BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19996 21. Wahlperiode 07.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse, Jens Meyer und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 30.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Überwachung der energetischen Anforderungen in Bestandsgebäuden Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt für fast alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Dabei definiert die EnEV nicht nur Anforderungen an Neubauten oder an die Sanierung von Gebäuden, sondern definiert auch Vorgaben an den Mindestwärmeschutz von Gebäuden. So müssen beispielsweise laut § 10 Absatz 3 EnEV die obersten Geschossdecken in der Regel so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/ (m2 K) nicht überschreitet. Angesichts der ambitionierten Klimaschutzpläne des Hamburger Senats stellt sich die Frage, inwiefern diese und andere gesetzlichen Anforderungen überwacht werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Anfrage auf die Anforderungen zur Nachrüstung bei bestehenden Anlagen und Gebäuden nach § 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV) bezieht. Nach § 26b EnEV obliegen die mit der Überwachung der Anforderungen nach § 10 Absätze 1 und 2 EnEV verbundenen Aufgaben den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Nach § 26a EnEV beschränkt sich die Überwachung der Anforderungen nach § 10 Absatz 3 EnEV darauf, dass der Eigentümer auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unternehmererklärung vorzulegen hat. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Behörde ist für die Überwachung der energetischen Anforderungen in Bestandsgebäuden zuständig? Die Bezirksämter. In dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze , Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Vorbehaltsgebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig. Im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes obliegen die Aufgaben der Hamburg Port Authority AöR. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele Vollzeitäquivalente sind in den zuständigen Behörden für die Überwachung der energetischen Anforderungen in Bestandsgebäuden zuständig? Bitte nach den jeweiligen Behörden differenziert angeben. Bei den zuständigen Behörden wurden keine zusätzlichen Stellen ausgewiesen. Etwaige Beanstandungen werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bearbeitet , sofern festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt wurden. Da es sich hierbei jedoch nur um Einzelfälle handelt, ist eine Aufschlüsselung der hierfür anfallenden Zeitanteile nicht möglich. Drucksache 21/19996 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Bestandsgebäude wurden in 2019 auf die Einhaltung der energetischen Anforderungen überprüft? 4. Bei wie vielen der unter 3. genannten Überprüfungen hat eine Vor-Ort- Begehung stattgefunden? 5. Wie viele Verstöße gegen energetische Anforderungen konnten in den Überprüfungen nachgewiesen werden? 6. Welches waren die am häufigsten festgestellten Verstöße? 7. Welche Maßnahmen haben die zuständigen Behörden ergriffen, um die festgestellten Verstöße zu ahnden und die Beseitigung der Mängel einzufordern ? 8. Wurden bei allen unter 5. genannten festgestellten Verstößen Nachprüfungen durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Die Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine händische nachträgliche Auswertung durch Aktenstudium ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da mehrere Tausend Vorgänge in den Bauakten der zuständigen Behörden überprüft werden müssten. 9. Wie viele Wohnungen waren aufgrund der festgestellten Verstöße gegen energetische Anforderungen nicht für eine Vermietung geeignet? 10. In wie vielen Fällen wurde eine Unbewohnbarkeitserklärung nach § 6 HmbWoSchG erlassen? 11. Wie viele der unter 9. genannten Wohnungen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle bewohnt? 12. Konnten die unter 10. genannten Wohnungen nach der Beseitigung der Mängel wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden? a. Welchen Zeitraum hatten die Vermieter um die festgestellten Mängel zu beseitigen? b. Wurde den Mietern bis zur Beseitigung der Mängel eine alternative Unterkunft zur Verfügung gestellt? Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ist losgelöst von der EnEV zu sehen. Das HmbWoSchG stellt die wesentliche fachliche Rechtsgrundlage für den Gesetzesvollzug durch die bezirklichen Wohnraumschutzdienststellen dar. Grundsätzlich kann nach § 6 Absatz 1 HmbWoSchG Wohnraum für unbewohnbar erklärt werden, wenn die Mindestanforderungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Hmb- WoSchG nicht erfüllt sind oder wenn Mängel der in § 4 Absatz 2 HmbWoSchG gennannten Art den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt und deswegen gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind. Ziel des HmbWoSchG ist es nicht, optimale Wohnverhältnisse zu gewährleisten oder die Wohnungen demjenigen Standard anzupassen, der beim Bau neuer Wohnungen nach den heutigen Rechtsvorschriften einzuhalten oder nach heutigen Vorstellungen anzustreben ist. Wie aus § 3 Absatz 2 HmbWoSchG ersichtlich ist, werden dort lediglich Mindestanforderungen genannt, die geringer sind als die heutigen Anforderungen. Insofern scheidet eine Unbewohnbarkeitserklärung nach dem HmbWoSchG auf Grundlage der Erkenntnis, dass zum Beispiel eine nach EnEV unzureichende Wärmedämmung vorhanden ist, aus.