BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20042 21. Wahlperiode 11.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 03.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Baumfällungen in Kleingartenvereinen Im „Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg (wirksam ab 01.07.2019)“ der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) und des Landesbundes der Gartenfreunde Hamburg e.V. (LGH) werden unter Punkt 8 „Bäume auf Kleingartenparzellen“ verschiedenen Aussagen postuliert. Beginnend mit der Einleitung, dass „Um die Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen nicht zu behindern, wird (…) das Anpflanzen von parkbaumartigen Gehölzen untersagt. Dementsprechend verbietet die Satzung- Gartenordnung – Punkt 3. das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe 5 m übersteigt“ geht es weiter mit „Vorhandene Großgehölze müssen entfernt oder beschnitten werden“. Diese Auffassung der BUE und des LGH verwundert, sieht man doch die Begründung beider für die fortgesetzte Miniaturisierung von Parzellen in Kleingärten, gerade eben den Wegfall des Zwecks der Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen und den Wandel zu einer reinen Erholungsfunktion. Die Praxis, die Fällung von Bäumen in Kleingärten zu veranlassen, scheint nun regelhaft in die Grünpflegetätigkeiten Eingang gefunden zu haben. Angesichts der Klimadiskussion, der laut Behörde gewandelten Nutzung der Kleingärten und der Neubewertung von „Grün“ für das Klima, wirft dies Fragen auf. Ich frage den Senat: Bei den Flächen in Kleingartenanlagen kann es sich zum einen um öffentliche Grünund Erholungsanlagen und zum anderen um Pachtflächen in der Zuständigkeit des Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) handeln. Für die Unterhaltung der öffentlichen Flächen und damit auch der darauf befindlichen Bäume sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig. Für die Bäume auf Pachtflächen sind die Parzellenpächter oder im Fall gemeinschaftlicher Vereinsflächen der jeweilige Kleingartenverein verantwortlich. Die Ausführungen im in der Einleitung des Fragestellers genannten Merkblatt zur Nutzung von Kleingärten in Hamburg beziehen sich ausschließlich auf Pachtflächen. Um die nichterwerbsmäßige Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen, einem für die kleingärtnerische Nutzung nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG) konstitutivem Merkmal, nicht zu behindern, ist im Hauptpachtvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und dem LGH geregelt, dass das Anpflanzen von parkbaumartigen Gehölzen auf den Parzellen untersagt ist. Drucksache 21/20042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für den einzelnen Kleingartenpächter ergibt sich aus dem Vertrags- und Vereinsrecht, speziell aus der Gartenordnung, die Bestandteil der Vereinsatzungen und Anlage zu den jeweiligen Einzelpachtverträgen ist, dass das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe 5 m übersteigt, untersagt ist und dass Gehölze, die die Nachbarparzelle beeinträchtigen, auf Verlangen des Vorstandes zu roden und zu beseitigen sind. Dabei sind stets das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbB- NatSchAG) und die Hamburgische Baumschutzverordnung zu beachten. Die Beseitigung und die Beschneidung von Bäumen und Baumgruppen, die der Baumschutzverordnung unterliegen, sind nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes zulässig. An allen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen auf der Parzelle hat der Pächter Nutzungsrechte und ihm obliegt es, für die Erhaltung der Pachtsache zu sorgen . Der Pächter ist daher grundsätzlich für die Instandhaltung aller Bäume auf seiner Parzelle verantwortlich und er ist verkehrssicherungspflichtig. So sind zum Beispiel abgestorbene Äste, bevor sie zu einem Verletzungsrisiko werden, fachgerecht aus der Krone zu entnehmen. Aus dem Einzelpachtvertrag ergibt sich, dass nach Beendigung des Pachtverhältnisses der Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben ist. Dabei sind überzählige oder kranke Bäume und Sträucher auf Verlangen des Vereinsvorstandes zu beseitigen. Folglich kann der Vereinsvorstand bei einem nicht satzungsgemäßen Zustand vom scheidenden Pächter die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes verlangen, unter Umständen kann dies auch die Fällung der betreffenden Bäume beinhalten. Dies geschieht, um dem nachfolgenden Pächter die Parzelle in einem satzungsgemäßen Zustand übergeben zu können und um dem Nachfolger nicht „Lasten aufzubürden“, die er nicht zu verantworten hat. Auch in diesen Fällen sind aber die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der Baumschutzverordnung, zu beachten und entsprechende Genehmigungen zu beantragen. Die Neuherrichtung und die Bestandsnachverdichtung in definierten stadträumlichen Lagen mit einer Parzellengröße von bis zu 250 m² sind in der aktuellen Anschlussreglung zum „10.000er Vertrag“ zwischen FHH und LGH geregelt, siehe dazu auch Drs. 21/11721 sowie http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS. Webservice.GetRessource100/GetRessource100.svc/573c6e4c-26d6-4a87-9677- 3a771ef0fa28/Akte_FB4.7.30.001-000_0017.pdf. Die Regelung, der zufolge circa ein Drittel der Kleingartenfläche für den Anbau von Obst und Gemüse vorzuhalten ist, ist auch bei kleineren Parzellen umsetzbar. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des LGH und des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) Hamburg wie folgt: 1. Wie viele Bäume in Anlagen von im LGH organisierten Kleingartenvereinen wurden jeweils in den letzten fünf Jahren gefällt? Bitte pro Jahr, Art des Baumes und Grund der Fällung angeben. Der LGH hat keine Daten über Fällungen auf den Pachtflächen in den Kleingartenvereinen und auch keine Kenntnis darüber, ob die 311 Kleingartenvereine Statistiken über Fällungen in ihren Kleingartenanlagen im Sinne der Fragestellung führen. Dies war bei den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu ermitteln . Der LIG erfasst ebenfalls keine Daten im Sinne der Fragestellung. Basierend auf Einzelfallprüfungen können Angaben für die vergangenen drei Jahre gemacht werden, siehe dazu Anlage 1. In den Bezirksämtern Altona, Hamburg-Nord, Wandsbek und Harburg liegen keine Daten zu Fällungen auf den Pachtflächen vor, da über die Anzahl der Bäume, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung in Kleingartenanlagen gestellt wurde, keine gesonderte Statistik geführt wird. Die Auswertung sämtlicher Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20042 3 Fällanträge im abgefragten Zeitraum ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Bezirksämter Hamburg-Mitte, Eimsbüttel und Bergedorf führen ebenfalls keine beziehungsweise nur unvollständige Statistiken im Sinne der Fragestellung, sodass Angaben nur wie folgt gemacht werden können: Nach Auswertung der Aktenlage wurden im betreffenden Zeitraum im Bezirk Hamburg -Mitte 110 Fällgenehmigungen erteilt: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 Anzahl Genehmigungen 30 19 24 6 31 Ersatzpflanzungen 16 9 16 5 19 Fällungsgründe dabei waren mangelnde Vitalität, fehlende Entwicklungsmöglichkeiten beziehungsweise unzureichende Verkehrssicherheit. Durch das Bezirksamt Eimsbüttel wurden Fällgenehmigungen für insgesamt 43 Bäume in zwölf Kleingartenvereinen erteilt, siehe dazu Anlage 2. Das Bezirksamt Bergedorf hat im genannten Zeitraum Fällgenehmigungen für insgesamt 50 Bäume erteilt: Jahr Anzahl und Art der Bäume Grund 2015 2, davon 1 Fichte + 1 Erle schlechte Vitalität/ Verkehrssicherheit 2016 41, davon 5 Fichten, 5 Birken, 1 Buche + 30 Erlen schlechte Vitalität/ Verkehrssicherheit/ Größe überschritten/ hauptsächlich Sicherheitsabstände zu 380-KV-Leitungen 2017 0 2018 5 Erlen Einhaltung der Sicherheitsab-stände zu 380-KV-Leitungen 2019 2, davon 1 Erle + 1 Weide Einhaltung der Sicherheitsab-stände zu 380-KV-Leitungen Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Fällgenehmigungen in Anspruch genommen wurden. 2. Wie ist der genaue Vorgang einer solchen Fällung prozessual geregelt, das heißt wer beauftragt wen mit der Fällung? Bitte mit der Quelle für die Regelung dieses Verfahrens angeben. Für die der Baumschutzverordnung unterliegenden Gehölze stellt der betroffene Kleingartenverein oder der Pächter beim örtlich zuständigen Bezirksamt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung zum Fällen eines Baumes . Der Antrag wird geprüft und beschieden. Die Fällung wird eigenverantwortlich vom Antragsteller veranlasst. In Zeitkleingartenanlagen werden notwendige Fällungen auch im Auftrag des LIG durchgeführt. In diesem Fall meldet der betroffene Kleingartenverein den Verdacht eines beschädigten Baumes bei der dort zuständigen Dienststelle. Daraufhin wird ein Grünpflegedienstleister mit der Überprüfung und Einschätzung des Baumes beauftragt . Auf Grundlage dieser werden, nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen Dienststelle, die notwendigen Maßnahmen beauftragt und gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung nach der Baum- beziehungsweise Landschaftsschutzverordnung beim zuständigen Bezirksamt gestellt. Nach dem Erhalt der Genehmigung erfolgt, unter der Berücksichtigung der vorgegebenen Schonfristen gemäß Informationen zum Baumschutz, die Fällung. Drucksache 21/20042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 3. Wie wird bei einer solchen angeordneten Fällung die Frage der Ersatzpflanzungen gehandhabt? Wie viele Ersatzpflanzungen gab es? Die in Antwort zu 2. beschriebene Fällung ist nicht angeordnet, sondern genehmigt. Das bedeutet, der Antragsteller kann die Genehmigung in Anspruch nehmen oder nicht. Dies liegt in seiner Verantwortung. Ersatzpflanzungen können im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung durch die zuständigen Bezirksämter festgelegt werden. Hierzu liegen mit Ausnahme des Bezirksamts Eimsbüttel keine Daten im Sinne der Fragenstellung vor. Zu den Gründen siehe Antwort zu 1. Zu den Angaben des Bezirksamts Eimsbüttel siehe Anlage 2. 4. Welche gesetzliche Grundlage liegt dieser Fällungsregelung zugrunde? Siehe Vorbemerkung. 5. Welche Fristen werden dem Parzellenpächter beziehungsweise der Parzellenpächterin zur Fällung eingeräumt? Welche Begründung wird gegenüber den Bezirksämtern für die Fällgenehmigung angegeben? Die vorliegenden Fällgenehmigungen wurden ganz überwiegend aus Gründen der Verkehrssicherheitspflicht, zum Beispiel mangelnde Standsicherheit, schlechte Vitalität beziehungsweise Wahrung von Sicherheitsabständen oder aufgrund von Baumerkrankungen erteilt. 6. Wie viele Fällgenehmigungen wurden für die unter 1. aufgeführten Bäume von den Bezirksämtern erteilt? Bitte für die letzten fünf Jahre und pro Bezirk aufführen. Die in der Antwort zu 1. gemachten Angaben wurden auf Grundlagen der durch die zuständigen Bezirksämter erteilten Fällgenehmigungen gemacht. Ausgenommen davon die Angaben des Bezirksamts Bergedorf. Hier sind auch die Bäume mit erfasst, die das Bezirksamt auf den unter bezirklicher Verwaltung stehenden Flächen gefällt hat. 7. Welche Sanktionen werden den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern im Falle der Verweigerung einer Fällung angedroht? 8. Gab es bereits ausgeübte Sanktionen? a. Wenn ja, welche und wie viele? Seitens der zuständigen Bezirksämter werden keine Sanktionen für die Verweigerung einer genehmigten Fällung angedroht. Die Entscheidung, eine genehmigte Fällung vorzunehmen beziehungsweise eine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, obliegt dem jeweiligen Antragsteller. Der LGH übt gegenüber den Einzelpächtern keine Sanktionen aus. Ob es in den 311 Kleingartenvereinen in der Vergangenheit zu Sanktionen gekommen ist, ist dem LGH nicht bekannt. Auch dies war im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bei den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen nicht zu ermitteln. Jahr Anzahl Bäume Art der Bäume Grund der Fällung 2017 1 Weide Angebrochener Stamm 2017 1 Birke Pilzbefall und Morsch 2017 1 Birke Schrägstand an einemGewässer 2017 1 Birke Schrägstand 2017 4 Nicht Bekannt Schrägstand 2017 1 Pappel Pilzbefall und Morsch 2017 2 Nicht Bekannt Starker Sturmschaden 2017 1 Weide Starker Sturmschaden 2017 1 Eiche Schrägstand 2017 1 Waldkiefer Schrägstand 2017 1 Tanne Schrägstand 2018 1 Kastanie Schrägstand 2018 1 Tanne Schrägstand 2018 2 Nicht Bekannt Schrägstand 2018 3 Pappeln Mangelnde Vitalität,verstärke Astausbrüche 2018 1 Amerikanische Roteiche Stammschäden 2018 1 Robinie Schrägstand 2019 1 Weide Stammschäden 2019 1 Birke Pilzbefall und Morsch 2019 1 Fichte Geringe Standsicherheit 2019 1 Tanne Geringe Standfestigkeit 2019 2 Hybrid-Pappeln Schlechter Allgemeinzustand 2019 2 Hainbuchen Brandschaden 2019 3 Eichen Angebrochener Stamm 2019 1 Birke Abgestorben Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20042 Anlage 1 5 2019 1 Birke Schräglage 2019 1 Erle Pilzbefall und Morsch 2019 1 Weißbuche Abgestorben 2020 1 Eiche Schräglage Drucksache 21/20042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Klgv. 350 Rahweg e.V. 23 Klgv 346 Besthöhe Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 1 Ahorn 50 cm Zur Vermeidung von Gebäudeschäden 1 kleinkroniger 2016 11 Nadelbäume 20 - 50 cm Herstellung der Verkehrssicherheit, Gebäudedichtstand 2 Obstbäume u. 4 Beerensträucher 2017 2017 2018 1 doppelstämmiger Goldregen 2x25 cm Zur Verhinderung von Schäden an der Laube 1 kleinkroniger 2018 5 Fichten 25 - 35 cm mangelnde Vitalität, mangelnde Entwicklungsmöglichkeit u. mangelnde Standfestigkeit 2 Obstbäume 1 Zeder 40 cm zur Herstellung der Verkehrssicherheit 1 kleinkroniger 2019 2019 Summe 16 Bäume, 2 Fällgenehmigungen Summe: 3 Bäume, 3 Fällgenehmigungen Klgv 339 Up de Högen Klgv 388 Sandkule 13 Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 2016 2017 1 Zeder 60 cm keine Angabe 1 Obstbaum 2017 2018 2018 1 Ahorn 35 cm mangelnde Standfestigkeit kein 2019 1 Birke 40 cm Bestandspflege kein Summe 1 Baum, 1 Genehmigung 2019 Summe 2 Bäume, 2 Fällgenehmigungen Klgv. 331 Friedrichstal Klgv 337 Stellingen e.V. 37 a Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 1 Fichte 45 cm mangelnde Vitalität 1 Obstbaum 2015 3 Ahorne 40- 45 cm Stammschäden 1 Obstbaum 2016 1 Fichte 40 cm mangelnde Vitalität 1 Obstbaum 2017 2016 1 Birke 50 cm mangelnde Vitalität 1 Obstbaum 2018 1 Birke 50 cm Fäule im Stammfuss 1 großkroniger 2017 2019 2018 1 dreist. Ahorn 25-30 cm keine Angabe 1 Obstbaum Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung 2019 Summe 7 Bäume, 5 Fällgenehmigungen Klgv. 351 Kleingartenpark-Hasenheide eV. Klgv. 325 Zum alten Lande eV Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 2016 2017 2017 1 Fichte 40-50 cm Bruchgefahr 2 kleinkronige 2018 2018 2019 1 dreistämmige Weide 15 - 35 cm Fäule am Stammfuß 1 kleinkroniger 2019 Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20042 Anlage 2 7 Klgv. 322 Stubbenkamp eV Klgv. 313 Waldwinkel an der Kollau Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 2016 2017 2017 1 Zeder 25 cm keine Angabe 1 Obstbaum 2018 2018 2019 1 Tanne 35 cm mangelnde Standfestigkeit 1 Solitärstrauch 2019 Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung Klgv. 309 Horst Klgv. 310 Tarpenhöh eV Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 2016 4 Koniferen 30 - 50 cm mangelnde Vitalität 4 kleinkronige 2017 2017 2018 1 Nadelbaum u 4 Laubbäume 20 - 55 cm mangelnde Vitalität 5 kleinkronige 2018 2019 2019 Summe 5 Bäume, 1 Fällgenehmigung Summe 4 Bäume, 1 Fällgenehmigung Klgv. 311 Hainholz Klgv. 308 Erlengrund eV Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 3 Fichten 36-46 cm mangelnde Vitalität 3 Solitärsträucher 2016 124 Nadelgehölze u. 8 Laubbäume Bestandspflege u. mangelnde Vitalität keine 2017 2017 2018 2018 2019 2019 Summe 3 Bäume, 1 Fällgenehmigung Summe 132 Bäume, 1 Fällgenehmigung Klgv. 302 Vereinigung Eimsbütteler Gartenfreunde Klgv 303 Waldfrieden eV Jahr Art StD Grund Ersatzbäume Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2015 2016 2016 1 Tanne 65 cm übersteigt angemessene Gehölzgröße 1 Obstbaum 2017 2017 2018 7 Nadelbäume u. 4 Laubbäume 27 - 40 cm keine Angabe 11 Obstbäume 2018 2019 2019 Summe 11 Bäume, 1 Fällgenehmigung Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung Klgv. 307 Broockkamp Jahr Art StD Grund Ersatzbäume 2015 2016 1 dreistämmige Birke 3x30 cm mangelnde Standfestigkeit 2 kleinkronige 2017 2018 2019 Summe 1 Baum, 1 Fällgenehmigung Drucksache 21/20042 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 20042ska_Text 20042ska_Anlage 20042ska_Antwort_Anlage1 20042ska_Antwort_Anlage2