BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19844 21. Wahlperiode 31.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 23.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Investitionskosten der stationären Pflege Die Eigenanteile und Zuzahlungen, die pflegebedürftige Menschen, insbesondere Bewohner/-innen von stationären Pflegeeinrichtungen zu zahlen haben, steigen stetig. Die Leistungen der Pflegeversicherung stellen nur eine Art Festzuschuss dar. Darüber hinausgehende Pflegekosten, insbesondere der medizinischen Behandlungspflege, werden von den Heimbewohnern/ -innen im Rahmen der Eigenanteile getragen. Anders als im ambulanten Bereich zahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der medizinischen Behandlungspflege nicht mehr, sobald ein pflegebedürftiger Mensch in eine stationäre Einrichtung umzieht. Auch weitere Kostensteigerungen müssen von den Pflegeheimbewohnern/-innen, ihren Angehörigen oder den Sozialhilfeträgern bezahlt werden. Insbesondere die Zuzahlungen für Investitionskosten stellen für Heimbewohner/-innen eine wachsende und vor allem intransparente Belastung dar. Hinzu kommen ab 01.01.2020 weitere Zuzahlungen für die reformierte Pflegeausbildung. Der Umzug in ein Pflegeheim bedeutet deswegen in der Regel ein großes Armutsrisiko. Hamburg hat zwar im letzten Jahr eine Bundesratsinitiative zur Reform der Pflegeversicherung ergriffen, um die Eigenanteile (Belastungen für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien) bei den Pflegekosten zu begrenzen . Allerdings gibt es auch auf Landesebene Regelungen, die Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden (Heim-)Kostenanteile haben. Insbesondere über öffentliche Förderungen und landesrechtliche Regelungen zu betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 und Absatz 4 SGB XI können Menschen mit Pflegebedarf finanziell entlastet werden. Zudem regelt das Sozialgesetzbuch XI in § 9: „Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hoch waren die jährlich eingesparten Kosten der Träger der Sozialhilfe durch die Leistungen der Pflegeversicherung in Hamburg seit 1995? Bitte nach Jahren auflisten. Die gewünschte Angabe lässt sich nicht ermitteln, da keine Informationen über Personen , die als Selbstzahler ohne die eingeführten Pflegeversicherungsleistungen in die Hilfe zur Pflege gefallen wären, vorliegen. Aufgrund rechtlicher Vorgaben zur Aufbewahrung von Sozialhilfeakten (fünf Jahre nach letzter Leistung) ist auch eine mögliche zeitaufwendige Sonderauswertung zu allen vorhandenen Akten mit bestehenden Fäl- Drucksache 21/19844 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 len der Hilfe zur Pflege von pflegeversicherten Personen zur Ermittlung der Pflegeversicherungsleistungen als Annäherung nicht zielführend. 2. Wie hoch waren die Zuschüsse der öffentlichen Hand für Investitionen in die Pflegeheime und für ambulante Pflegeangebote seit 1995? Bitte nach Jahren und Art des jeweiligen Zuschusses auflisten. Für ambulante Pflegedienste bedurfte es in Hamburg zu keiner Zeit einer allgemeinen Förderung, da nach § 4 Absatz 3 des Hamburgischen Landespflegegesetzes (HmbLPG) Investitionsaufwendungen von ambulanten und vollstationären Pflegeeinrichtungen gefördert werden können, soweit in der Rahmenplanung gemäß § 2 ein zahlenmäßig nicht ausreichendes Angebot festgestellt wurde. Dies ist aktuell nicht der Fall. Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurden zwischen 1998 und 2008 lediglich vergünstigte Darlehen der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt gewährt. Auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 HmbLPG werden Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur in Pflegeeinrichtungen sowie die kleinräumigen, quartiersorientierten Wohn- und Versorgungsformen per Zuwendung gefördert, die investive Bestandteile beinhalten: 2013 2014 – 2016 2017 2018 2019 510 000 € --- 1 080 570 € 209 635 € 331 328 € Die Förderung der Maßnahmen erfolgt über die Bewilligung von Zuwendungen, die überjährige Förderzeiträume beinhalten. Hier angegeben ist jeweils der Beginn der Förderung. 3. Wie hoch waren die jährlichen Ausgaben der öffentlichen Hand für die bis 2010 gezahlte Einkommensabhängige Einzelförderung nach § 6 Hamburgisches Landespflegegesetz (HmbLPG)? Am 01. Juli 1996 wurde die Einkommensabhängige Einzelförderung (EEF) mit dem HmbLPG vom 20. Juni 1996 eingeführt. In den rund 1 960 Fällen, in denen am 30. Juni 2010 neben der EEF keine Hilfe zur Pflege erforderlich war, wird diese Leistung als Besitzstandsschutz1 weiterhin gewährt. Jahr Ergebnis EEF in Mio. Euro Leistungsbezieher/-innen 1995 0 0 1996 7,7 Siehe Antwort zu 3. a. 1997 15,2 Siehe Antwort zu 3. a. 1998 18,2 Siehe Antwort zu 3. a. 1999 21,1 Siehe Antwort zu 3. a. 2000 26,3 Siehe Antwort zu 3. a. 2001 25,1 6 877 2002 25,8 6 780 2003 27,6 6 774 2004 28,9 6 854 2005 29,6 6 869 2006 30,9 7 031 2007 32,5 7 191 2008 34,0 7 292 2009 35,6 7 359 2010 22,7 1 530 2011 4,8 1 073 2012 3,0 692 1 Übergangsregelung gemäß § 2 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Landespflegegesetzes vom 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440): Für Personen, die am 30. Juni 2010 einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 6 des Hamburgischen Landespflegegesetzes haben, wird diese Leistung weiter erbracht. § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Landespflegegesetzes und § 10 der Hamburgischen Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung (LPGDVO) vom 4. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 416) finden in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung. Der Anspruch nach Satz 1 endet, sobald der Bedarf nach § 10 Absatz 1 LPG- DVO das einzusetzende Einkommen übersteigt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19844 3 Jahr Ergebnis EEF in Mio. Euro Leistungsbezieher/-innen 2013 1,8 416 2014 1,1 264 2015 0,7 157 2016 0,4 85 2017 0,15 44 2018 0,10 27 2019 19* * Hier wird der Durchschnitt aus Januar bis Juni 2019 ausgewiesen. Danach sind nach Einstellung des Fachverfahrens PROSA zum 01.10.2019 keine Auswertungen aus dem Datawarehouse dieses Fachverfahrens mehr möglich. a. Wie viele Menschen mit Pflegebedarf bezogen diese Leistung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu 3. Die jährlichen Empfängerzahlen werden erst seit 2001 im Rahmen des sogenannten Sozialhilfe-Datawarehouse des Fachverfahrens PROSA erfasst. b. Wie viele von diesen Menschen bezogen darüber hinaus keine weiteren Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Hilfen zur Pflege? Die gewünschten Daten könnten nur mit einer aufwendigen Sonderauswertung ermittelt werden, soweit die Einzelfallakten nicht bereits vernichtet wurden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Als Anhaltpunkt kann aus der Drs. 19/5818 für das Jahr 2009 der Anteil von 27 Prozent genommen werden. 4. Wie haben sich die durchschnittlich von Bewohnern/-innen stationärer Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Investitionskostenanteile seit 1995 entwickelt? Bitte nach Jahren und wenn möglich nach Trägern auflisten. Die den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellten Investitionskosten werden von der zuständigen Behörde genehmigt, vereinbart oder ihr mitgeteilt. Die Angaben sind in den Einrichtungsakten enthalten. Eine Auswertung von rund 170 Akten für 25 Jahre ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. In welcher Weise ist in Hamburg die Umsetzung des § 82, Absatz 3 Satz 3 SGB XI geregelt und welches Verhältnis der abweichenden Pauschalen für die Heimbewohner/-innen zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs - und Instandsetzungsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 Satz 4 gilt nach Landesrecht für angemessen? Die Umsetzung des § 82 Absatz 3 SGB XI ist in §§ 3, 4 und 5 der Hamburgischen Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung (LPGDVO) geregelt. Die pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen (vergleiche Antwort zu 7.) sind aus dem Mietrecht abgeleitet und nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Sozialhilferechts vereinbart worden. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 6. Im Glossar des neuen Pflegekompasses heißt es „Die den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellten Investitionskosten können von Kosten abweichen, die mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart sind.“ a. Gibt es Pflegeeinrichtungen, die Investitionskosten in Rechnung stellen, die von den mit den Sozialhilfeträgern vereinbarten Investitionskosten abweichen? Ja. Falls ja: i. Welche/Wie viele Pflegeheime stellen abweichende Investitionskosten in Rechnung, welche Höhe haben die Abweichungen und welche Begründungen liegen den Abweichungen zugrunde ? Drucksache 21/19844 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Pflegeeinrichtung monatlicher Differenzbetrag in € Rosenhof Hamburg 212,94 Haus Volksdorf 52,02 Haus Birkengrund 74,53 Senioren- und Pflegepension Fröhlich GmbH 54,45 PFLEGEN & WOHNEN Altona 9,13 PFLEGEN & WOHNEN Horn 28,29 PFLEGEN & WOHNEN Wilhelmsburg 4,26 Stadtdomizil Altenpflege-Zentrum 30,42 Alsterdomizil 268,91 Amarita Hamburg-Mitte Plus GmbH 401,85 CURA Seniorencentrum Bergedorf GmbH 131,11 Parkdomizil am Bahrenfelder See 30,42 Kursana Domizil Hamburg-Billstedt 68,14 Seniorenzentrum Kapernaum 293,86 Seniorenresidenz Fischbek 136,28 Seniorenresidenz Harburg 164,88 Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen (§ 82 Absatz 4 SGB XI). Begründungen gegenüber der Landesbehörde sind nicht gesetzlich gefordert, sind aber teilweise aus Berechnungen zur differenzierten Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger über nicht gedeckte Kostenanteile herleitbar, wie zum Beispiel überdurchschnittliche Raumgrößen oder teure Ausstattungen. 7. Welchen Einfluss nimmt die Stadt Hamburg auf die Höhe der Investitionskosten , die gegenüber den Pflegebedürftigen geltend gemacht werden , und welche Begründungen für höhere als die mit der Kommune vereinbarten Investitionskosten hält der Hamburger Senat für gerechtfertigt ? Welche Informationen müssen Pflegeeinrichtungen über ihre Investitionskosten offenlegen, wenn sie Vereinbarungen mit Sozialhilfeträgern treffen? Siehe Antwort zu 6. Für die Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger gelten die Regelungen der Anlage 6.4 des Landesrahmenvertrages nach § 80 SGB XII (siehe Anlage). 8. In welcher Weise werden Einrichtungsbetreiber hinsichtlich der Verwendung der gegenüber der Stadt angegebenen Investitionskosten überprüft ? Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter auf der Grundlage des § 78 SGB XII die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Eine detaillierte Mittelverwendungsprüfung der Investitionskosten lässt sich nur über eine solche Buchprüfung des Sozialhilfeträgers in den Einrichtungen realisieren. Für die üblichen fortlaufenden Investitionskostenvereinbarungen nach § 76 i.V.m. § 76a SGB XII werden die gleichen wie in der Antwort zu 5. dargelegten Unterlagen herangezogen. 9. In welchen Punkten weichen die Transparenzpflichten der Pflegeheime zu den Investitionskosten gegenüber den Sozialhilfeträgern ab von den Transparenzpflichten gegenüber den Bewohnern/-innen oder ihren Vertretungsgremien ? Bitte ausführen. Gegenüber den Sozialhilfeträgern haben Betreiber von Pflegeheimen die Kalkulation der Kosten unter Benennung der einzelnen Positionen in einem einheitlichen Formblatt darzulegen, sodass die Berechnung plausibel und nachvollziehbar ist. Nachweise müssen als Anlagen beigefügt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19844 5 Die Transparenzpflichten gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern sind unter anderem im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Gemäß § 3 WBVG (Informationspflichten vor Vertragsschluss), hier Absatz 3 Nummer 1 i.V.m. Absatz 3 Nummer 3, gehört zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot die Darstellung der jeweils zu zahlenden Entgelte für den Wohnraum, die Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie für die einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang. Zudem die Darstellung der nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und des Gesamtentgelts . Kommt es zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage beziehungsweise zu einer Erhöhung der Entgeltbestandteile, zu denen auch die Investitionskosten zählen, regelt § 9 WBVG das Vorgehen. § 9 Absatz 1 WBVG regelt, dass der Unternehmer eine Erhöhung des Entgelts verlangen kann, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nach § 9 Absatz 1 WBVG nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Damit Verbraucher sich von der Notwendigkeit überzeugen können, regelt § 9 Absatz 2 WBVG, auf welche Art und Weise das Erhöhungsverlangen zu erfolgen hat: Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Da der Verbraucher somit ebenso wie auch der Sozialhilfeträger die Kalkulationsunterlagen prüfen kann, weichen die Transparenzpflichten der Pflegeheime zu den Investitionskosten gegenüber den Sozialhilfeträgern nicht von den Transparenzpflichten gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern ab. Zudem befinden sich im Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) Regelungen zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner, welche die Festlegung und Änderung der Entgelte der Einrichtung betreffen. Für Wohneinrichtungen , zu denen Pflegeheime gehören, ist dies in § 11 Nummer 6 i.V.m. 13 Absatz 2 Nummer 3 HmbWBG geregelt. Ebenso enthält die Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung (WBMitwVO) Regelungen. § 11 Absatz 1 Nummer 5 i.V.m. Absatz 2 Nummer 2 WBMitwVO regelt, dass der Wohnbeirat, der die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und dessen Leitungskräften vertritt, bei Entscheidungen der Leitung oder des Betreibers, die die Festlegung und Änderung der Entgelte der Einrichtung betreffen, mitwirkt. 10. Welchen Investitionsbedarf für eine wohnortnahe pflegerische Versorgung sieht der Hamburger Senat bis zum Jahr 2030, welche öffentlichen Investitionen sind bereits geplant und welche Konzepte für eine ausreichende Finanzierung bis 2030 liegen vor? Die Planung der Investitionskostenförderung in der Pflege richtet sich unter anderem nach § 4 Hamburgisches Landespflegegesetz. Danach bildet die Rahmplanung der pflegerischen Versorgungsstruktur die Grundlage für die Förderung. Die zuständige Behörde beabsichtigt, in diesem Jahr eine Fortschreibung der Rahmenplanung bis 2025 vorzulegen. Die Planungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. 11. Wie hat sich die durchschnittliche Verweildauer der pflegebedürftigen Hamburger/-innen in der stationären Pflege seit 2010 entwickelt? Bitte nach Jahren auflisten. Die Verweildauer in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird statistisch nicht erfasst. Zur nachträglichen Ermittlung müsste durch die Einrichtungen für mehrere Zehntausend Bewohner die Verweildauer nacherfasst werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Drucksache 21/19844 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 12. Wie hat sich das durchschnittliche Einzugsalter in stationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg seit 2010 entwickelt? Bitte nach Jahren auflisten. Das Einzugsalter wird nicht statistisch erhoben. Im Übrigen siehe Antwort zu 11. Landesrahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII Anlage 6.4_Vollstationäre Pflegeeinrichtungen_Investitionsbetrag_Antrag Antrag auf gesondert in Rechnung zu stellender Aufwendungen für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung (Investitionsbetrag) Vereinbarung nach § 76 SGB XII i.V.m. § 76a SGB XII Name: Platzzahl: Straße: Divisor: PLZ Ort: Hamburg Baujahr: Träger/Spitzenverband: Beantragt: Antragsdatum: 1. Abschreibungen auf Bauten und Außenanlagen Anschaffungswert: € + Umbaukosten: € AfA-Basis: € EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz AfA-Satz: 2% AfA: 2. Abschreibungen auf technische Anlagen Anschaffungswert: € + Umbaukosten: € AfA-Basis: € EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz AfA-Satz: 4% AfA: 3. Abschreibungen auf Einrichtung und Ausstattung Anschaffungswert: € GWG-Sammelposten (250-1.000 €): € Anteilprivatnutzung Anschaffungswert Kalkulationswert PKW: % € € kalkulierter Anschaffungswert PKW / GWG: € EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz AfA-Satz: 10% AfA: AfA PKW/GWG: 20% AfA: Stand 20.09.19 1 / 3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19844 7 Anlage Landesrahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII Anlage 6.4_Vollstationäre Pflegeeinrichtungen_Investitionsbetrag_Antrag 4. Fremdkapitalaufwand Darlehen gemäß Zins- und Tilgungsplänen: Rest-Darlehen Urspr.-Darlehen Zinssatz Zinsen pro Jahr € € % € € € % € € € % € € € % € In Ansatz gebracht werden die tatsächlichen Zinsen auf das EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz Restdarlehen. 5. Eigenkapitalzinsen Summe der Restbuchwerte: € - Summe Restdarlehen: € Eigenkapital: € EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz Zinssatz: 3% 6. Aufwendungen für Instandhaltung und -setzung Zu berücksichtigende Zuwendung: € Summe der Anschaffungswerte: € Gebäudealter EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz bis 25 Jahre 1,0% über 25 Jahre 1,3% Alternativ bei Mietobjekt mit Instandhaltungsverpflichtung bei Mieterin: % bis zu 12% der Jahresmiete aus 7. € 7. Mieten und Pachten gem. Vertrag (Netto-Kalt-Miete): € für qm Anteilprivatnutzung Monatl. Kosten Kosten im Jahr PKW-Leasing: % € € Leasing: € Leasing: € EUR im Jahr EUR/Tag/belegten Platz 8. Zuschüsse und Zuwendungen EUR/Tag/belegten Platz Zuschuss von: € Zuwendung von: € gesondert zu berechnende Aufwendungen: tgl. € Stand 20.09.19 2 / 3 Drucksache 21/19844 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Landesrahmenvertrag nach § 80 Abs. 1 SGB XII Anlage 6.4_Vollstationäre Pflegeeinrichtungen_Investitionsbetrag_Antrag Hamburg, den (Unterschrift) Anmerkungen Die unterlegten Antragsfelder sind vom Antragsteller auszufüllen. Die Zahlenwerte in den anderen Feldern ergeben sich nach Formelberechnung. Für die Berechnung des EUR-Betrages pro Tag und Platz ist der Divisor mit Auslastung von 98% heranzuziehen. Zu 1.: Anschaffungskosten gem. Anlagennachweis Zuwendungen sind vorab in Abzug zu bringen. Die Bezugsgröße für den Platzwert ist die Summe der Anschaffungswerte (incl. Ausstattung ), d.h. die Summe der AfA-Basen der Positionen 1., 2. und 3. Zu 2.: Anschaffungskosten gem. Anlagennachweis Zu 3.: Anschaffungskosten gem. Anlagennachweis, PKW sind mit amtlichen Kennzeichen und Angaben über den Fahrzeugtyp sowie dem jeweiligen Anteil privater Nutzung aufzuführen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die in ihrem Wert 250 €, nicht aber 1.000 € übersteigen können als Sammelposten über 5 jahre abgeschrieben werden. Zu 4.: Darlehen gemäß Zins- und Tilgungsplänen mit marktüblichem Zinssatz. Es werden die tatsächlichen Zinsen auf das Restdarlehen in Ansatz gebracht. Die Summe der Ursprungsdarlehen darf die Summe der Anschaffungswerte nicht überschreiten. Die Zahlungsbedingungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden übernommen. Zu 5.: Zur Ermittlung des Eigenkapitals sind die Restbuchwerte des Anlagevermögens abzüglich der Restdarlehenshöhe heranzuziehen. Zu 6.: Die Summe der Anschaffungswerte (incl. Ausstattung) ist die Summe der AfA-Basen der Positionen 1., 2. und 3. Wurden aufgrund erhaltener Zuwendung Abzüge vorgenommen, so kann hier der volle Anschaffungsbetrag angesetzt werden. Liegt die Instandhaltungspflicht bei der Mieterin bzw. Pächterin so können bis zu 12% der Jahresmiete aus Position 7. angesetzt werden. Hierin sind die Aufwendungen für Einrichtung und Ausstattung enthalten. Besteht nur die Pflicht zu Schönheitsreparaturen, so können bis zu 6% angesetzt werden. Zu 7.: Ansatz der Netto-Kaltmiete aus Mietvertrag. Geleaste PKW sind mit amtlichen Kennzeichen, Leasingzeitraum und Angaben über den Fahrzeugtyp sowie dem jeweiligen Anteil privater Nutzung aufzuführen. Zu 8.: Zuschüsse und Zuwendungen, die der Einrichtung regelmäßig zufließen, sind erst nach Aufstellung der aufgeführten Kosten in Abzug zu bringen. Einmalige Zuwendungen zur Reduzierung der Baukosten sind unter Punkt 1 bei der Höhe der Anschaffungswerte zu berücksichtigen. Stand 20.09.19 3 / 3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19844 9 19844ska_Text 19844ska_Anlage