BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19753 21. Wahlperiode 24.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 16.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Untergebrachte Straftäter – Werden sie im Maßregelvollzug nur ruhiggestellt oder vernünftig therapiert (III)? Straftäter, die bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, sind gemäß § 20 StGB schuldunfähig. Der schuldunfähige Täter kann zwar nicht bestraft werden, aber psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher, die im Sinne von § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 und § 64 StGB im Maßregelvollzug untergebracht werden. Gerade im Hinblick darauf, dass mit der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Novellierung des „Rechts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften“ die rechtsstaatliche Anforderung an eine Unterbringung klarer und strenger definiert wurde, auch eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Unterbringung auf sechs beziehungsweise zehn Jahre bei weniger schwerwiegenden Gefahren normiert wurde, ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Untergebrachten die erforderlichen Therapien und Behandlungen erhalten. Nur so kann das Risiko der Begehung neuer Straftaten gesenkt und damit der Schutz der Menschen erhöht werden. Die Antworten auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/17395 und 21/17625, zeigen, dass in Hamburgs Maßregelvollzug bedauerlicherweise mehr verwahrt als therapiert wird. Seit Jahren ist die Personalsituation angespannt , zum Stichtag 1. Januar 2018 fehlten 62,29 Pflegekräfte, die 4,29 für Bewegungstherapeuten vorgesehenen Stellen waren völlig unbesetzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Ziel des Maßregelvollzugs ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt (§ 2 HmbMVollzG). Die Maßregeln dienen dem Schutz der Allgemeinheit; ist dieser Schutz nicht mehr erforderlich, weil die Gefährlichkeit einer Person signifikant gesunken ist, so ist sie zu entlassen. Insofern geben die Verweildauern von im Maßregelvollzug untergebrachter Patientinnen und Patienten Auskunft über den Erfolg forensisch-therapeutischen Handelns. Eine beispielhafte Betrachtung der Verweildauern im Maßregelvollzug in Hamburg und im Bundesvergleich ergibt Drucksache 21/19753 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 folgendes Bild: Zum Stichtag 31.12.2018 wiesen die gemäß § 63 StGB in Hamburg untergebrachten Patientinnen und Patienten eine durchschnittliche Verweildauer von 74 Monaten (6,2 Jahre) auf und lagen damit 40 Monate (3,3 Jahre) unter dem Bundesdurchschnitt von 114 Monaten (9,5 Jahre). Auch bei den in 2018 in Hamburg entlassenen , vorab gemäß § 63 StGB untergebrachten Patientinnen und Patienten, lag der Behandlungszeitraum unter dem Bundesdurchschnitt (durchschnittlich 94 Monate in Hamburg zu 97 Monaten im Bundesdurchschnitt). Wie aus den vorangehenden Zahlen zu erkennen ist, kommen Verweildauern von über zehn Jahren im Hamburger Maßregelvollzug vergleichsweise selten vor. Entsprechend sind Entlassungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Hamburg äußerst selten (zuletzt ein Fall in 2017). Die dargestellten Daten widersprechen dem Eindruck des Fragestellers, dass im Hamburger Maßregelvollzug mehr verwahrt als therapiert werde. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Forensischen Klinik der Asklepios Klinik Nord wie folgt: 1. Wie viele Patienten waren beziehungsweise sind seit dem Jahr 2019 jeweils gemäß § 63 StGB, § 64 StGB und § 126a StPO im Maßregelvollzug untergebracht? Wie viele von ihnen sind jünger als 20 Jahre, zwischen 20 und 29 Jahre, zwischen 30 und 39 Jahre, zwischen 40 und 49 Jahre, älter als 50 Jahre alt? Bitte jeweils zum Stichtag 1. Juli und 1. Oktober 2019 sowie 1. Januar 2020 angeben. Stichtag Altersgruppe § 63 StGB § 64 StGB § 126aStPO 01.07.19 Gesamt 233 65 32 davon < 20 Jahre 1 1 2 20-29 Jahre 43 5 9 30-39 Jahre 77 25 10 40-49 Jahre 43 22 5 > 50 Jahre 69 12 6 01.10.19 Gesamt 237 72 31 davon < 20 Jahre 1 1 1 20-29 Jahre 43 7 8 30-39 Jahre 80 31 12 40-49 Jahre 43 21 6 > 50 Jahre 70 12 4 01.01.20 Gesamt 244 76 32 davon < 20 Jahre 0 0 2 20-29 Jahre 42 10 12 30-39 Jahre 84 33 10 40-49 Jahre 47 20 5 > 50 Jahre 71 13 3 2. Wie hat sich die Personalsituation im Maßregelvollzug seit dem Jahr 2019 entwickelt? Bitte Stellen-Soll und VZÄ für die einzelnen Berufsgruppen jeweils zum Stichtag 1. Januar angeben. Stichtag Berufsgruppe IST SOLL 01.01.20 Ärztlicher Dienst 26,24 24,05 Pflegedienst 314,52 328,72 Medizinisch-technischer Dienst1 41,79 37,45 Funktionsdienst2 24,74 26,54 Verwaltungsdienst 3,7 3,5 01.01.19 Ärztlicher Dienst 26,41 23,65 Pflegedienst 265,77 328,06 Medizinisch-technischer Dienst 42,21 37,44 Funktionsdienst 22,5 26,76 Verwaltungsdienst 3,5 3,5 1 Der Medizinisch-technische Dienst umfasst die Berufsgruppen der Psychologen, Pädagogen , Sozialarbeiter und Schreibkräfte. 2 Der Funktionsdienst umfasst die Berufsgruppen der Beschäftigungs- und Bewegungstherapeuten . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19753 3 Die Soll-Ist-Differenz im Pflegedienst bildet nicht tatsächlich fehlende Pflegekräfte ab. Der angegebene Personal-Sollwert beinhaltet auch die Vollzeitäquivalente (VZÄ) für Überwachung, welche jedoch im angegeben Ist-Wert für die Pflege nicht erfasst sind. Das bedeutet, dass zum Stichtag 01.01.2019 nicht 62,3 VZÄ in der Pflege fehlten, sondern nach Abzug der Aufwendungen für die Überwachung (22 VZÄ), des Überstundeneinsatzes (12 VZÄ) und mit der Entgeltvereinbarung zusätzlich gewährter, aber verfahrensbedingt noch nicht besetzter Pflegestellen (12 VZÄ), eine tatsächliche Vakanz im Pflegedienst in Höhe von 16,3 VZÄ verzeichnet werden musste. Zudem ist zu bedenken, dass in der Ist-Angabe längerfristig erkrankte Pflegemitarbeiterinnen und -mitarbeiter nicht erfasst werden, wodurch sich die Soll-Ist-Differenz noch weiter reduziert. Die deutlich geringer ausfallende Soll-Ist-Differenz im Pflegedienst im Jahr 2020 erklärt sich damit, dass im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 zahlreiche Neubesetzungen , nämlich insgesamt 15 VZÄ, im Pflegedienst vorgenommen werden konnten. 3. Wie hoch war die durchschnittliche Fehlzeitenquote der einzelnen Berufsgruppen im Jahr 2019? Die durchschnittliche Fehlzeitenquote betrug im Jahr 2019 insgesamt 8,2 Prozent, wobei diese mit 4,1 Prozent im Ärztlichen Dienst am niedrigsten und mit 9,2 Prozent im Pflegedienst am höchsten ausfiel. 4. Gibt es einen Kinder- und Jugendpsychiater im Maßregelvollzug? Falls nein, weshalb nicht? Falls nein, inwiefern gibt es einen entsprechenden Konsiliardienst beziehungsweise Dienstleistungsverträge und welcher Leistungsumfang ist umfasst? In Fällen, in denen ein kinder- und jugendpsychiatrisches Konsil erforderlich ist, wird dies unter anderem durch die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik des Asklepios Klinikum Harburg veranlasst. Die Fallzahl von Kindern und Jugendlichen (bis einschließlich 18. Lebensjahr), die gemäß §§ 63 oder 64 StGB im Maßregelvollzug untergebracht werden, rechtfertigt die Anstellung eines Kinder- und Jugendpsychiaters nicht. 5. Wie viele minderjährige und heranwachsende Maßregelvollzugspatienten aus Hamburg wurden seit dem Jahre 2015 in Kliniken mit forensischen Abteilungen für Jugendliche und Heranwachsende außerhalb Hamburgs untergebracht? Keine. 6. Der Senat gibt in der Drs. 21/17625 auf meine Frage nach Einschränkungen im Hinblick auf das therapeutische Angebot hin an: „Einschränkungen bei der Wahrnehmung des therapeutischen Angebots ergeben sich primär aus Gründen, die in der gesundheitlichen Verfassung (psychiatrische sowie somatische Erkrankungen) von untergebrachten Personen begründet sind sowie aus der Notwendigkeit, die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu gewährleisten.“ Es liegt in der Natur der Sache, dass sich im Maßregelvollzug Personen befinden, die unter erheblichen psychiatrischen Erkrankungen leiden. Ebenso sind die Untergebrachten häufig derart in ihrer Steuerungsfähigkeit gestört, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet ist. Dennoch ist gerade vor dem Hintergrund der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Novellierung des „Rechts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ eine Durchführung der erforderlichen Therapien und Behandlungen unerlässlich. Ziel des Gesetzgebers ist eine Verbesserung der Situation. a. Gibt es spezielle Angebote wie zum Beispiel Ergo-, Sport- und Bewegungstherapien in Einzelbetreuung für Patienten, die nicht gruppenfähig sind? Drucksache 21/19753 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Falls ja, welche? Falls nein, weshalb nicht und welche Angebote beziehungsweise Möglichkeiten haben die nicht gruppenfähigen Patienten dann? Ja. Es gibt psychotherapeutische, ergo-, sport-, bewegungs- und arbeitstherapeutische sowie schulische Angebote für Patientinnen und Patienten in Einzelbetreuung. b. Wie häufig haben die Patienten die Möglichkeit zum Hofgang? Die Möglichkeit zum Hofgang ist den Patientinnen und Patienten in einer Varianz von einer Stunde bis zu zehn Stunden täglich gegeben. Maßgeblich für die individuelle Festlegung der Dauer eines Hofgangs sind das störungsbezogene Zustandsbild und der jeweilige Sicherungsstatus der Patientin beziehungsweise des Patienten. 7. Es gibt Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung ihr Mobiliar oder weitere Gegenstände zerstören. Wie wird in derartigen Situationen verfahren? Erhalten sie besonders sicheres Mobiliar und wird zerstörtes umgehend ersetzt? Falls nein, weshalb nicht? Es wird besonders sicheres Mobiliar verwendet. Zerstörtes Mobiliar wird unverzüglich ersetzt, soweit es der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Wohnund Schlafbereichs der untergebrachten Person erlaubt und sich daraus keine Gefährdung der untergebrachten Person ergibt. 8. Es gibt Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht auf ihre eigene Hygiene achten können. Inwiefern wird sichergestellt, dass sie nicht verwahrlosen? Wie viel Zeit steht insbesondere dem Pflegepersonal zur Verfügung, um Hilfestellung zu geben beim Waschen, Duschen und Zähneputzen? Der pro Pflegekraft zugrunde gelegte durchschnittliche Zeitanteil pro Patientin beziehungsweise Patient beträgt 27 Minuten. Der tatsächliche Pflegeaufwand variiert in Abhängigkeit des einzelfallbezogenen Bedarfs der Patientin beziehungsweise des Patienten erheblich. 9. Auf der Homepage der Asklepios Klinik Nord heißt es: „Der Behandlungsverlauf gliedert sich in Aufnahme und Erstdiagnostik, berufsgruppenspezifische Behandlungsplanung und -durchführung, Risikoanalyse und Rehabilitationsmaßnahmen.“ a. Wie stellt sich dies in der Praxis dar? Die Behandlung in der Asklepios Klinik Nord – Klinik für Forensische Psychiatrie erfolgt nach dem Risk-Need-Responsivity-Prinzip (sogenanntes RNR-Prinzip). Das RNR-Prinzip hat sich in der forensischen Therapie international als der am besten nachgewiesene Ansatz zur Reduktion von Rückfälligkeit durchgesetzt. Das Rückfallrisiko einer Person wird dabei im Rahmen einer kontinuierlichen Risikobeurteilung über valide Risikoerfassungsinstrumente erhoben. Die Intensität der Behandlung entspricht dem ermittelten Risiko einer Person („Risk“). Dabei wird zwischen niedrigem, mittlerem und hohem Risiko unterschieden. Das Bedürfnis-Prinzip („Need“) besagt, dass die Art der ausgewählten Interventionen auf jene Merkmale der Person abzielen soll, die mit dem strafbaren Verhalten in einem tatsächlichen und engen Zusammenhang stehen (sogenannte kriminogene Faktoren). Des Weiteren ist die Auswahl der Behandlungsmethoden auf den Lernstil und die individuellen Fähigkeiten der Patientin beziehungsweise des Patienten gemäß des Ansprechbarkeitsprinzips abzustimmen („Responsivity“). Daraus folgt, dass eine bedarfsgerechte und kriminalpräventive Therapieplanung stets einzelfallbezogen und unter größtmöglicher Binnendifferenzierung erfolgen soll. Dementsprechend werden die Patientinnen und Patienten in der Forensischen Psychiatrie der Asklepios Klinik Nord bedarfsbezogen im Aufnahme- beziehungsweise Akut- und Subakutbereich, auf den Wohnstationen sowie im Reha-Bereich behandelt. Therapeutische Entscheidungen (unter anderem zu internen Verlegungen, indizierten Interven- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19753 5 tionen, gewährten Lockerungen) erfolgen in Anbetracht des Behandlungsverlaufs nach den oben genannten Prinzipien. Berufsübergreifende Grundlage für die Behandlung ist der ärztlich verantwortete und jeweils in Abständen von sechs Monaten aktualisierte Behandlungs- und Eingliederungsplan der Patientin beziehungsweise des Patienten . b. Welche unterschiedlichen Stationen gibt es und wie lange verweilen die Patienten grundsätzlich auf den einzelnen Stationen? Wie unterscheiden sich die Stationen voneinander? Es gibt 18 unterschiedliche Stationen in der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung, die sich nach Sicherungsgrad und Behandlungsschwerpunkt unterscheiden (siehe Tabelle). Eine grundsätzliche Verweildauer der Patientinnen und Patienten auf einer Station gibt es nicht, die Verweildauer richtet sich nach den individuellen Behandlungserfordernissen . Bereich Station Schwerpunkt I Akut und Eingangsbehandlung 18-1 Akutfälle und Aufnahme 18-2 Subakut I 18-3 Subakut II 18-4 Doppeldiagnosen (Psychose und Sucht) II Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen 18-5 Tripeldiagnosen (Psychose, Sucht und Persönlichkeitsstörung) 18-6 Persönlichkeitsstörung 18-7 Persönlichkeitsstörung 18-8 Langzeitstation III Frauen und Prä-Reha 14-1 Frauen 14-2 Prä-Reha 14-4 Intelligenzminderung, Organische Psychosen IV Sucht 14-3 Persönlichkeitsstörung/Sucht 14-5 Aufnahme § 64 StGB 14-6 Therapiestation § 64 StGB V Wiedereingliederung 8-1 Chronische Psychosen 8-2 Wiedereingliederung 0-21 Wiedereingliederung VI Rehabilitation und Nachsorge 10,11 Reha Forensische Ambulanz (keine Station) c. Wie lange bleiben Patienten grundsätzlich auf der Aufnahmestation ? Die Verweildauer auf der Aufnahmestation variiert in Abhängigkeit des individuellen Behandlungs- und Sicherungserfordernisses. d. Gibt es Patienten, die sich bereits seit mehreren Monaten oder Jahren auf der Aufnahmestation befinden? Falls ja, aus welchen Gründen und wie wird bei diesen gewährleistet , dass sie die notwendigen Therapien und Behandlungen erhalten und schnellstmöglich auf eine Regelstation verlegt werden? Ja. Gründe dafür sind therapieresistente Erkrankungsverläufe mit anhaltend akuten Symptomen und/oder erheblichen psychischen Krankheitsfolgen bei andauernder Selbst- oder Fremdgefährdung. Die zielgerichtete Behandlung erfolgt gemäß regelmäßig aktualisierter Behandlungs- und Eingliederungsplanung. Siehe auch Antwort zu 9. 10. In § 15 Absatz 1 Satz 1 HmbMVollzG ist geregelt, dass die untergebrachte Person berechtigt ist, regelmäßig Besuch zu empfangen. Gleiches gilt gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 HmbMVollzG für Telefongespräche . Drucksache 21/19753 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 a. Wie wird gewährleistet, dass Patienten regelmäßig Besuch empfangen können? Regelmäßige Besuchszeiten finden mittwochs, samstags, sonntags und feiertags entsprechend den gesetzlichen Regularien und Stationsordnungen statt. Die genauen Besuchszeiten variieren mit der jeweiligen Stationsordnung. An allen Besuchstagen stehen jeweils mehrstündige Zeitfenster zur Verfügung. b. Wie wird gewährleistet, dass Patienten regelmäßig telefonieren können? Patientengespräche sind zu den regelmäßigen, täglichen Telefonzeiten über Stationstelefone auf allen Stationen möglich oder werden über das Dienstzimmer vermittelt. Die genauen Telefonzeiten variieren mit der jeweiligen Stationsordnung (die Spanne reicht von mindestens täglich fünf Stunden bis jederzeit). c. Wie stellte sich der Besuchsempfang an den Feiertagen (Weihnachten ) dar? An den Feiertagen finden nachmittags Besuche im Rahmen der regulären Besuchszeiten statt. Sonderbesuche sind auf Antrag zusätzlich und außerhalb der Besuchszeiten möglich. 11. In § 21 Absatz 1 Satz 1 HmbMVollzG ist geregelt: „Die untergebrachte Person ist berechtigt, innerhalb der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen und die seelsorgerliche Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen.“ a. Wie häufig finden Gottesdienste jeweils welcher Religionsgemeinschaften statt? Dürfen alle untergebrachten Personen daran teilnehmen ? Falls nein, in welchen Fällen weshalb nicht? Gottesdienste der christlichen Religionsgemeinschaften finden regelmäßig zweimal im Monat, islamische Gebetsstunden einmal im Monat statt. Alle untergebrachten Patientinnen und Patienten dürfen daran teilnehmen. Einschränkungen können sich aus Gründen der Sicherheit ergeben oder wenn dadurch der Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde. b. Wie häufig besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme seelsorgerischer Betreuung durch einen Seelsorger der jeweiligen Religionsgemeinschaft ? Die Inanspruchnahme eines Seelsorgers oder einer Seelsorgerin verschiedener Religionsgemeinschaften ist auf Antrag jederzeit möglich. 12. Inwiefern wird bei den Angeboten, zum Beispiel Hofgang und Besuchszeiten , Rücksicht auf den individuellen, krankheitsbedingten und/oder medikationsbedingten Tagesrhythmus der einzelnen Patienten Rücksicht genommen? Die Behandlung nach dem Risk-Need-Responsivity-Prinzip (RNR-Prinzip) (siehe Antwort zu 9.) folgt einem individualisierten Ansatz. Insofern erfolgen alle Angebote unter Berücksichtigung des individuellen Risikoprofils, der Bedürfnisse und Fähigkeiten einer Person. Bei Angeboten, die eine individuelle Planung (zum Beispiel zeitliche Abstimmung, zusätzliche Ressourcen) erfordern, kann dies zu einer eingeschränkten Variabilität führen bei grundsätzlichem Bestreben um einzelfallbezogene Lösungen.