BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/200 21. Wahlperiode 14.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 08.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Praktische Baudenkmalpflege in Hamburg Bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden ist das Denkmalschutzamt der Kulturbehörde zu beteiligen. Hierfür sind Mitarbeiter der praktischen Baudenkmalpflege zuständig, die beurteilen, welche Maßnahmen zulässig und welche Auflagen dabei zu beachten sind. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde sind Maßnahmen an Denkmälern nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden wurden in den letzten zwei Jahren gestellt? Bitte jährlich und nach Bezirken differenziert angeben. Die Anzahl der Anträge auf Genehmigung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden wird in den Bezirken statistisch nicht erfasst. Für eine nachträgliche Erfassung müssten für ganz Hamburg über 7.000 infrage kommende Anträge im Jahr 2013, über 7.000 infrage kommende Anträge im Jahr 2014 und über 1.500 infrage kommende Anträge allein im 1. Quartal 2015 manuell gesichtet und ausgezählt werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich. 2. Wie viele Genehmigungen zur Veränderung denkmalgeschützter Gebäude wurden in den letzten zwei Jahren erteilt? Es wurden 1.380 eigenständige denkmalrechtliche Genehmigungen im Zeitraum 1. Mai 2013 bis 24. März 2015 erteilt. 3. Wie viele Genehmigungen zur Veränderung denkmalgeschützter Gebäude wurden in den letzten zwei Jahren mit Auflagen/Nebenbestimmungen erteilt? Welches waren die zehn häufigsten Auflagen/Nebenbestimmungen ? Auflagen und Nebenbestimmungen sind Teil jeder Genehmigung. Die häufigsten Auflagen /Nebenbestimmungen sind: - Vorlage der Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmebeschreibung zu den Nebenbestimmungen vor der Ausschreibung im Denkmalschutzamt, - schriftliche Anzeige des Beginns der Arbeiten im Denkmalschutzamt, - Benennung einer verantwortlichen Bauleitung für die Maßnahme, - Unterrichtung des Denkmalschutzamts über die laufenden Arbeiten, gegebenenfalls Teilnahme an Bauberatungen, Drucksache 21/200 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 - Dokumentation der Vor-, Zwischen-, und Endzustände sowie von Arbeiten, die zur Veränderung des Bestandes führen, in Wort und Bild sowie Vorlage im Denkmalschutzamt , - umgehende Information des Denkmalschutzamts, sofern nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine veränderte Nutzung oder ein Wechsel des Eigentümers eintritt oder sich neue Erkenntnisse über das Denkmal und seinen Erhaltungszustand ergeben, - umgehende schriftliche Anzeige der Fertigstellung der Maßnahme und Abnahme durch das Denkmalschutzamt. Sonstige Häufigkeiten werden nicht erfasst. 4. Wie viele Genehmigungen wurden abgelehnt und was waren die zehn häufigsten Gründe der Ablehnung? Im Zeitraum 1. Mai 2013 bis 24. März 2015 wurden 26 eigenständige denkmalrechtliche Ablehnungen erteilt. Gründe für die Ablehnung von Anträgen sind in der Regel die erhebliche Beeinträchtigung beziehungsweise der Verlust von Denkmalsubstanz oder die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals. 5. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit von der Einreichung der Anträge bis zur abschließenden Entscheidung über einen Genehmigungsantrag? Die durchschnittliche Bearbeitungszeit wird nicht erfasst. Nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen beträgt die Frist zur Bearbeitung gemäß § 11 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes zwei Monate. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel in diesem Zeitraum. In wenigen Einzelfällen, zum Beispiel bei sehr komplexen Prüfungen, wird die gesetzliche Möglichkeit einer Fristverlängerung in Anspruch genommen. 6. Wie viele Mitarbeiter der praktischen Baudenkmalpflege sind für die Bearbeitung der Anträge und die damit einhergehenden Begutachtungsund Abstimmungsarbeiten zuständig? Sieben. 7. Wie viele Mitarbeiter, die im Bereich der praktischen Baudenkmalpflege die bei der Stadt angestellt sind, übten in der Zeit von 2011 bis einschließlich 2014 eine Nebentätigkeit aus? Vier. a. Was war der Inhalt der jeweiligen Nebentätigkeit beziehungsweise welche Funktion haben die Mitarbeiter dort ausgeübt? Inhalt der Nebentätigkeit Beginn Ende Zeitlicher Umfang Gutachtertätigkeit 1. November 2011 Nebentätigkeit dauert an. 4 Stunden pro Gutachten Vortragstätigkeit 1. November 2012 30. November 2012 8 Stunden (einmalig) Gesellschafter eines Architekturbüros 1. Oktober 2012 Nebentätigkeit dauert an. 10 Stunden pro Kalenderwoche Dozententätigkeit 13. September 2013 13. September 2013 8 Stunden (einmalig) Dozententätigkeit 1. Januar 2011 Nebentätigkeit dauert an. 4 Stunden pro Kalenderwoche (16 Einsätze pro Kalenderjahr) Dozententätigkeit 1. Oktober 2013 28. Februar 2014 4 Stunden pro Kalenderwoche (16 Einsätze pro Kalenderjahr) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/200 3 b. In welchem Verfahren wurde die jeweilige Nebentätigkeit genehmigt ? Welche Organe sind jeweils befasst worden und wer gehört dem Gremium jeweils an? Die Nebentätigkeiten wurden gemäß Hamburgischer Nebentätigkeitsverordnung beziehungsweise dem im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren angezeigt. Im Rahmen dieser Verfahren wurden die jeweils vorgesetzten Stellen sowie die Dienststelle befasst. c. Wann war der Beginn der jeweiligen Nebentätigkeit und wie lange dauerte sie jeweils an beziehungsweise dauert sich noch an? d. Wie hoch war der vorgesehene zeitliche Umfang der jeweiligen Nebentätigkeit? Siehe Antwort zu 7. a. 8. Wie viele Mitarbeiter, die im Bereich der praktischen Baudenkmalpflege bei der Stadt angestellt sind, üben derzeit eine Nebentätigkeit aus? Drei. a. Was ist der Inhalt der jeweiligen Nebentätigkeit beziehungsweise welche Funktion üben die Mitarbeiter dort aus? Siehe Antwort zu 7. a. b. In welchem Verfahren wurde die jeweilige Nebentätigkeit genehmigt ? Welche Organe sind jeweils befasst worden und wer gehört dem Gremium jeweils an? Siehe Antwort zu 7. b. c. Wann war der Beginn der jeweiligen Nebentätigkeit und wie lange dauerte sie jeweils an beziehungsweise dauert sich noch an? d. Wie hoch ist der vorgesehene zeitliche Umfang der jeweiligen Nebentätigkeit? Siehe Antwort zu 7. a. 9. Welchen Ermessenspielraum haben die Denkmalpfleger/-innen bei der Genehmigung zur Veränderung denkmalgeschützter Gebäude? Auf welcher Grundlage wird die Zulässigkeit einer Maßnahme beurteilt beziehungsweise werden Auflagen/Nebenbestimmungen erlassen? Grundlage jeder Entscheidung ist das geltende Denkmalschutzgesetz. In die Beurteilung einbezogen werden vorliegende oder zu ermittelnde Erkenntnisse aus denkmalkundlichen und denkmalfachlichen Untersuchungen (zum Beispiel zum Denkmal und zum Denkmalwert, zur gartendenkmalpflegerischen und städtebaulichen Bedeutung sowie baufachliche, statische, materialkundliche oder restauratorische Befunde) und öffentliche Interessen, insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen. Außerdem erfolgt eine Abwägung mit den privaten Belangen des Eigentümers, insbesondere der Zumutbarkeit, wenn diese vom Eigentümer in Frage gestellt wurde. Da Baudenkmale stets Unikate sind, sind in jedem Einzelfall eine sorgfältige Interessenabwägung und eine individuelle Lösung erforderlich. 10. Aus welchen Gründen sind die Mitarbeiter der praktischen Baudenkmalpflege nicht den Bauämtern der Bezirke zugeordnet, sondern Teil der Kulturbehörde? Welche Vor- und Nachteile sieht der Senat in der Zuordnung zur Kulturbehörde? Denkmalschutz und Denkmalpflege haben den Auftrag der Bewahrung des gebauten kulturellen Erbes der Stadt. Dies erfordert die Konzentration von komplexem Sachverstand und Fachkompetenz für die Betreuung der vielfältigen Denkmalsubstanz und Drucksache 21/200 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 der mit ihrem Erhalt verbundenen Fach- und Spezialfragen sowie von Spezialwissen aus unterschiedlichen Gebieten. So kann mit einer geringen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine fachlich effiziente, wirtschaftlichen Grundsätzen folgende Bearbeitung ermöglicht und eine einheitliche Ermessensausübung gewährleistet werden. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst. 11. Wie viele Feststellungsklagen sind seit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes von Gebäudeeigentümern eingereicht worden? Wie vielen Feststellungsklagen wurde stattgegeben, wie viele wurden abgelehnt und wie viele befinden sich noch im Verfahren? Seit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes sind sieben Feststellungsklagen von Gebäudeeigentümern eingereicht worden. Keiner Feststellungsklage wurde stattgegeben , eine wurde abgelehnt. Eine Klage wurde nicht entschieden, da eine Einigung erfolgte, die übrigen fünf befinden sich noch im Verfahren.