BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/199 21. Wahlperiode 14.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Westenberger (CDU) vom 08.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Tempo 30 auf der Bundesstraße Der Kerngebietsausschuss der Bezirksversammlung Eimsbüttel hat im Februar dieses Jahres den Beschluss gefasst, die Innenbehörde zu ersuchen, zwischen „Beim Schlump“ und dem „Schulweg“ Tempo 30 als zulässige Höchstgeschwindigkeit anzuordnen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welchem Zeitraum hat sich die Innenbehörde mit dem Ersuchen des Kerngebietsausschusses der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Tempo 30 in der Bundesstraße zwischen den Straßen Beim Schlump und dem Schulweg einzurichten, beschäftigt? In der Zeit vom 17. Februar 2015 bis 18. März 2015. 2. Welche anderen Ämter und Träger öffentlicher Belange – beispielsweise der HVV, die Schulbehörde et cetera – sind wann beteiligt worden und welche Anregungen oder Einwendungen haben diese abgegeben? Von den anliegenden Schulen lagen Forderungen beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat 17 nach einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in der Bundesstraße vor. Der HVV wurde angehört und hat keine Einwendungen. Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) wurde ebenfalls beteiligt und am 24. März 2015 gebeten , die erforderlichen signaltechnischen Anpassungen einer Lichtsignalanlage umzusetzen . 3. Wann wird die Innenbehörde auf welchen Abschnitten in der Bundestraße Tempo 30 als zulässige Höchstgeschwindigkeit anordnen? Die Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf „30 km/h vor Schulen“ auf der Bundesstraße zwischen dem Isebekkanal und der Kippingstraße wird voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche ergehen. Das Aufstellen der Verkehrszeichen kann erst nach Anpassung der Signalanlage durch den LSBG erfolgen. 4. Wo werden ständige Einrichtungen in der Bundesstraße zwischen den Straßen „Beim Schlump“ und dem „Schulweg“ zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingerichtet? Ständige Einrichtungen zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind nicht vorgesehen.