BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/197 21. Wahlperiode 14.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Westenberger (CDU) vom 08.04.15 und Antwort des Senats Betr.: „Kleiner Radweg“ am Harvestehuder Weg Entlang des Harvestehuder Weges besteht ein geteerter Weg, der von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zum Radfahren genutzt wird. Ich frage den Senat: Der Radweg am Harvestehuder Weg wurde im Jahr 2000 Bestandteil der Veloroute 4. Die damit verbundene Radwegebenutzungspflicht wurde im Juli 2014 von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgehoben. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, die hierfür notwendig sind, bedienen sich dabei nicht der Widmungsinstrumente des Wegerechts. Ein wegerechtliches Entwidmungsverfahren hat daher nicht stattgefunden . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann ist der geteerte Weg entlang des Harvestehuder Weges als Fahrradweg jeweils durch welchen Rechtsakt gewidmet worden? 2. Seit wann ist der geteerte Weg entlang des Harvestehuder Weges als Radweg für den Radverkehr jeweils durch welchen Rechtsakt entwidmet worden? 3. Aus welchen Gründen hat welches Amt welcher Behörde den bestehenden Radweg für die Nutzung durch Fahrradfahrer entwidmet? 4. Welche Behörde und welche Ämter sind in die Entscheidung der Entwidmung zu welchem Zeitpunkt einbezogen worden und wie haben diese sich jeweils geäußert? Siehe Vorbemerkung. 5. Welcher Personenkreis darf den geteerten Weg zum Fahrradfahren nutzen ? Es handelt sich rechtlich gesehen um einen Gehweg. Dementsprechend sind ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres berechtigt, die Fläche mit dem Fahrrad zu befahren. 6. Gegen welche rechtlichen Vorschriften verstößt die Benutzung des geteerten Weges mit dem Fahrrad? Die Benutzung stellt einen Verstoß gegen § 2 Straßenverkehrsordnung dar, wonach Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Drucksache 21/197 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen Bürgerinnen und Bürger der Stadt rechnen, wenn die Nutzung des geteerten Weges durch die Verwaltung der Stadt geahndet wird? Zuwiderhandlungen können mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro, bei Behinderung in Höhe von 15 Euro und bei Gefährdung oder Sachbeschädigung in Höhe von 20 Euro geahndet werden.