BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19858 21. Wahlperiode 04.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 27.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Gewalttätige Übergriffe auf homosexuelle Menschen und Sex- und Erotikshops Das „Hamburger Abendblatt“ berichtet in seiner Ausgabe vom 22.01.2020 von erneuten Übergriffen auf einen Sex- und Erotikshop. Der Bereich Lange Reihe, Hansaplatz bis Steindamm ist bekanntlich ein besonderer Schmelztiegel in Hamburg. Dort prallen Welten aufeinander. Sowohl die queere Community als auch islamische Einwanderer finden dort von jeher ein Zuhause. Das Zusammenleben war von jeher angespannt, doch nie bedrohlich. Dieser Status quo hat sich seit der illegalen Grenzöffnung aus dem Jahre 2015 erheblich geändert. Die Zuwanderung streng islamisch sozialisierter Menschen ist rapide gestiegen. Nach den letzten Berichten der Pressemedien wird deutlich, dass die gewalttätigen Übergriffe auf homosexuelle Menschen und Sex- und Erotikshops zunehmen; sogar schon mehrfache Angriffe gegen dasselbe Geschäft wurden verzeichnet (siehe „Hamburger Abendblatt“, 22.01.2020). Die AfD-Bürgerschaftsfraktion sieht diese Entwicklung mit Sorge. Eine statistische Erfassung ist, unserer Meinung nach, von zentraler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Übergriffe der beschriebenen Art sind dem Senat bekannt? 2. Sind die Tatverdächtigen dieser Taten ermittelt worden oder wird noch gegen diese ermittelt? Die erfragten Kategorien betreffend Tatort, Tatmotiv und Opfer werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht erfasst. Für die Beantwortung wäre eine Durchsicht mehrerer Hunderttausend Hand- und Ermittlungsakten bei der Polizei erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zur Erfassung von Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) sowie zu den Auswertemöglichkeiten und deren Grenzen siehe Drs. 21/3165. Für die nachstehenden Ergebnisse ist die Kriminaltaktische Anfrage (KTA) des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) als Recherchegrundlage herangezogen worden. Straftaten im Sinne der Fragestellung werden im KPMD-PMK unter dem Unterthema „gegen die sexuelle Orientierung“ erfasst, das jegliche sexuelle Orientierung von Opfern umfasst. Die Begriffe „homosexuell“, „homophob“, „trans- Drucksache 21/19858 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 phob“, „Lesben“, „Schwule“, „Trans-„ und „Intersexuelle“ sind keine festen Katalogwerte und im Sinne der Fragestellung nicht recherchierbar. Die Anzahl der im KPMD-PMK für den Bereich St. Georg erfassten Straftaten „gegen die sexuelle Orientierung des Opfers“ sowie die Anzahl der davon aufgeklärten Fälle sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Die mit Stand 28. Januar 2020 für die Jahre 2019 und 2020 angeführten Zahlen sind vorläufig, da der Abgleich mit dem Bundeskriminalamt noch nicht stattgefunden hat und die Statistik bis dahin Veränderungen durch Nachmeldungen und neuen Erkenntnissen unterliegen kann. Jahr 2016 2017 2018 2019* 2020 Anzahl Taten 4 0 1 8 0 davon aufgeklärt 2 0 0 2 0 Tatverdächtige jeweils 1 jeweils 1 * Für Fälle aus 2019 dauern die Ermittlungen teilweise noch an. 3. Wie viele der bislang ermittelten Tatverdächtigen sind bis heute zu welchen Haftstrafen verurteilt worden? Bitte alle Strafurteile genauer erläutern . Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Für einen der Tatverdächtigen liegt eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15. Januar 2020 vor, die folgende mitteilungsfähigen Verurteilungen zu Haftstrafen enthält: 1. Entscheidungsdatum: 23.11.2005, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen in drei Fällen sowie Diebstahl, Datum der (letzten) Tat: 19.07.2005, Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Absatz 1, § 265a, § 53, zusätzliche Angaben: vier Monat(e) Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 30.11.2008. 2. Entscheidungsdatum: 13.06.2006, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg, Tatbezeichnung: Diebstahl in zwei Fällen, Datum der (letzten) Tat: 04.04.2006, Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 53, § 56, zusätzliche Angaben: sechs Monat(e) Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 20.06.2009. 3. Entscheidungsdatum: 30.05.2007, Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Diebstahl, Datum der (letzten) Tat: 08.03.2007, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19858 3 Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 56 BtMG § 29 Absatz 1 Nummer 1, zusätzliche Angaben: vier Monat(e) Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 06.06.2010. 4. Entscheidungsdatum: 03.03.2010, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Tatbezeichnung: Versuchte schwere räuberische Erpressung, Datum der (letzten) Tat: 11.01.2010, Angewendete Vorschriften: StGB § 255, § 253 Absatz 1, § 250 Absatz 2 Nummer 1, § 249 Absatz 1, § 23, § 22, BZRG § 17 Absatz 2, zusätzliche Angaben: zwei Jahr(e) Freiheitsstrafe, Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 05.09.2016. 5. Entscheidungsdatum: 04.01.2018, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg-Altona, Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Datum der (letzten) Tat: 07.07.2017, Angewendete Vorschriften: StGB § 224 Absatz 1 Nummer 2, § 223 Absatz 1, § 114, Absatz 2, § 113 Absatz 2 Nummer 1, § 56, § 52, zusätzliche Angaben: ein Jahr(e) zwei Monat(e) Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 03.01.2021. Für einen zweiten der Tatverdächtigen liegt eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11. Dezember 2019 vor, die folgende mitteilungsfähigen Verurteilungen zu Haftstrafen enthält: 1. Entscheidungsdatum: 28.10.1998, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg, Tatbezeichnung: Illegale Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt, jeweils nach vorheriger Abschiebung, sowie gemeinschaftlicher Diebstahl, Datum der (letzten) Tat: 28.09.1998, Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 25 Absatz 2, § 52, § 53, § 56, AUSLG § 92 Absatz 2 Nummer 1A, B, zusätzliche Angaben: fünf Monat(e) zwei Woche(n) Freiheitsstrafe, Bewährungszeit zwei Jahr(e). 2. Entscheidungsdatum: 06.06.2001, entscheidende Behörde: Amtsgericht Pirna, Tatbezeichnung: Unerlaubte Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung, Datum der (letzten) Tat: 28.02.2001, Drucksache 21/19858 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Angewendete Vorschriften: STGB § 52, AUSLG § 8 Absatz 2 Satz 1, § 92 Absatz 2 Nummer 1 A, Nummer 1 B, zusätzliche Angaben: neun Monat(e) Freiheitsstrafe. 3. Entscheidungsdatum: 31.05.2010, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg, Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl, Datum der (letzten) Tat: 10.03.2010, Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Absatz 1, § 25 Absatz 2, zusätzliche Angaben: sechs Monat(e) Freiheitsstrafe. 4. Entscheidungsdatum: 30.06.2011, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Tatbezeichnung: Diebstahl, Datum der (letzten) Tat: 20.05.2011, Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Absatz 1, zusätzliche Angaben: acht Monat(e) Freiheitsstrafe. 5. Entscheidungsdatum: 27.10.2016, entscheidende Behörde: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung, Datum der (letzten) Tat: 19.01.2016, Angewendete Vorschriften: StGB § 224 Absatz 1 Nummer 4, § 223 Absatz 1, § 52, § 25 Absatz 2, zusätzliche Angaben: sechs Monat(e) Freiheitsstrafe. 4. Welchen ausländerrechtlichen Status haben die Verdächtigen und Verurteilten ? Die zu Frage 1. und 2. genannten ermittelten vier Tatverdächtigen sind im Einzelnen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (derzeit in Form einer Fiktionsbescheinigung), deutscher Staatsangehörige, ohne Aufenthaltsstatus, zuletzt Ausreise am 30.11.2018, laut Akte im Jahr 2019 abgeschoben, zuvor Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit . 5. Wie viele der Verurteilten mit Migrationshintergrund wurden inzwischen abgeschoben? Einer. Bei den anderen Tatverdächtigen lagen die Voraussetzungen für eine Abschiebung nicht vor.