BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20056 21. Wahlperiode 11.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 04.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Bekämpfung von Fakeshops – Löschanordnungen der Polizei Immer häufiger stellen Kriminelle täuschend echt aussehende Websites ins Netz, die dem arglosen Besucher einen Onlineshop vorgaukeln und mit günstigen Preisen locken. Bezahlt werden muss per Vorkasse und bevor der Kunde ahnt, dass ihm die Waren nie geliefert werden, sind die Kriminellen mit dem Geld auf und davon. Diese Art der Kriminalität betrifft aber nicht nur unerfahrene oder leichtsinnige Surfer: Echte Onlineshops werden bis auf die letzten Details nachgebaut oder, besonders perfide, abgelaufene echte Domains werden zu Fakeshops umfunktioniert. Der ADFC beispielsweise musste feststellen, dass unter einer seiner alten Domains mit dem Verkauf angeblicher Sportkleidung gelockt wurde. Fakeshops sind auch kein kleines Problem: Der Marktwächter Digitale Welt geht davon aus, dass etwa eine Million Fakeshops auf den arglosen Surfer lauern und jeder vierte Internetkäufer heute bereits zumindest einmal betroffen war. Als eine Maßnahme dagegen steht die Löschanordnung seitens der Polizei gegenüber den Hosting-Providern zur Verfügung. Allerdings gibt es keine ausdrückliche Regelung in den Polizeigesetzen der Länder, sodass manche Provider schon nach einer kurzen Sachverhaltsschilderung, andere erst nach einem Beschlagnahmebeschluss nach den §§ 94, 98 StPO tätig werden. Dabei ist Eile geboten: Die meisten Fakeshops sind nur wenige Tage im Netz zu finden. Soll weiterer Schaden verhindert werden, müssen sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung vom Netz genommen werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Stelle beim LKA ist für Löschanordnungen gegenüber Hosting- Providern zuständig? Wie ist die Personalausstattung? Bitte Stellensoll und VZÄ zum Stichtag 1. Januar 2020 angeben. Strafanzeigen im Zusammenhang mit „Fakeshops“ beinhalten in der Regel einen Internetbetrug. Für die Bearbeitung des Internetbetrugs ist das Landeskriminalamt (LKA) 5 zuständig. Im Übrigen existiert im LKA keine Spezialzuständigkeit im Sinne der Fragestellung. Angaben zur Personalausstattung und Stellen im Sinne der Fragestellung sind daher nicht möglich. 2. Wie viele solcher Löschanfragen gegen Hosting-Provider sind seit dem 1. Januar 2017 jährlich ergangen? 3. Wie wird sichergestellt, dass die Löschungen auch erfolgen? Drucksache 21/20056 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wie viel Zeit vergeht vom Eingang der Anzeige gegen einen Fakeshop bis die Inhalte tatsächlich gelöscht sind im Durchschnitt? Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird bei der Polizei nicht geführt. Für die Beantwortung der Fragen wäre eine händische Durchsicht sämtlicher Handakten seit dem Jahre 2017 notwendig. Dies ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Regelhaft werden die im Rahmen der Strafverfolgung festgestellten deutschen Hosting-Provider zu den auffälligen Domaininhabern von der Polizei angeschrieben und um Überprüfung und eventuelle eigenständige Löschung gebeten. Eine Statistik hierzu wird bei der Polizei nicht geführt. 5. Sieht die zuständige Behörde Bedarf für eine besondere Ermächtigungsgrundlage im SOG, um die Verfahrensabläufe zu beschleunigen? Falls ja, welche Maßnahmen plant sie? Falls nein, weshalb nicht? Nein, die Polizei hält die derzeit bestehenden gesetzlichen Befugnisse im Sinne der Fragestellung für ausreichend. 6. Welche besonderen Qualifikationen benötigen die zuständigen Mitarbeiter ? Erhalten die zuständigen Mitarbeiter besondere Schulungen zum Umgang mit dem Themenkomplex Fakeshops? Falls ja, welche und wie viele Mitarbeiter wurden im Jahre 2019 entsprechend geschult? Für die Bearbeitung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit „Fakeshops“ bedarf es keiner besonderen Qualifikation. Die Ermittlungssachbearbeiterinnen und Ermittlungssachbearbeiter der Polizei werden an der Akademie der Polizei im Rahmen der Fortbildung in folgenden Lehrgängen beschult, die auch das Thema „Fakeshops“ zum Inhalt haben: − „Vorbereitung Grundlehrgang Internet“, − „Internet Grundlagen“, − „Internet Recherche“, − „Betrugssachbearbeitung“ − „Cyberkriminalität – Social Media und Open Source Intelligence [OSINT]“, Im Jahr 2019 fanden insgesamt 16 der oben genannten Lehrgänge statt. Daran nahmen insgesamt 159 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teil. 7. Welche Maßnahmen halten die zuständigen Behörden darüber hinaus für erforderlich, um Bürger sinnvoll vor Fakeshops zu schützen? Zur Eindämmung von Fakeshops bedarf es eines Zusammenwirkens verschiedener Maßnahmen. Ziel sollte ein sowohl präventiv als auch repressiv wirkender Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Fakeshops sein. Daher sollten Akteure der Verbraucherorganisationen, wie zum Beispiel die Verbraucherzentralen , und die Ermittlungs-/Polizeibehörden miteinander kooperieren (siehe auch Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2019, BR.-Drs. 569/19). In diesem Kontext sind aus Sicht der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörde zwei Ansätze weiterzuverfolgen: Zum einen sollten leicht zugängliche Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit klaren und brauchbaren Kriterien zur Identifizierung von Fakeshops sowohl digital als auch analog zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen sollte im Bereich der Domainverwaltung eine Prüfung der Einführung einer Identitätsprüfung bei Anmeldung einer Domain (zum Beispiel durch die Denic eG für die de-Domains) sowie der Löschung von Domains von Fakeshops (siehe auch Beschluss des Bundesrates vom 20.12.2019; BR.-Drs. 569/19) erfolgen. Hierzu hat es nach hiesigem Kenntnisstand bereits erste Expertengespräche auf Bundesebene gegeben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/20056 3 Kriminalpräventive Ansätze setzen auf eine umfassende Information und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger, um bei diesen ein Bewusstsein für die Gefahren im Konsumraum Internet zu schaffen. Zuständig für die Polizeiliche Kriminalprävention ist der Fachstab 3 im LKA. Hier werden die polizeilichen Präventionsmaßnahmen koordiniert und, abhängig von der jeweiligen Zielgruppe, in enger Abstimmung mit der Polizeipressestelle , der zuständigen Ermittlungsdienststelle sowie den regionalen Dienststellen umgesetzt. Präventionstipps zum sogenannten Online-Betrug und somit auch zu „Fakeshops“, finden sich im Internetauftritt der Polizei Hamburg unter https://www.polizei.hamburg/ vorsicht-onlinebetrug/. Weitere Präventionshinweise zu dieser Thematik finden sich unter www.polizei-beratung.de, dem Internetauftritt der Polizeilichen Kriminalprävention . Hier werden konkrete Hinweise für einen sicheren Onlinekauf gegeben sowie „Tipps, wenn man Opfer geworden ist“. Auch diese Hinweise sind in einer Broschüre als Druckversion erhältlich. Gegenwärtig werden die Präventionstipps zum „Online- Betrug“ über ein Plakatmotiv in Zusammenhang mit der Kampagne „In Hamburg schaut man hin.“ beworben und durch geeignete Sachverhalte mit zugehörigen Präventionshinweisen in der Presse dargestellt. Diesbezügliche Hinweise finden sich ebenfalls in einem Flyer der Polizei Hamburg. Insbesondere zum Thema „Fakeshops“ arbeitet die Polizei im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit eng mit der Verbraucherzentrale Hamburg zusammen. Das Thema „Online -Betrug“ und „Fakeshops“ stand zudem auch im Fokus einer Ende Juni 2019 durchgeführten Aktionswoche in Kooperation mit Radio Hamburg unter dem Titel „Schnäppchen im Internet“.