BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/20088 21. Wahlperiode 14.02.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 06.02.20 und Antwort des Senats Betr.: Konzessionsvergabe für die Spielbank Hamburg – Casino Esplanade „die tageszeitung“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 05.02.2020 über die Verfassungsbeschwerde der Gauselmann-Gruppe gegen die Hamburgische Innenbehörde. Die Gauselmann-Gruppe wird hierbei von dem Rechtsanwalt Gerhard Strate vertreten. Hintergrund des Verfahrens soll die Vergabepolitik der Hamburger Innenbehörde hinsichtlich der Konzession für den Betrieb der Hamburger Spielbank sein. Die Stadt hatte die Gauselmann-Gruppe im März 2019 aus dem Konzessionsverfahren ausgeschlossen, weil diese ihre Firmenverflechtungen nicht offengelegt haben soll. Gegen diese Entscheidung hatte Gauselmann bei der Vergabekammer der Finanzbehörde ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Die Vergabekammer konnte allerdings keine eigenen Fehler im Verfahren feststellen. Auch eine Beschwerde der Gauselmann-Gruppe beim Hanseatischen- Oberlandesgericht brachte keinen Erfolg. Die Richter bestätigten die Entscheidung im Kern und erklärten kurz vor Weihnachten, es sei ein legitimes Interesse der Stadt, zu erfahren, wer genau das Casino betreibt. Diese Auffassung teilt Rechtsanwalt Strate. Allerdings hat er den Eindruck, dass die Vergabestelle mit zweierlei Maß misst. Denn noch weniger als sein Mandant habe die konkurrierende Jahr-Gruppe der Konzessionsbehörde ausreichende Unterlagen über ihre Firmenverflechtungen vorgelegt. Einer der Gesellschafter der Jahrschen Spielbank KG ist die „Spielbank Hamburg Verwaltungs GmbH“ – doch welche natürliche Person hinter dieser Gesellschaft stehe, so Strate, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Das aber ist Voraussetzung für jede Konzessionsvergabe und war für die Behörde der zentrale Grund, Gauselmann aus dem Wettbewerb zu nehmen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Spielen die Beteiligungsverhältnisse bei einer Gesellschaft im Rahmen des Vergabeprozesses der Konzession für den Betrieb der Hamburger Spielbank eine ausschlaggebende Funktion? Ja, nach § 2 Absatz 4 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank in Hamburg vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 336) haben die Bewerberinnen und Bewerber um die Spielbankkonzession ihre Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. Drucksache 21/20088 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Trifft es zu, dass die Gauselmann-Gruppe aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, weil diese ihre Firmenverflechtung nicht offengelegt hatte? Ja. 3. Trifft es zu, dass Jahr-Gruppe ihre Firmenverflechtung ebenfalls nicht offengelegt hatte? Nein. 4. Trifft es zu, dass aus den von der Jahr-Gruppe vorgelegten Unterlagen über die Firmenverflechtung nicht erkennbar ist, welche natürliche Person hinter der Gesellschaft „Spielbank Hamburg Verwaltungs GmbH“ steht? Wenn ja, warum ist die Jahr-Gruppe nicht nach den gleichen Regeln ausgeschlossen worden? Nein.