BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19790 21. Wahlperiode 28.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 20.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Schulessen im Ganztag (II) Die Beantwortung meiner letzten Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/19625) wirft weitere Fragen auf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Um für die Schülerinnen und Schüler an Hamburgs Schulen ein hochwertiges und schmackhaftes Ernährungsangebot über den Schultag sicherzustellen, wurde in 2012 der Preis für das schulische Mittagessen auf 3,50 Euro vereinheitlicht und so erheblich erhöht. Damit wurden bis heute trotz Inflation und Lohnsteigerungen eine stabile Essensversorgung und gleichzeitig die Einhaltung des Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) (https://www.schuleplusessen.de/dgequalitaetsstandard /) gewährleistet, siehe auch Drs. 21/19625. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Laut Drs. 21/19625 hat der Senat 2012 die Preise für ein Mittagessen in den Schulen auf 3,50 Euro vereinheitlicht. Er legt eine Inflationsrate in der Gastronomie von durchschnittlich 2,2 Prozent pro Jahr zugrunde. Somit ergibt sich nach Aussage des Senats in dem Zeitraum von 2011 bis 2020 eine Preissteigerung von 21,5 Prozent. Ausgehend von den Preisen im Jahr 2011 wären das laut Senat im Jahr 2020 pro Mahlzeit 2,20 bis 2,85 Euro und damit im Durchschnitt immer noch weniger als der seit Jahren übliche Preis von 3,50 Euro. Warum zahlen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde beziehungsweise die Eltern laut Darstellung des Sachverhalts durch den Senat dann seit 2012 deutlich mehr als sie müssten? Siehe Vorbemerkung. 2. Der Senat gibt in Drs. 21/19625 an, dass „mehrere Catering- Unternehmen kostenlos die Produktionsküchen einiger Schulen (nutzen ), um ohne eine eigene Betriebsküche die Speisen für die Schule herzustellen und auch weitere Schulen zu beliefern.“ Wie viele und an welchen Schulen nutzen Catering-Unternehmen kostenlos die Produktionsküchen ? Bitte die Anzahl der Catering-Unternehmen und die einzelnen Schulen auflisten. An den folgenden neun Schulen nutzen zurzeit fünf verschiedene Catering-Unternehmen kostenlos Produktionsküchen: Stadtteilschule Mümmelmannsberg, Gymnasium Klosterschule, Stadtteilschule Am Hafen, Erich-Kästner-Schule, Stadtteilschule Bergedorf , Max-Schmeling-Schule, Otto-Hahn-Schule, Alexander-von-Humboldt-Gymnasium und Stadtteilschule am See. Drucksache 21/19790 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Der Senat gibt in Drs. 21/19625 an, dass die „meisten Schulkantinen genauso wie Restaurants mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent pro Mahlzeit besteuert“ werden. Caterer, die als gemeinnützige Einrichtung anerkannt sind, zahlen hingegen einen reduzierten Umsatzsteuersatz. Wie viele Caterer an welchen Schulen zahlen einen reduzierten Mehrwertsteuersatz? Wie viele Schulkantinen an welchen Schulen werden mit dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent pro Mahlzeit besteuert? Bitte die Catering-Unternehmen und Schulen auflisten . Aus dem rechtlichen Status der Caterer lässt sich ableiten, ob diese zum Beispiel als gemeinnützige Einrichtung einem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Handelt es sich beispielsweise um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unterliegt diese grundsätzlich einem Steuersatz von 19 Prozent. Da die Freie und Hansestadt Hamburg als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die Umsatzsteuer auch nicht gesondert in der Buchhaltung erfasst. Daher ist eine zentrale Auswertung der erfragten Daten nicht möglich. 4. Laut eines Infobriefs der Caterer wurden bis 2012 zum Teil sogenannte 1-Euro-Jobber eingesetzt. Ist dieser Umstand bei der Kostenkalkulation der zuständigen Behörde entsprechend berücksichtigt worden? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 5. Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften erfolgt durch welche Stelle (Behörde, Schule) die Vergabe der Essensversorgung an die Caterer? 6. Nach welchen Kriterien verläuft die Vergabe? Bitte die entsprechenden Kriterien aufschlüsseln. 7. Wird die Entlohnung der Mitarbeiter/-innen des Caterers nach Tarifvertrag im Vergabeverfahren berücksichtigt? Wenn ja, nach welchem Tarifvertrag ist die Bezahlung der Mitarbeiter/ -innen geregelt? Wenn nein, warum nicht? Die Ausgabe von Essen an den staatlichen Hamburger Schulen erfolgt in einem privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Familien und den Anbietern des Essens, den sogenannten Caterern. Die Schule sucht den Caterer aus, denn ihren Schülerinnen und Schülern soll das Essen schmecken und deren Eltern müssen es bezahlen. Die Auswahl des Caterers erfolgt ausschließlich nach sachlichen Kriterien wie der Qualität (Schmackhaftigkeit, Vielfältigkeit, Kindgerechtigkeit) der abgegebenen Speisen, dem Komfort des elektronischen Bestell- und Abrechnungsprogrammes und dem Preis. Die für Bildung zuständige Behörde legt mit einem Mustervertrag über eine Dienstleistungskonzession für Mittagsverpflegung in Schulen sowie ergänzende Leistungen (https://www.hamburg.de/contentblob/11630302/ec9b9007d7e9d2049ba8c2bc0ae75f0 f/data/schulverpflegung-mustervertrag.pdf) die Rahmenbedingungen wie den Höchstpreis und bestimme Qualitätsmerkmale sowie die vielfältigen kostenfreien Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg für den Caterer fest. In diesem Rahmen bemüht sich der Caterer in seinem eigenen Erwerbsinteresse, das insoweit den Interessen der Familien entspricht, um einen möglichst großen Umsatz, also eine möglichst hohe Teilnahmequote der Schülerinnen und Schüler. Dies ist der entscheidende Treiber für eine gleichbleibende Qualität des Schulessens. Denn es steht den Familien frei, das Essensangebot anzunehmen. Im Rechtssinne stellt die Betrauung eines Caterers durch die einzelne Schule keine Vergabe im rechtlichen Sinne dar, sondern die Einräumung einer Dienstleistungskonzession und die kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten zu diesem Zweck. Die Entlohnung des Personals des Caterers unterliegt der allgemeinen Rechtsordnung, soweit kein Tarifvertrag besteht, ist der gesetzliche Mindestlohn einzuhalten.