BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20016 21. Wahlperiode 07.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 31.01.20 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrskontrollen bei E-Scootern (PLEV) Seit dem 15. Juni 2019 sind Elektrokleinstfahrzeuge, oftmals E-Scooter oder PLEV genannt, im deutschen Straßenverkehr zugelassen. Die neue Mobilitätsform bietet ein großes Potenzial, die sprichwörtlich letzte Meile umweltfreundlich und schnell zurückzulegen und leistet so einen Beitrag zur Hamburger Mobilitätswende. Aus diesem Grund hat die Hamburgische Bürgerschaft in der Drs. 21/13078 auf CDU-Initiative interfraktionell beschlossen, Modellregion für E-Scooter zu werden. Die CDU-geführte Bundesregierung sorgte schließlich für eine bundesweite Verordnung. Insbesondere in den ersten Wochen nach dem Inkrafttreten der bundesweiten Verordnung mehrten sich Beschwerden über regelwidriges Fahrverhalten von Nutzern. Teils wurden Fahrten auf dem Bürgersteig beobachtet, Rotlichtverstöße gezählt sowie Smartphone-Nutzungen am Lenker bemängelt. Jede Innovation erfordert eine Evaluation, das hat die CDU-Bürgerschaftsfraktion in ihrem Antrag Drs. 21/18048 deutlich gemacht und gefordert, die Verkehrskontrollen im öffentlichen Raum mit Blick auf E-Scooter deutlich auszubauen und zu prüfen, inwieweit die Strafen bei Regelverstößen ausreichend abschreckend wirken und gegebenenfalls auf eine Anpassung hinzuwirken. Sechs Monate nach der Einführung stellt sich die Frage, inwieweit in Hamburg tatsächlich auf E-Scootern gegen die Verkehrsregeln verstoßen wird und inwieweit dies geahndet wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) handelt es sich seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge -Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 um eine neue Verkehrsbeteiligungsart . Die Polizei beobachtet diese Neueinführung genau. Mittels präventiver wie auch repressiver Maßnahmen unterstützt die Polizei die Verkehrsteilnehmer, um eine störungsfreie Integration dieser neuen Verkehrsart in den Straßenverkehr zu gewährleisten . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Verstöße seitens der Nutzer von E-Scootern gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat die Hamburger Polizei seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeugverordnung im Juni 2019 registriert? Bitte monatsweise aufschlüsseln. 2. In wie vielen Fällen wurde seit Juni 2019 gegen Nutzer von E-Scootern in Folge eines Verstoßes Drucksache 21/20016 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. ein Bußgeld verhängt? b. Punkt(e) in das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg eingetragen? c. Fahrverbote ausgesprochen (temporärer/dauerhafter Führerscheinentzug )? Durch die Polizei werden keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung erhoben . Die Statistik der Bußgeldstelle lässt keine Differenzierung zur Auswertung nach E-Scootern im Sinne der Fragestellungen zu. E-Scooter werden statistisch ebenso wie Segways und in Deutschland nicht zugelassene Fahrzeuge wie Monowheels oder Elektroskateboards in der Kategorie Elektrokleinstfahrzeuge erfasst. Für die Beantwortung der Fragestellungen wäre eine händische Auswertung mehrerer Hundert Verfahren in dem erfragten Zeitraum hinsichtlich der genutzten Fahrzeuge erforderlich . Eine Beantwortung der Fragestellungen ist in der für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Hinzu kommt, dass aufgrund kurzer Speicherfristen und der sich anschließenden gesetzlich vorgeschriebenen Datenlöschung nur ein Teil der Verfahren nachvollzogen werden kann. d. Freiheits- oder Geldstrafen ausgesprochen? Im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Hamburger Staatsanwaltschaften wird nicht erfasst, ob ein Verkehrsdelikt mit einem E-Scooter begangen wurde. Die Beantwortung der Frage würde die händische Auswertung aller in den staatsanwaltschaftlichen Verkehrsdezernaten der Hauptabteilung II seit Juni 2019 geführten Verfahren erfordern. Die Auswertung dieser im vierstelligen Bereich liegenden Verfahren ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die aktuelle Lage bezüglich der Verkehrssicherheit und dem Nutzerverhalten in Sachen E-Scooter? a. Ist ein Rückgang von Beschwerden über fehlerhaftes Nutzerverhalten beim Fahren zu beobachten? b. Ist ein Rückgang von Beschwerden über fehlerhaftes Abstellverhalten zu beobachten? Die Verkehrsbeteiligungsart für die Erfassung von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) wurde bundesweit mit Wirkung zum 1. Januar 2020 festgelegt. Die Umsetzung in den bundesweiten Fachverfahren ist erfolgt, sodass valide Unfallzahlen und damit eine statistische Auswertung von eKF in der Datenbank Elektronische Unfalltypensteckkarte (EUSka) ab dem Jahr 2020 zur Verfügung stehen. Die Kürze des Auswertezeitraumes lässt noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Verkehrssicherheit zu. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Hat die Polizei seit Juni 2019 spezielle beziehungsweise zielgerichtete Verkehrskontrollen im öffentlichen Raum mit Blick auf E-Scooter durchgeführt (beispielsweise analog zu Fahrradkontrollen)? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, wäre aus Sicht der Polizei eine solche Ausweitung der Kontrollen dazu geeignet, die Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum zu verbessern? Seit Inkrafttreten der eKFV haben die Polizeikommissariate in der Region Mitte zehn zielgerichtete Maßnahmen durchgeführt. Die Fahrradstaffel führte 18 weitere zielgerichtete Maßnahmen sowie zwei Großkontrollen mit der primären Ausrichtung der Überprüfung von eKF durch. Darüber hinaus werden im Rahmen des täglichen Dienstes und unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen sowie in Abhängigkeit der Einsatzlage eKF durch den gesamten Polizeivollzug überprüft. Dabei wird Fehlverhalten konsequent sanktio- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20016 3 niert und über verkehrsgerechtes Verhalten informiert. Eine statistische Erhebung der Einzelmaßnahmen erfolgt hierbei nicht. 5. Ist aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde der Bußgeldkatalog für E-Scooter ausreichend für die Abschreckung gegen Regelverstöße? Wenn nein, in welchen Teilen nicht? Eine Bewertung ist aufgrund der kurzen Einführungszeit der eKF derzeit noch nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.