BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19857 21. Wahlperiode 04.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 27.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Sind Gehörlose in Hamburg finanziell schlechter gestellt als in anderen Bundesländern? Mit dem sogenannten Gehörlosengeld sollen besondere Mehrausgaben beglichen werden, die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung entstehen. Dazu zählen unter anderem Kosten für bestimmte Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetscher , spezielle Medienangebote, aber auch Zusatzaufwendungen zeitlicher Art. In den Bundesländern Berlin1 , Brandenburg2, Nordrhein-Westfalen3, Sachsen 4, Sachsen-Anhalt5 und Thüringen6 haben Menschen, die von Geburt an oder aufgrund einer Krankheit beziehungsweise durch einen Unfall gehörlos sind, einen sozialgesetzlich nach dem jeweiligen Landesrecht geregelten Gehörlosengeldanspruch. Anspruchshöhe, Anspruchsvoraussetzungen und Möglichkeiten der Verrechnung beziehungsweise der Kürzung variieren zwar, aber insgesamt wird eine Gehörlosigkeit als derart schwerwiegende Beeinträchtigung gewertet, dass besondere Sozialleistungen bereitgestellt werden. Da in den genannten Bundesländern – wie in Hamburg auch – für Gehörlose die Möglichkeit besteht, individuelle Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und/oder nach Beantragung eines Schwerbehindertenausweises Vergünstigungen7 zu erhalten, stellt ein zusätzliches Gehörlosengeld einen beträchtlichen finanziellen Vorteil dar. Somit ergibt sich der Eindruck , Gehörlose in Hamburg seien finanziell schlechter gestellt als in den Bundesländern mit Gehörlosengeldanspruch. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft auf Grundlage der UN-Konvention ist lei- 1 Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Berlin. 2 Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) des Landes Brandenburg. 3 Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) von Nordrhein -Westfalen. 4 Sachsen bestimmt den finanziellen Nachteilsausgleich für Gehörlose über das Landesblindengeldgesetz (LBlindG). 5 Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz (LBliGG) von Sachsen- Anhalt. 6 Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz (ThürSinn-bGG) 7 zum Beispiel Kostenbefreiung im Nahverkehr oder Befreiung von Rundfunkgebühren. Drucksache 21/19857 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tend für die Gestaltung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und damit auch für gehörlose Menschen in Hamburg. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde der Leistungskatalog der sozialen Teilhabe konkretisiert und deutlich erweitert. Durch die Erhöhung der Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Heranziehung eines Eigenanteils profitieren Menschen mit Behinderung auch finanziell. Es ist davon auszugehen, dass dadurch zukünftig mehr Menschen die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen. Von der Systematik des BTHG ergänzende zusätzliche landesgesetzliche Regelungen, die weitere Nachteilsausgleiche für bestimme Personengruppen oder Behinderungsarten vorsehen, werden nicht angestrebt. Über die bestehenden gesetzlichen Leistungen hinaus geht es darum, Barrieren für gehörlose Menschen in allen Lebensbereichen abzubauen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch ein breites Unterstützungssytem (siehe dazu auch Drs. 20/12904) zu fördern. Dazu zählen zum Beispiel zahlreiche Beratungsleistungen und Zuwendungen wie zum Beispiel an den Gehörlosenverband und den Gehörlosensportverein . Ein besonderes Anliegen des Senats ist es, die barrierefreie Kommunikation und Information für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auszubauen (siehe dazu auch Drs. 21/16645 und 21/17639). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Bietet der Senat den Gehörlosen in dieser Stadt besondere Fördermöglichkeiten , Vergünstigungen oder spezielle Maßnahmen welcher Art auch immer, die über entsprechende Angebote anderer Bundesländer hinausgehen und geeignet sind, einen in Hamburg nicht bestehenden Anspruch auf Gehörlosengeld finanziell zu kompensieren? Wenn ja, welche? 2. Für den Fall, dass die Förder- und Hilfsangebote des Senats für Gehörlose sich im Rahmen dessen halten, was auch andere Bundesländer diesbezüglich leisten, stellt sich die Frage, aus welchem Grunde Hamburg bisher davon abgesehen hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Gehörlosengeld zu realisieren. 3. Wurde seitens des Senats bereits einmal konkret ein Gehörlosengeldanspruch erwogen beziehungsweise gibt es derzeit Erwägungen, einen solchen unter bestimmten Voraussetzungen einzuführen? Siehe Vorbemerkung.