BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19912 21. Wahlperiode 04.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 28.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Tarifvertrag ASD – Ist dem Senat Kinderschutz weniger wert? Insbesondere die Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) sind für den Kinderschutz in Hamburg zuständig und die ASD-Mitarbeiter leisten hierfür einen immens wichtigen Beitrag. Nun sollen die Mitarbeiter der Jugendämter der Freien und Hansestadt Hamburg am 13. Januar 2020 darüber informiert worden sein, dass die Stadt einem neuen Tarifvertrag mit ver.di zugestimmt hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD erfüllen eine sehr wichtige Aufgabe für die Stadt: Sie unterstützen Familien in verschiedenen Lebenslagen, beraten Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und sichern den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Gute Rahmenbedingungen für das Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD sicherzustellen, ist daher ein zentrales Anliegen des Senats. Neben der Frage der Bewertung der Stellen sind eine ausreichende Personalausstattung auf der Basis eines verbindlichen Personalbemessungssystems und die konsequente Sicherstellung der Besetzung der vorhandenen Stellen hierfür von entscheidender Bedeutung. Die zuständige Behörde hat mit den Bezirksamtsleitungen aktuell die dritte Stabilisierungsvereinbarung unterzeichnet, die für die Jahre 2020 und 2021 gilt, die 115%- Regelung fortschreibt und auf deren Basis die Bezirksämter weitere Stellen für den ASD zugewiesen bekommen. Der Senat hat auch in der Vergangenheit im Rahmen der Eingruppierungsmöglichkeiten die tarifrechtlichen Spielräume zugunsten der Beschäftigten ausgeschöpft. Am 02.03.2019 haben sich die Gewerkschaften und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder in Potsdam auf die Änderungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Ein Teil dieser Einigung umfasst die Einführung neuer Regelungen in der Entgeltordnung sowie einer neuen Entgelttabelle (S-Tabelle) für Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erziehern (SuE), mit Wirkung zum 01.01.2020. Die Tarifparteien beabsichtigen, mit den neuen Regelungen die Unterschiede zwischen den Sozialpädagoginnen und -pädagogen und Erzieherinnen und Erziehern im Bereich der kommunalen Arbeitgeber einerseits sowie der Länder andererseits zu beseitigen. Damit stärken die Tarifvertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit in sozialpädagogischen und erzieherischen Berufsfeldern insgesamt. Die Überleitung sichert für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ASD Bestandsschutz – keine Beschäftigten werden künftig weniger erhalten. Die linearen Anpassungen sowie strukturellen Veränderungen des Tarifabschlusses führen vielmehr bei den Beschäftigten im ASD durchgehend zu Verbesserungen im Einkommen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Auswirkungen hat der neue Tarifvertrag für die ASD-Mitarbeiter in den Bezirksämtern? Drucksache 21/19912 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die ASD-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksämtern werden aus der E-Tabelle in die S-Tabelle übergeleitet. Es gelten die Regelungen des Überleitungstarifvertrags der Länder (TVÜ-L). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Ist es zutreffend, dass der neue Tarifvertrag längere Stufenlaufzeiten und weniger Grundgehalt in den einzelnen Stufen für die ASD-Mitarbeiter vorsieht? Wenn ja, bitte differenziert darstellen. Die neuen Regelungen zur Entgeltordnung und S-Tabelle haben eine andere Struktur als die bisherigen Regelungen. In der Gesamtbetrachtung ist das Grundgehalt höher (siehe Vorbemerkung). ASD-Fachkräfte, denen Aufgaben zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls übertragen sind, sind der Entgeltgruppe S 14 und damit der S-Tabelle zugeordnet. Die Stufenlaufzeit in der S-Tabelle beginnt bei Einstellung in der Stufe 1, nach einem Jahr erfolgt der Aufstieg in die Stufe 2, nach drei Jahren in der Stufe 2, vier Jahren in der Stufe 3, vier Jahren in der Stufe 4 und fünf Jahren in der Stufe 5 erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Die Stufenlaufzeit in der allgemeinen Entgelttabelle beginnt ebenfalls bei Einstellung in der Stufe 1. Nach einem Jahr in Stufe 1, zwei Jahren in Stufe 2, drei Jahren in Stufe 3, vier Jahren in Stufe 4 und fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Die Stufen 3 und folgende werden also in der S-Tabelle ein bis zwei Jahre später erreicht. Bei den einzelnen aktuellen Tabellenentgelten ergeben sich die folgenden Unterschiede : Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 ab 1. Jahr 2. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 11. Jahr 16. Jahr E-Tabelle 3 367,04 3 612,23 3 880,76 4 151,27 4 665,96 4 805,94 ab 1. Jahr 2. Jahr 5. Jahr 9. Jahr 13. Jahr 18. Jahr S-Tabelle 3 368,38 3 653,36 3 946,38 4 244,45 4 574,04 4 804,73 Differenz +1,34 +41,13 +65,62 +93,18 −91,92 −1,21 Um insbesondere die langjährige Erfahrung der Fachkräfte zu honorieren, die in die Stufe 5 übergeleitet werden, ist beabsichtigt, ihnen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ein Entgelt der Stufe 6 vorweg zu gewähren. In Stufe 6 wird ein Vergleichsentgelt gewährt, das den dargestellten Minusbetrag ausgleicht. 3. Wie ist der Gehaltsunterschied zwischen den ASD-Mitarbeitern der Bezirksämter und denen der freien Träger? Sofern freie Träger Zuwendungsnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sind, gilt das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot (Artikel 12 im Haushaltsbeschluss 2017/2018). Hiernach können die Beschäftigten bei Zuwendungsnehmern keine höhere Bezahlung erhalten als vergleichbare Beschäftigte beim Zuwendungsgeber. 4. In der Drs. 21/15368 heißt es: „Insbesondere innerhalb Hamburgs kann sich die Konkurrenz zwischen Fachbehörden und Bezirksverwaltung um qualifiziertes Personal im Status quo unvorteilhaft auf die bezirkliche Seite auswirken. Hier erscheint es angebracht, die besondere Rolle, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksämter annehmen (…) angemessen zu würdigen.“ Wie verträgt sich diese Aussage mit dem neuen Tarifvertrag? 5. Nimmt mit dem neuen Tarifvertrag das Gehaltsgefälle zwischen Fachbehörden und Bezirksämtern zu? Wenn ja, in welchem Umfang? Nein, es gibt für die betroffene Beschäftigtengruppe mit dieser Aufgabenbeschreibung keine Unterschiede zwischen Fachbehörden und der Bezirksverwaltung. Im Übrigen siehe Drs. 21/19892.