BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/19999 21. Wahlperiode 07.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Deniz Celik (DIE LINKE) vom 30.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Klappt der Übergang von den Arbeitsmöglichkeiten in den „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ zu den „anderen Leistungsanbietern“ für Menschen mit seelischen Behinderungen? Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hamburg sind seit dem 01.01.2018 die „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ nach § 56 SGB XII weggefallen, welche besonders für psychisch kranke Menschen eine Möglichkeit waren, außerhalb einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sein zu können. Von da an solle der Personenkreis nach § 60 SGB IX die Möglichkeit erhalten, Angebote von einem „anderen Leistungsanbieter“ zu bekommen. Zudem gäbe es mit dem Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX die Möglichkeit einer alternativen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen. In einer Pressemitteilung der Hamburgischen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. vom 31.01.2019 lautet es, die Fachbehörde sehe keine Möglichkeit, mit Trägern die erforderlichen Vereinbarungen abzuschließen, um ein „anderer Leistungsanbieter“ zu werden. Die benannte Angebotsform steht dem Personenkreis also nicht zur Verfügung. Die Senatsmitteilung Drs. 21/17638 vom 25.06.2019 zu Nachbewilligungen im Haushalt aufgrund der Umsetzung des BTHG in Hamburg zeigte, dass 5 300 zusätzliche Fälle im Fallmanagement beim Fachamt Eingliederungshilfe bearbeitet werden müssen. Zudem seien 13 000 neue Fälle der ambulanten Eingliederungshilfe im Zuge der weiteren Umsetzung des BTHG zum 1.1.2020, der einen Zuständigkeitswechsel mit sich brachte, in die Leistungssachbearbeitung des Fachamts Eingliederungshilfe gewechselt. Hier gab es der Mitteilung zufolge im Fallmanagement 2019 35 Vollzeitäquivalente und planmäßig 42,91 Vollzeitäquivalente für 2020, die all diese Mehrarbeit nun auffangen sollen. Durch die Einführung des Budgets für Arbeit kommt eine neue Aufgabe für das Fallmanagement im Fachamt Eingliederungshilfe hinzu, für die erst mal Fachkompetenz auch hinsichtlich der damit neuen Gesamtplan- und Teilhabeverfahren entwickelt werden müsse , heißt es in der Senatsmitteilung. Im Jahre 2020 soll geprüft werden, ob der Fallzahlenschlüssel von 1 zu 200 stimmig ist. Außerdem sollte für die neuen Aufgaben zur Teilhabe am Arbeitsleben bezüglich des Budgets für Arbeit eine neue Vollzeitstelle E 11 als Fachexpertise für den Bereich eingestellt werden. Zudem käme eine weitere Vollzeitstelle E 9 für den leistungsrechtlichen Fachdienst dazu. Im Rahmen des Projektes „Bestimmung und Organisationsstruktur des Trägers der Eingliederungshilfe in Hamburg“ sollte zudem der Schulungsbedarf ermittelt werden (siehe Drs. 21/15538). In der Senatsmitteilung Drs. 21/17638 lautet es zudem weiter, dass die Schulungsbedarfe durch die BASFI ermittelt wurden und sichergestellt werden. Wir fragen den Senat: Drucksache 21/19999 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zur Bewältigung der Umstellungen aus dem Bundesteilhabegesetz hat der Senat dauerhaft zusätzlich 98 Stellen und temporär bis Ende 2022 weitere zusätzliche 39,6 Stellen , also insgesamt 137,6 Stellen, bereitgestellt und ein umfangreiches Schulungsprogramm insbesondere für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Durchführungsbereiche im Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek, weiterer bezirklicher Dienststellen, der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und des Versorgungsamtes durchgeführt (siehe Drs. 21/17638). Im Mittelpunkt der Schulungen standen Grundlagen und Rechtsfolgen des Bundesteilhabegesetzes sowie Schulungen zur Bedarfsermittlung auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit /ICF (siehe auch Anlage 1). Schulungsangebote im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes werden in Absprache mit den betroffenen Dienststellen auch weiterhin bedarfsorientiert geplant und durchgeführt. Bereits mit der ersten Stufe des Bundesteilhabegesetzes ist zum 1.1.2018 die Rechtsgrundlage der früheren „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ (gemäß § 56 SGB XII) entfallen . Bis zu diesem Zeitpunkt boten die acht Anbieter „f & w fördern und wohnen AöR“, „Bergedorfer Impuls GmbH“, „ARINET GmbH“, „Das Rauhe Haus“, die „Hamburger Arbeitsassistenz gGmbH“, die „Pestalozzi-Stiftung Hamburg“, die „Johann- Wilhelm-Rautenberg-Gesellschaft e.V.“ und die „Haus5 Service gGmbH“ Arbeitsprojekte mit einer Leistungsvereinbarung auf Grundlage des § 56 SGB XII („Sonstige Beschäftigungsstätten“) in allen Hamburger Bezirken an. Im Wesentlichen standen Menschen, die noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht haben, im Fokus dieser Hamburger Leistung. Dazu wurden in einzelnen Arbeitsprojekten auch Menschen betreut, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen der Teilhabe am Arbeitsleben hatten , diesen Anspruch aber nicht im Leistungssystem einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder über das damalige Modellprojekt Hamburger Budget für Arbeit wahrnehmen wollten. Aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage für die „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ wurden die Leistungsvereinbarungen mit diesen Anbietern zum 31.12.2018 gekündigt. Im Rahmen eines Letter of Intent vom 17.08.2017 hat die Behörde für Arbeit, Soziales , Familie und Integration zugesichert, gemeinsam mit den betroffenen Verbänden und der „Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.“ eine Nachfolgelösung zu entwickeln. Diese Nachfolgelösung für Menschen, die noch keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, wurde mit dem neuen Angebot „Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext“ erfolgreich in 2019 vereinbart und eingeführt. Leitziel dieser neuen Leistung der sozialen Teilhabe ist es, Menschen gemäß § 81 SGB IX an eine Eingliederung in das Arbeitsleben heranzuführen. Dieses Ziel wird in der Regel mit dem Übergang in eine der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreicht. Hiermit wird ein wesentlicher Beitrag zur Inklusion von Menschen in Beschäftigung und Arbeit im Sinne des Artikels 27 der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes am 01.01.2020 wurden mit fünf der oben genannten Anbieter neue Leistungsvereinbarungen zur „Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext“ geschlossen. Mit einem weiteren der oben genannten Anbieter, bei dem ausschließlich Menschen mit einer geistigen Behinderung betreut werden, wurde eine Leistungsvereinbarung der Eingliederungshilfe über eine „Tagesförderung“ geschlossen. Mit der „Johann-Wilhelm-Rautenberg- Gesellschaft e.V.“ wird noch über eine Vereinbarung zur „Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext“ und mit der „Hamburger Arbeitsassistenz“ bezüglich eines „anderen Leistungsanbieters“ verhandelt. Bereits im Jahr 2018 wurden die Menschen in den entsprechenden Arbeitsprojekten über diesen Prozess informiert. Unter anderem wurden diese Informationen in leichter Sprache zur Verfügung gestellt (siehe: https://www.hamburg.de/sbs/11593152/ sonstige-beschaeftigungsstaette/). Im Rahmen dieser Information wurden die bisherigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher darauf hingewiesen, dass im Falle einer Anspruchsberechtigung Eingliederungshilfeleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich in einer WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter gemäß Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19999 3 § 60 SGB IX und im Rahmen des Budgets für Arbeit wahrgenommen werden können. In den Fällen, in denen noch Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung zum anderen Leistungsanbieter oder „Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext“ geführt werden , werden die bisherigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Wechsel in ein bereits vereinbartes Angebot der „Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext“, einer Tagesförderung, einer WfbM, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Budget für Arbeit vorgenommen haben, im Rahmen von Übergangslösungen in den bestehenden Angebotssettings betreut. Im Fall von Angebotssettings bei früheren Anbietern einer „Sonstigen Beschäftigungsstätte“, die noch in Verhandlungen zum anderen Leistungsanbieter stehen, werden seitens der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Sozialversicherungsbeiträge noch weiter im Rahmen des Übergangs übernommen. Mit dem Bundesteilhabegesetz stehen nunmehr für Leistungsberechtigte der Teilhabe am Arbeitsleben die Eingliederungshilfeleistungen im Arbeitsbereich einer WfbM, im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter oder über das Budget für Arbeit zur Verfügung. Alle drei Leistungen sind für einen identischen Personenkreis konzipiert , der in den werkstattrechtlichen Vorschriften des § 219 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SGB IX definiert und in § 58 Absatz 1 Satz 1 SGB IX nochmals konkretisiert wird. In den Leistungen ist gewährleistet, dass für alle Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. In Hamburg stehen bei der Elbe-Werkstätten GmbH sowie bei der WfbM bei alsterarbeit gGmbH insgesamt über 3 000 Beschäftigungsplätze im Arbeitsbereich der Werkstatt zur Verfügung, von denen etwa ein Drittel auf ausgelagerten, außerbetrieblichen Beschäftigungsplätzen angeboten wird. Die WfbM sind gesetzlich zur Aufnahme der leistungsberechtigten Menschen verpflichtet, sodass der Rechtsanspruch auf Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM grundsätzlich gewährleistet wird. Bezüglich anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB IX hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Sondierungsgespräche mit einigen Hamburger Anbietern geführt. Mit zwei Anbietern, die früher auch Angebote gemäß § 56 SGB XII angeboten haben, finden konkrete Verhandlungen statt. Sobald die erforderlichen rechtlichen, fachlichen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft und anerkannt sind, stehen entsprechende Beschäftigungsplätze im Arbeitsbereich zur Verfügung. Eine förmliche Anerkennung wie die WfbM bedürfen andere Leistungsanbieter nicht. Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich in einer WfbM oder bei einem anderen Anbieter gemäß § 58 SGB IX haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Arbeitsvertrages als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX. Das Budget für Arbeit ist eine individuelle Leistung und kann dementsprechend nicht von einem Anbieter beantragt werden. Die Leistung umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter oder zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ gab es in den verschiedenen Bezirken bis zum 01.01.2018? 2. Welche „anderen Leistungsanbieter“ gibt es seit dem 01.01.2018 beziehungsweise aktuell in den verschiedenen Bezirken? 3. Wie viele Beschäftigungsstätten haben seit 01.01.2018 einen Antrag auf Bewilligung der Anerkennung als „anderer Anbieter“ gestellt und bekamen diesen auch bewilligt? Bitte auch angeben, ob diese vorher als „Sonstige Beschäftigungsstätte“ galten oder nicht. Drucksache 21/19999 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 4. Wie viele Beschäftigungsstätten haben das Budget für Arbeit beantragt und bewilligt bekommen seit dem 01.01.2018? Siehe Vorbemerkung. 5. Wie viele Menschen mit seelischen Behinderungen gibt es in Hamburg? In Hamburg lebten zum 01.01.2020 142 173 Menschen mit einer Schwerbehinderung (= Grad der Behinderung von >50). Eine Differenzierung nach dem expliziten Kriterium „seelisch“ wird in der Bundesstatistik nicht vorgehalten. 6. Wie viele dieser Menschen hatten bis 01.01.2018 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bei den „Sonstigen Beschäftigungsstätten“ und haben derzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bei einem „anderen Leistungsanbieter“ oder einer weiteren Beschäftigungsstätte? Bitte auch aufgliedern nach Beschäftigungsstätte/Anbieter, ob tarifgebunden und wenn ja, welcher Tarif beziehungsweise mit welcher Entlohnung und wöchentlicher Stundenzahl. Die zur Beantwortung erforderlichen Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Zur Beantwortung dieser Frage wäre eine händische Auswertung von rund 400 Leistungsfällen mit Stand bis 01.01.2018 sowohl in den bezirklichen Dienststellen als auch bei den früheren Arbeitsprojekten erforderlich. Dies ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Wann können die Menschen, die in den „Sonstigen Beschäftigungsstätten “ mit mehr als 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und aktuell keine Weiterbeschäftigung bei einem „anderen Leistungsanbieter“ haben, mit einer Weiterbeschäftigung bei einem „anderen Leistungsanbieter“ rechnen? 8. Wie wird sichergestellt, dass die Menschen, die nun Rentner/-innen sind, weil die Umstellung der Beschäftigungen bei den „Sonstigen Beschäftigungsstätten “ hin zu den „anderen Leistungsanbietern“ nicht geklappt hat, ihre Rentenpunkte erlangen? Siehe Vorbemerkung. 9. Wie viele Mitarbeiter/-innen umfasst das Fachamt Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2018 zum Stichtag 01.01.? Bitte in VZÄ und nach Tarifbindung angeben und aufschlüsseln nach sozialpädagogischem, sozialhilferechtlichem , ärztlichem Fachdienst und nach Stellen für Menschen mit seelischen Behinderungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt aufschlüsseln . Zum Stichtag 01.01.2020 können keine differenzierten Übersichten zur Stellen- und Personalausstattung bereitgestellt werden. Dies ist erst wieder mit der vollständigen Inbetriebnahme von KoPers möglich. Bis dahin liegen die Daten nicht oder nur eingeschränkt vor. Die in der nachstehenden Tabelle benannten Stellen sind für die Fallbearbeitung von Menschen mit allen Behinderungsarten zuständig. Eine Differenzierung nach Menschen mit seelischer Behinderung oder eine Differenzierung nach einzelnen Leistungszielen findet nicht statt. Eine Heranführung oder Eingliederung an beziehungsweise in den Arbeitsmarkt kann grundsätzlich immer ein individuelles Ziel der Eingliederungshilfe sein, das im Rahmen der Gesamtplanung zwischen den Leistungsberechtigten und den Fallmanagerinnen und Fallmanagern vereinbart werden kann. Somit ist das gesamte Fallmanagement auch an der Eingliederung und Heranführung in beziehungsweise an den Arbeitsmarkt mit zuständig. EH 1 EH 2/3 EH 4 Sozialhilfesachbearbeitung Leitungskräfte Fallmanagement Leitungskräfte Ärztlicher Fachdienst VZÄ E 9/A 9 VZÄ E 11/A 11 VZÄ E 9 VZÄ E 11 VZÄ E 15/A 15, E 14 Stichtag 01.01.2018 34,93 3 58,22 6 3,77 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19999 5 EH 1 EH 2/3 EH 4 Sozialhilfesachbearbeitung Leitungskräfte Fallmanagement Leitungskräfte Ärztlicher Fachdienst VZÄ E 9/A 9 VZÄ E 11/A 11 VZÄ E 9 VZÄ E 11 VZÄ E 15/A 15, E 14 Stichtag 01.01.2019 39,26 3,75 64,94 6,75 3,57 10. Sind die neuen Vollzeitstellen E 11 und E 9 für die Fachexpertise bei der Teilhabe am Arbeitsleben bezüglich des Budgets für Arbeit bereits eingestellt worden? a. Wenn ja, sind diese, und wenn nicht, warum nicht, auf der Homepage des Fachamts Eingliederungshilfe beziehungsweise auf den Seiten von hamburg.de als Ansprechpartner/-innen dazu für Betroffene aufgeführt? Ja. Eine Aktualisierung des Internetauftritts des Fachamtes Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund der Umsetzung der dritten Stufe des BTHG ist in Vorbereitung. Ein Eintrag zur Teilhabe am Arbeitsleben ist vorgesehen. b. Wenn die Stellen noch vakant sind, warum gibt es sie noch nicht? Entfällt. 11. Wie hat sich die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle im Fachamt Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2018 entwickelt? Bitte jährlich angeben. Sozialhilfesachbearbeitung Fallmanagement Stichtag 01.01.2018 6 637 Fälle 16 550 Fälle Stichtag 01.01.2019 6 835 Fälle 17 349 Fälle Quelle: Bezirksamt Wandsbek Das Datawarehouse auf Basis des neuen Fachverfahrens PROSOZ befindet sich im Aufbau. Insoweit können keine Daten zum 01.01.2020 bereitgestellt werden. a. Wie viele Vakanzen gibt es im Fachamt Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2018? EH 1 EH 2/3 EH 4 Vakanzen Sozialhilfe-sachbearbeitung Leitungskräfte Fallmanagement Leitungskräfte Ärztlicher Fachdienst Stichtag 01.01.2018 3,24 1 6,65 1 −0,77* Stichtag 01.01.2019 3,82 0,25 24,02** 1,25 0,43 * lediglich kalkulatorische Vakanz, da Person an anderer Stelle gebucht. Die deutliche Vakanz im Fallmanagement zum 01.01.2019 ergibt sich daraus, dass vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Bedarfe im Kontext der BTHG- Umsetzung zum 01.12.2018 zwei neue Abschnitte (20 VZÄ) in den Stellenplan von W/EH ausgebracht worden sind. Diese Stellen waren zum 01.01.2019 noch nicht besetzt. Zum Stichtag 01.01.2020 können keine differenzierten Übersichten zur Stellen- und Personalausstattung bereitgestellt werden. Dies ist erst wieder mit der vollständigen Inbetriebnahme von KoPers möglich. Bis dahin liegen die Daten nicht oder nur eingeschränkt vor. b. Wie viele Überlastungsanzeigen gab es im Fachamt Eingliederungshilfe seit 01.01.2018? Bitte jährlich aufgliedern. Die Überlastung wurde nicht von einzelnen Personen angezeigt. Vielmehr bestanden in den Jahren 2018 für alle vier beziehungsweise 2019 für alle fünf zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abteilungen des sozialrechtlichen und für alle sieben beziehungs- Drucksache 21/19999 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 weise neun Abteilungen des sozialpädagogischen Fachbereiches Überlastungsanzeigen . Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wurden die Stellen – auch für Übergangsphasen – erheblich aufgestockt, siehe auch Vorbemerkung. c. Wie haben sich die Krankenstände im Fachamt Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2018 entwickelt? Bitte jährlich aufgliedern. Krankheitsbedingte Fehlzeitquote Stichtag 01.01.2018 12,0 % Stichtag 01.01.2019 12,1 % Stichtag 30.11.2019* 13,7 % Quelle: Bezirksamt Wandsbek * Es liegen für 2019 derzeit nur Angaben bis zum 30.11. vor. 12. Wie lange dauern Gesamtplankonferenzen und Teilhabeverfahren für alle Menschen mit Behinderungen und im Speziellen für Menschen mit seelischen Behinderungen in der Regel, und wie lange sind die längsten beider? Eine Gesamtplankonferenz dauert je nach Wunsch und Bedarf der Leistungsberechtigten und Zahl der weiteren Beteiligten durchschnittlich 90 Minuten. Teilhabeverfahren können bis zu sechs Monate vom Datum des Antragseingangs bis zur Bescheiderteilung benötigen. Die Dauer ist abhängig von diversen Faktoren. Neuanträge benötigen beispielsweise durch erstmalige Einreichung erforderlicher Unterlagen länger als Folgeanträge. Die Behinderungsart hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesprächs- beziehungsweise Verfahrensdauer. Diesbezügliche Zeiterfassungen finden nicht statt. 13. Wie viele Schulungen für welche Themenkomplexe wurden wann im Fachamt Eingliederungshilfe durch die BASFI durchgeführt? Siehe Anlage. 1. B TH G -R ec ht ss ch ul un ge n im Z en tr um fü r A us - u nd F or tb ild un g D at um Ve ra ns ta ltu ng st ite l 25 .0 4. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 29 .0 4. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 29 .0 4. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 03 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 06 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 08 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 08 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 08 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 10 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 13 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 14 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 14 .0 5. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 10 .1 0. 20 19 BA SF I: R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) f ür d ie L ei st un gs sa ch be ar be itu ng 11 .1 0. 20 19 ab ge sa gt : B AS FI : R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) f ür d ie L ei st un gs sa ch be ar be itu ng 11 .1 0. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 14 .1 0. 20 19 BA SF I: R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) f ür d ie L ei st un gs sa ch be ar be itu ng 15 .1 0. 20 19 BA SF I: R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) f ür d ie L ei st un gs sa ch be ar be itu ng 16 .1 0. 20 19 BA SF I: G ru nd la ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) u nd d es se n U m se tz un g in H am bu rg 22 .1 0. 20 19 BA SF I: R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) f ür d ie L ei st un gs sa ch be ar be itu ng 14 .1 1. 20 19 BA SF I: R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) f ür d ie L ei st un gs sa ch be ar be itu ng 03 .1 2. 20 19 BA SF I: Sc hu lu ng z u de n Le is tu ng en n ac h §7 3 SG B XI I b ei v or üb er ge he nd er U nt er br in gu ng in e in er E G H -E in ric ht un g de r B G V 24 .0 1. 20 20 BA SF I: R ec ht sf ol ge n de s Bu nd es te ilh ab eg es et ze s (B TH G ) - A us w irk un ge n au f d ie S ch ni tts te lle n zw is ch en E in gl ie de ru ng sh ilf e un d Pf le ge Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/19999 7 Anlage 2. Sc hu lu ng sv er an st al tu ng en z ur V er m itt lu ng d er G ru nd la ge n zu r I nt er na tio na le n K la ss ifi ka tio n de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F) fü r d as Fa llm an ag em en t D at um In ha lt 07 ./0 8. 11 .2 01 8 Ve rm itt lu ng  d er  G ru nd la ge n  zu r I nt er na tio na le n  Kl as sif ik at io n  de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F) 14 ./1 5. 03 .2 01 9 Ve rm itt lu ng  d er  G ru nd la ge n  zu r I nt er na tio na le n  Kl as sif ik at io n  de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F) 16 ./1 7. 05 .2 01 9 Ve rm itt lu ng  d er  G ru nd la ge n  zu r I nt er na tio na le n  Kl as sif ik at io n  de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F) 14 ./1 5. 08 .2 01 9 Ve rm itt lu ng  d er  G ru nd la ge n  zu r I nt er na tio na le n  Kl as sif ik at io n  de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F) 07 ./0 8. 10 .2 01 9 Ve rm itt lu ng  d er  G ru nd la ge n  zu r I nt er na tio na le n  Kl as sif ik at io n  de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F) 22 ./2 3. 10 .2 01 9 Ve rm itt lu ng d er G ru nd la ge n zu r I nt er na tio na le n Kl as si fik at io n de r F un kt io ns fä hi gk ei t ( IC F C Y) (s pe zi el l a us ge ric ht et a uf K in de r u nd Ju ge nd lic he ) Q ue lle : A us w er tu ng d er B AS FI Drucksache 21/19999 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 19999ska_Text 19999ska_Anlage