BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19821 21. Wahlperiode 28.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dietrich Wersich und Carsten Ovens (CDU) vom 22.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Sind die Besoldungen an Hamburger Hochschulen wettbewerbsfähig? Das Magazin des Deutschen Hochschulverbandes, „Forschung & Lehre“, veröffentlichte in seinem neuesten Heft einen Artikel zur realen Höhe der Besoldung an deutschen Hochschulen und Universitäten (Hubert Detmer: „Welche W-Besoldungen zahlen die Bundesländer wirklich“, in F&L 27. Jahrgang Nummer 1, Januar 2020, Seiten 32 – 34). In diesen Aufstellungen der W1-, W2- und W3-Gehälter schneidet Hamburg ziemlich schlecht ab – bei der W2-Besoldung, die insbesondere für den Hochschulbereich maßgeblich ist, am schlechtesten von allen Bundesländern. Die Gehaltsdifferenz gegenüber dem Spitzenreiter, Niedersachsen, beläuft sich auf 5 640 Euro p.a. Das dürfte ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil sein, der sich gerade im Bereich der technischen Disziplinen, die schwerpunktmäßig an Hochschulen anzutreffen sind, zugleich als Wettbewerbsnachteil für den Standort Hamburg auswirken kann. Zudem gehört es zu den Bedingungen für die staatliche Anerkennung privater Hochschulen, dass „die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist“ (§ 114 Absatz 1 Nummer 9 HmbHG). Die Beaufsichtigung der privaten Hochschulen obliegt der Behörde für Wissenschaft , Forschung und Gleichstellung. Dies wirft die Frage auf, ob und inwieweit die Gehälter an den privaten Hochschulen diejenigen an den öffentlichen Hochschulen in Hamburg erreichen und ob dies von der zuständigen Behörde im Zuge ihrer Aufsichtspflicht thematisiert wurde. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Mit Umstellung der Besoldung von Professorinnen und Professoren von C- auf W- Besoldung sowie Einführung von Leistungsbezügen zusätzlich zur Grundbesoldung anstelle eines Vergaberahmens sollte den staatlichen Hochschulen eine größere Autonomie bei der Vergabe von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen zugestanden werden. Leistungsbezüge werden in Hamburg nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) gewährt, vergleiche §§ 32 fortfolgende HmbBesG. Dies sind zum Beispiel Leistungsbezüge, die bereits bei Berufung verhandelt werden (Berufungsleistungsbezüge ) oder um eine bereits berufene Professorin/einen berufenen Professor mit Ruf einer anderen Hochschule zum Bleiben zu bewegen (Bleibe- Leistungsbezüge). Auch für die Übernahme bestimmter Funktionen, zum Beispiel als Dekanin oder Dekan einer Fakultät, werden Leistungsbezüge (Funktionsleistungsbezüge ) gezahlt. Den Hochschulen steht es grundsätzlich frei, innerhalb der gesetzlichen Grenzen des HmbBesG die Gewährung von Leistungsbezügen zu regeln. Drucksache 21/19821 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. a) Wie beurteilt die zuständige Behörde die Gehaltsdifferenzen zwischen Hamburg und den die Besoldungsskala für Hochschullehrer anführenden Ländern (vergleiche Zeitschrift „Forschung & Lehre“, 27. Jahrgang Nummer 1, Januar 2020, Seite 33) im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Hamburg? b) Was unternimmt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde , um im Bereich der Besoldungen an den Hamburger Hochschulen Wettbewerbsnachteile auszugleichen? Die Tabellen oben genannter Publikation zur Besoldung beziehen sich ausschließlich auf die W1-, W2- und W3-Besoldung für das Jahr 2018. In die dort aufgeführte Durchschnittsberechnung eingeflossen sind Grundgehalt inklusive Erfahrungsstufen, Grundleistungsbezug , diverse Leistungsbezüge, Forschungs- und Lehrzulagen, der Familienzuschlag und zum Teil anteilige Sonderzuwendungen. Der Publikation kann jedoch keine genaue Aufteilung der Leistungsbezüge entnommen werden. Für einen aussagekräftigen Vergleich sind nach Ansicht des Senats die Leistungsbezüge nicht einzubeziehen , sondern lediglich das Grundgehalt sowie die Grundleistungsbezüge miteinander zu vergleichen. Bei W2 würde sich danach beispielsweise mit 5 012,87 Euro Grundgehalt zuzüglich Grundleistungsbezügen in Höhe von 674,64 Euro nach Kenntnis des Senats eine mittlere Position Hamburgs im Ländervergleich ergeben. Insofern ist kein Wettbewerbsnachteil in der Besoldung zu erkennen. 2. a) Inwieweit unterscheiden sich die Besoldungen von Professoren und Dozenten an den privaten Hochschulen von denen an den staatlichen Hochschulen, besonders im Bereich der W1- bis W3-Gehälter ? Bitte differenziert nach privaten Hochschulen, Besoldungsstufen und im Vergleich zu den staatlichen Hochschulen darstellen. b) Wie ist die hamburgische Praxis in der Überwachung der Einhaltung von § 114 Absatz 1 Nummer 9 HmbHG durch die in Hamburg zugelassenen nicht staatlichen Hochschulen? Die nicht staatlichen Hochschulen befinden sich in Trägerschaft juristischer Personen des Privatrechts. Die Anstellungsverhältnisse der hauptberuflich Lehrenden werden jeweils zwischen der Trägereinrichtung und der Lehrperson geschlossen. Das hamburgische Besoldungsrecht findet insoweit keine Anwendung. Gemäß § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) setzt die staatliche Anerkennung einer nicht staatlichen Bildungseinrichtung als Hochschule auch voraus, dass die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist. Dies erfordert in der Regel eine Vergütung, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist. Die nicht staatlichen Hochschulen sind gemäß § 116 Absatz 4 Satz 1 HmbHG verpflichtet, der zuständigen Behörde die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge anzuzeigen. Die zuständige Behörde prüft, ob sich die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung an den Grundgehaltssätzen der W-Besoldung orientiert. Sollte sie darunter liegen, werden die Trägereinrichtungen zur Anpassung aufgefordert. Zudem werden die in Hamburg staatlich anerkannten Hochschulen anlassbezogen auf erfolgte Anhebungen der Grundgehaltssätze der W-Besoldung hingewiesen. c) Hat es Nachfragen oder Beschwerden seitens angestellter Professoren oder Dozenten an nicht staatlichen Hochschulen in Hamburg hinsichtlich der Verpflichtung ihrer Hochschulen auf Zahlung eines angemessenen, der Besoldung von Lehrpersonal an staatlichen Hochschulen und Universitäten entsprechenden Gehaltes gegeben? Wenn ja, wann? Und inwieweit hat sich die zuständige Behörde mit diesen Beschwerden oder Nachfragen beschäftigt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19821 3 Im Jahr 2017 gab es eine Nachfrage seitens der Hochschulleitung einer staatlich anerkannten Hochschule zur Auslegung von § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 HmbHG, die von der zuständigen Behörde mit dem Hinweis auf die erforderliche enge Orientierung der Vergütung an den Grundgehaltssätzen der W-Besoldung beantwortet wurde. 3. Die private EBC Hochschule an der Esplanade nimmt seit 2019 keine neuen Studenten mehr auf, um nachfolgend den Betrieb des Standortes in Hamburg einzustellen. a) Wie stellte sich die Besoldungssituation an der EBC Hochschule beziehungsweise an deren Standort in Hamburg genau und im Vergleich zu den anderen staatlichen und privaten Hochschulen in Hamburg dar, und wie ist dies seitens der Behörde beurteilt worden ? b) Seit wann waren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Hochschule der zuständigen Behörde bekannt? c) Gab es zwischen der EBC Hochschule und der zuständigen Behörde Gespräche zur wirtschaftlichen Situation der EBC Hochschule? Wenn ja: wann und mit welchem Ergebnis? Und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hat die zuständige Behörde diesbezüglich eingeleitet? Wenn nein: warum nicht? Die Gesellschafterin der Euro Business College (EBC) Hochschule teilte der zuständigen Behörde im Januar 2019 ihre Absicht mit, den Betrieb der Hochschule zum Ablauf des Sommersemesters 2021 einzustellen. Dabei spielten nach Mitteilung der Gesellschafterin unter anderem die zunehmende Konzentration am Markt privater Hochschulen und damit auch wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle. Die zuständige Behörde hat seither mehrere Gespräche mit der Gesellschafterin und der Hochschulleitung zum Verfahren geführt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die derzeit noch eingeschriebenen Studierenden ihr Studium an der EBC planmäßig beenden können. Zu diesem Zweck wurde mit Bescheid vom 10. Januar 2020 die staatliche Anerkennung der EBC Hochschule bis zur Einstellung des Hochschulbetriebs verlängert. Eine Sicherheitsleistung der Hochschule liegt vor (§ 115 Absatz 1 HmbHG). Im Übrigen siehe Antwort zu 2. a) und b).