BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20060 21. Wahlperiode 11.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 04.02.20 und Antwort des Senats Betr.: AnkER-Zentrum Rahlstedt Auf den diesjährigen Hohenheimer Tagen zum Migrationsrecht äußerte ein Mitarbeiter des Bundesinnenministeriums im Hinblick auf sogenannte AnkER-Zentren, dass Hamburg seit Januar 2020 über eine „funktionsgleiche Einrichtung“ verfüge. Bereits seit Oktober 2018 werden Geflüchtete mit vermeintlich schlechter Bleibeperspektive nicht mehr aus dem sogenannten Ankunftszentrum Rahlstedt auf dezentrale Erstaufnahmeeinrichtungen umverteilt, sondern müssen bis zu sechs Monate im „Ankunftszentrum“ verbleiben, obwohl die Unterbringungsbedingungen äußerst schlecht sind (Hallenunterbringung, keinerlei Rückzugsmöglichkeiten oder Privatsphäre, zentrale Lichtanlage, eingeschränkte Beratungs- und Freizeitangebote et cetera). Bisher hat der Hamburger Senat von sich gewiesen, dass es sich bei dem sogenannten Ankunftszentrum um ein Quasi-AnkER-Zentrum handelt. Ich frage den Senat: 1. Für wie lange werden Geflüchtete, die bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurden oder bereits in einem anderen EU-Land als Schutzberechtigte anerkannt wurden, sowie Personen, die aus einem vermeintlich „sicheren Herkunftsland“ kommen, im Ankunftszentrum in Rahlstedt untergebracht? Siehe Drs. 21/14927. Die dort dargestellte konzeptionelle Ausgestaltung des Ankunftszentrums gilt weiter fort. 2. Seit wann werden Geflüchtete, die zu den sogenannten Dublin-Fällen zählen oder aus vermeintlich „sicheren Herkunftsländern“ kommen, länger als sechs Monate im sogenannten Ankunftszentrum untergebracht? 3. Aus welchen Gründen werden Geflüchtete, die zu den sogenannten Dublin-Fällen zählen oder aus vermeintlich „sicheren Herkunftsländern“ kommen, nun länger als für sechs Monate im sogenannten Ankunftszentrum untergebracht? Die Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt weiterhin maximal sechs Monate. Kurzzeitig darüber hinausgehende Aufenthalte erfolgen nur im Einzelfall, sofern die freiwillige Ausreise beziehungsweise Überstellung bereits terminiert ist und zeitnah bevorsteht. Im Übrigen siehe Drs. 21/19033. 4. Sofern die Unterbringungsdauer nach wie vor sechs Monate betragen sollte: Aus welchen Gründen wird die Einrichtung nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde für von einem Mitar- Drucksache 21/20060 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 beiter des Bundesinnenministeriums als „funktionsgleiche Einrichtung“ zu einem AnkER-Zentrum bezeichnet? Die zuständige Behörde sieht von Mutmaßungen über die Motivation von Mitarbeitern des Bundes ab. 5. Welche Vereinbarungen bestehen zwischen dem Bund und Hamburg hinsichtlich des sogenannten Ankunftszentrums? Bitte geben Sie an, ob und welche Regelungen a. im Hinblick auf die rechtliche Beratung der Geflüchteten, b. im Hinblick auf die medizinische Versorgung, c. zur Erkennung schutzbedürftiger Personen, d. zur Beschleunigung von Abschiebungen, e. zur Kooperation mit dem Bund bei der Beschaffung von Passersatzpapieren , f. zur Beteiligung der Bundespolizei an Abschiebungen die Vereinbarung enthält. Bitte den Wortlaut angeben. Die Regelung mit dem Bund führt zu keiner Änderung an der Konzeption des Ankunftszentrums. Die medizinische Versorgung, die Erkennung schutzbedürftiger Personen, die Zeitabläufe für Abschiebungen und die Kooperation mit Bundesbehörden bei der Beschaffung von Passersatzpapieren erfolgen unverändert. Das BAMF wird eine eigene Asylverfahrungsberatung vor Ort anbieten und die Bundespolizei wird das Einwohner- Zentralamt bei der Überführung von Dublin-Fällen zu den Flughäfen unterstützen. 6. Die Lebensbedingungen im sogenannten Ankunftszentrum sind auch in der Öffentlichkeit als inhuman kritisiert worden. Insbesondere die Unterbringung in nach oben offenen Kompartiments in einer Halle mit zentraler Steuerung der Lichtanlage stellt für die Betroffenen regelmäßig eine große psychische Belastung dar. Wie bezieht der Senat zu der an dem sogenannten Ankunftszentrum geäußerten Kritik Stellung? Siehe Drs. 21/19122. Die dort dargestellten Maßnahmen werden aktuell umgesetzt.