BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20045 21. Wahlperiode 11.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 03.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Fahruntüchtige Schiffsführer auf den von Hamburg kontrollierten Wasserstraßen und Gewässern (IV) In der Antwort auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen – Drs. 19/3840, 19/6053, 20/2868, 21/5386, 21/9871 und 21/12033 – berichtet der Senat über die Anzahl der Schiffsführer, die im nicht fahrtüchtigen Zustand Schiffe in der örtlichen Zuständigkeit der Hamburger Wasserschutzpolizei geführt haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Schiffsführer haben nach Erkenntnissen der Wasserschutzpolizei in den Jahren 2018 und 2019 ein Schiff unter Alkohol- oder Drogeneinfluss auf den Gewässern der Freien und Hansestadt Hamburg geführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Jahr 2018: vier Schiffsführer; im Jahr 2019: zwei Schiffsführer. 2. Wie viele Schiffsführer haben nach Erkenntnissen der Wasserschutzpolizei im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Wasserschutzpolizei außerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens ein Schiff unter Alkoholoder Drogeneinfluss in den Jahren 2018 und 2019 geführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Jahr 2018: drei Schiffsführer; im Jahr 2019: ein Schiffsführer. 3. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren mit welchen Bußgeldern und wie viele Strafverfahren mit oder ohne Verurteilungen welchen Strafmaßes sind nach welchen Normen in den Fällen der Fragen 1. und 2. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils erfolgt? Die Anzahl der im abgefragten Zeitraum von der Wasserschutzpolizei (WSP) Hamburg bearbeiteten Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren im Zusammenhang mit Trunkenheit ist in der folgenden Tabelle dargestellt: innerhalb Hamburgs außerhalb Hamburgs Straftat Ordnungswidrigkeit Straftat Ordnungswidrigkeit 2018 4 0 3 0 2019 2 0 1 0 Innerhalb Hamburgs: In 2018 - wurde in einem Strafverfahren eine Geldbuße von 50 Tagesätzen zu je 50 Euro verhängt, - erfolgte in einem Strafverfahren eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO, Drucksache 21/20045 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 - erfolgte in einem Strafverfahren eine Einstellung nach § 153 Absatz 1 StPO, - ist der Ausgang eines Strafverfahrens noch offen. In 2019 ist der Ausgang von zwei Strafverfahren noch offen. Außerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens: Ein Strafverfahren aus dem Jahr 2018 wurde nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Angaben über den Stand beziehungsweise Ausgang der weiteren Verfahren liegen dem Senat nicht vor, da für diese Verfahren die Staatsanwaltschaft Niedersachsen oder die Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein zuständig ist. 4. Wie vielen der nach den Fragen 1. und 2. ermittelten Personen der Jahre 2018 und 2019 wurden im Anschluss des Verfahrens nach welchen Rechtsgrundlagen der Boots- beziehungsweise Schiffsführerschein entzogen ? Zuständig für die Entziehung von Befähigungszeugnissen/Patenten im gesamten Zuständigkeitsbereich der WSP Hamburg ist im Bereich der See-, Binnen- und Sportschifffahrt die jeweilige Wasserstraßen- und Schifffahrtsdirektion des Bundes. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde um einen Beitrag gebeten. Dieser liegt bisher nicht vor. 5. Welche Konzepte und Maßnahmen verfolgen die Wasserschutzpolizei und andere zuständige Behörden, um der Problematik der wegen Alkohol - oder Drogeneinflusses fahruntüchtigen Schiffsführer präventiv und repressiv zu begegnen? Die Wasserschutzpolizei ist im Rahmen ihrer Dienstausübung auf den schiffbaren Gewässern in ihrem Zuständigkeitsbereich präsent und führt anlassbezogene sowie anlasslose Kontrollen durch. In der Öffentlichkeitsarbeit bietet die Wasserschutzpolizei (zum Beispiel Infostände, Messeauftritte, Internetauftritt, Informationsbroschüren) Teilnehmern im Schiffsverkehr Informationen zu einschlägigen Vorschriften an.