BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19788 21. Wahlperiode 28.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 20.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Verzögerung der Fahrrinnenanpassung auf Hamburger Gebiet (VI) Der Senat beantwortet wesentliche Aspekte der Fragen, Drs. 21/19564 vom 14.01.2020, wiederholt nicht. Seine Aussage zu Frage 2., dass „(…) in Abhängigkeit vom Baufortschritt vom Ausbau betroffene Bereiche zuvor jeweils bedarfsgerecht im Rahmen der regulären Unterhaltungstätigkeit instandgesetzt“ werden, beantwortet die gestellten Fragen nicht, insbesondere in welchem Zeitraum welche Baggermengen anfallen. Die Hamburg Port Authority AöR hat zudem in der 4. Kalenderwoche mitgeteilt , dass nunmehr Aufträge für die Baggermaßnahmen im Zusammenhang mit der Fahrrinnenanpassung vergeben worden sind und nach Ablauf von ver-gaberechtlichen Einspruchsfristen in circa 14 Tagen mit den Baggermaßnah -men begonnen werden wird. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir uns bei erneuter Nichtbeantwortung durch den Senat die Beschwerde bei der Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft vorbehalten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Am 17. Januar 2020 hat die Hamburg Port Authority AöR (HPA) den Auftrag zur Ausführung der für die Realisierung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe erforderlichen Baggerarbeiten vergeben. Das beauftragte Unternehmen wird nun die hierfür benötigten Geräte (teilweise aus Übersee) heranführen. Darüber hinaus müssen in den entsprechenden Verdachtsflächen vor Beginn der Baggerarbeiten mögliche Kampfmittel sondiert und freigelegt werden. Das beauftragte Unternehmen wird als Erstes einen detaillierten Bauablaufplan erarbeiten. Daher können gegenwärtig noch keine genauen Angaben dazu gemacht werden, wann die Baggerarbeiten in welchen Bereichen beginnen werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der HPA wie folgt: 1. In welchen Projektbereichen des Projektes Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe auf Hamburger Gebiet, für die jetzt Bauaufträge vergeben wurden und voraussichtlich mit der Ausbaggerung in circa 14 Tagen begonnen werden soll, bestehen in welchem Umfange Mindertiefen (bitte genaue Angaben über die Mindertiefen in Meter/Zentimeter erstellen)? Drucksache 21/19788 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wann genau vor Baggerbeginn der Fahrrinnenanpassung soll in diesen Bereichen die entsprechende Solltiefe hergestellt werden (bitte genaue Zeitangaben machen)? Die Unterhaltung erfolgt wegen der permanenten Neusedimentation unmittelbar vor Einsatz des Ausbaugerätes. Vorgesehen ist, dass relativ kurzfristig mit der vorlaufenden Kampfmittelsondierung begonnen wird. Daran anschließend werden die Baggerarbeiten im Bereich der Unterelbe – dort insbesondere im Bereich der Begegnungsbox – starten. In diesem Bereich gibt es derzeit keine Mindertiefen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie viel Baggergut wird nach derzeitiger Kenntnis der zuständigen Stellen hierbei anfallen und wo soll dieses entsorgt werden (bitte bei mehreren Entsorgungsstellen die jeweilige Menge pro Entsorgungsstelle angeben )? Derzeit wird die Umlagerstelle innerhalb der Hamburger Landesgrenzen genutzt. Darüber hinaus werden ab dem Frühsommer die im Rahmen des Einvernehmens mit Schleswig-Holstein genehmigten Verbringmengen in der Nordsee bei Tonne E3 umgelagert. Die zu unterhaltende Gesamtmenge hängt vom Umfang der Neusedimentation ab, die natürlichen Einflüssen unterliegt und nicht verlässlich prognostizierbar ist 4. Ist in den für die Fahrrinnenanpassung aktuell geschlossenen Verträgen sichergestellt, dass nur die sogenannte Differenz zwischen „Solltiefe“ und „Ausbautiefe“ (siehe Planfeststellungsbeschluss Ziffer B. I. 2.1.) Gegenstand der Verträge und Gegenstand der von den Bauunternehmen zu erbringenden Leistungen ist? a. Wenn ja, welche Regelungen sind in welcher Form dazu vereinbart und wie wird dies kontrolliert? b. Wenn nein, warum nicht? Eine derartige vertragliche Regelegung ist nicht erforderlich. Die Ausbaubereiche werden vor Beginn ihrer Vertiefung, soweit erforderlich, von den damit beauftragten Unternehmen einer Unterhaltungsbaggerung unterzogen. Erst danach werden diese Bereiche dem Ausbauunternehmen zugewiesen. Im diesbezüglichen Auftrag ist die künftige Sollwassertiefe (einschließlich Baggertoleranz und Vorratsmaß) vertraglich fixiert. Im Übrigen siehe Drs. 21/19454.