuss zur Pacht zum Wohnheim Berliner Tor sowie Triftstraße sowie die Förderung eines Mietkostenanteils für die Beratungszentren des StW. Die Förderung kann dabei, wie zum Beispiel bei den Erbbauzinsen und Kapitalkosten , auf einen längeren Zeitraum angelegt sein (Ziffer 2.1 der VV zu § 46 LHO). Die Erfolgskontrolle wird im Bewilligungsbescheid definiert und bei der Prüfung des Verwendungsnachweises durch den Prüfbereich der zuständigen Behörde mit geprüft. Nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (VV) sind im Haushaltsplan Übersichten über Empfangende institutioneller Förderungen über 100 000 Euro aufzunehmen. Zum Aufstellungsverfahren 2017/2018 hat die zuständige Behörde die Zuordnung der Einrichtungen zur Anlage 3.1 überprüft und die falsche Zuordnung des StW korrigiert. Seither informiert die zuständige Behörde in der Anlage 3.3 im Einzelplan 3.2 die Bürgerschaft über die Höhe der dem StW bewilligten Zuwendungen. 20. Wie hoch lagen die vom Studierendenwerk jeweils aus dem Haushalt der FHH sowie gegebenenfalls von den Hochschulen erhaltenen Mittel (Entgelte, Erstattungen, Zuwendungen) in den Jahren seit 2015? (Bitte jahresweise auflisten.) Nach Angaben des StW wurden nachfolgende Entgelte, Erstattungen und Zuwendungen beim StW verbucht: Jahr Entgelte Erstattungen Zuwendungen 2015 3 280 788 Euro 5 078 442 Euro 2 690 595 Euro 2016 3 475 441 Euro 5 429 919 Euro 2 321 030 Euro 2017 3 760 842 Euro 5 439 650 Euro 3 769 907 Euro 2018 4 147 981 Euro 5 432 094 Euro 4 059 283 Euro 2019* 3 121 922 Euro** Die zugeflossenen Mittel wurden vom StW gemäß der HGB-Vorschriften periodengerecht zugeordnet. Die Entgelte beinhalten die Kita-Entgelte im Rahmen des Kita- Gutschein-Systems. Unter Erstattungen ist die Kostenerstattung für die Durchführung des BAföG im StW aufgeführt. Im Bereich der Zuwendungen wurden die nach Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19696 9 § 46 LHO ausgesprochenen Bewilligungen für Erbbauzinsen, Kapitalkosten, Sanierungsmaßnahmen und der Zuschuss zur Hochschulgastronomie et cetera erfasst. * Testierte Zahlen für das Jahr 2019 können vom StW erst nach Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses, also im 2. Quartal des Folgejahres, vorgelegt werden. ** Bei der für 2019 angegebenen Höhe der Zuwendungen handelt es sich um die von der zuständigen Behörde erlassenen Bewilligungen für das Jahr. 21. Wurde bereits eine Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Studierendenwerk für das Jahr 2019 und gegebenenfalls darüber hinaus abgeschlossen ? a. Wenn ja, wann genau und wann wurde oder wird diese im Transparenzportal veröffentlicht? b. Wenn nein, warum nicht und wann soll dies erfolgen? Welche Ziele wurden dann auf welcher Basis für das Jahr 2019 vereinbart? Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) zwischen der zuständigen Behörde und dem StW werden analog dem Aufstellungsverfahren zum Haushalt zweijährig geschlossen. Die ZLV 2019/2020 wurden im Mai 2019 geschlossen. Aufgrund eines technischen Fehlers ist die ZLV im Transparenzportal nicht zeitnah veröffentlicht worden , mittlerweile jedoch nachgeholt. In der ZLV 2019/2020 verständigten sich die zuständige Behörde und das StW über Kennzahlen im Bereich Hochschulgastronomie , studentisches Wohnen und Beratungen.