BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19847 21. Wahlperiode 31.01.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 23.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Bülent Ciftlik – das nächste Kapitel: JVA Glasmoor (II) In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/19571 teilte der Senat mit: „Die Prüfung und Genehmigung von Freigang zum Zweck einer Arbeitsaufnahme außerhalb der Anstalt erfolgt gesondert, wobei sich die Eignungskriterien für den offenen Vollzug und den Freigang grundsätzlich überschneiden. Stellt sich nachträglich eine Nichteignung für den offenen Vollzug heraus, wird der Gefangene in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt . Das ist hinsichtlich des hier Betroffenen am 8. Januar 2020 geschehen .“ Bülent Ciftlik soll unter anderem mehrere Mitarbeiter seines Sushi- Lieferdienstes um ihren Lohn geprellt haben. „Die Bild“-Zeitung berichtete am 10. Januar 2020: „Neben neun Arbeitsgerichtverfahren , die gegen ihn laufen und eines weiteren Verfahrens gab's nämlich nach BILD-Informationen auch noch Ermittlungen wegen Unterschlagung gegen Ciftlik. Er soll ein Leasing-Auto nicht zurückgegeben haben.“ Es stellt sich die Frage, wie es weitergeht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Gemäß § 11 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) sollen Gefangene im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Danach sind Gefangene für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden. Insoweit handelt es sich bei der Entscheidung über eine Unterbringung im offenen Vollzug um eine Prognoseentscheidung, die sich auf den konkreten Einzelfall bezieht. Ob die Eignung gegeben ist, muss die Justizvollzugsanstalt in jedem Einzelfall überprüfen. Bejaht sie die Eignung anhand der gesetzlichen Kriterien, ist sie verpflichtet, den Betroffenen in den offenen Vollzug zu verlegen . Bei der Prüfung der Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug wird ein strenger Maßstab angelegt. Gefangene, bei denen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr angenommen werden muss, sind von einer Verlegung ausgeschlossen. Im Rahmen der Eignungsprüfung muss darüber hinaus auch festgestellt werden, dass der jeweilige Gefangene voraussichtlich den Anforderungen des offenen Vollzugs gewachsen ist. Kriterien wie zum Beispiel Zuverlässigkeit, ein angemessenes Sozialverhalten und die Bereitschaft, die geplanten entlassungsvorbereitenden Maßnahmen umzusetzen, gehören dazu. Drucksache 21/19847 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Prüfung und Genehmigung von Freigang zum Zweck einer Arbeitsaufnahme außerhalb der Anstalt erfolgt gesondert, wobei sich die Eignungskriterien für den offenen Vollzug und den Freigang grundsätzlich überschneiden. Stellt sich nachträglich eine Nichteignung für den offenen Vollzug heraus, wird der Gefangene in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Im vorliegenden Fall bestand für die zuständige Justizvollzugsanstalt aufgrund laufender strafrechtlicher Ermittlungen sowie der Bewertung von Medienberichten über existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten in einer Gesamtschau Anlass für eine sofortige Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug. Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hat das Landgericht Hamburg angeordnet, den Gefangenen wieder in den offenen Vollzug zurückzuverlegen und die widerrufenen Lockerungen zu gewähren. In Umsetzung der Gerichtsentscheidung wurde er am Folgetag in die Justizvollzugsanstalt Glasmoor zurückverlegt. Die Aufsichtsbehörde wurde unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In der Drs. 21/19571 teilte der Senat mit, dass der Gefangene am 8. Januar 2020 in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt wurde, weil sich nachträglich die Nichteignung für den offenen Vollzug herausstellte. a. Welche Gründe führten zu der Feststellung, dass der Gefangene für den offenen Vollzug nicht geeignet ist? b. Gibt es laufende Ermittlungsverfahren gegen Bülent Ciftlik? Falls ja, seit wann aufgrund welcher Tatvorwürfe? c. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden darüber vor, dass Bülent Ciftlik seine Arbeitnehmer nicht (vollständig) bezahlt hat? d. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden darüber vor, dass Bülent Ciftlik ein Leasing-Auto nicht zurückgegeben haben soll? Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg wird ausweislich des Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA seit dem 18. September 2019 ein Verfahren wegen eines Vorwurfs gemäß § 21 StVG geführt. Bei der Polizei Hamburg wird seit dem 7. Januar 2020 ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eines Pkws gemäß § 246 StGB geführt. Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, sieht der Senat von einer weitergehenden Antwort ab. Im Übrigen sieht der Senat im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Beim Arbeitsgericht Hamburg waren mit Stand vom 31. Januar 2020 zwei Verfahren anhängig, die Entgeltansprüche zum Gegenstand haben. Weitere Verfahren wurden teilweise durch Versäumnisurteil, teilweise durch Vergleich erledigt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Befindet sich Bülent Ciftlik noch immer in der JVA Billwerder? Falls nein, a. seit wann aus welchen Gründen nicht mehr? b. wer hat das entschieden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19847 3 c. wo befindet er sich jetzt? Sofern er sich wieder im offenen Vollzug befindet, welche Gründe sprachen plötzlich wieder für eine erneute Eignung? d. wann wurde die Aufsichtsbehörde darüber informiert? Siehe Vorbemerkung.